Urteil
19 Sa 879/06
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils zugunsten des Arbeitnehmers kann der Betriebserwerber im summarischen Verfahren grundsätzlich zur vorläufigen tatsächlichen Weiterbeschäftigung verpflichtet werden.
• Ein Einwand der Unmöglichkeit der Beschäftigung nach § 275 BGB muss im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft gemacht werden; bloße wirtschaftliche Unnützlichkeit reicht nicht aus.
• Eilbedarf für eine Beschäftigungsverfügung liegt vor, wenn andernfalls ein endgültiger Rechtsverlust droht; ein kurzzeitiges Abwarten nach einem erstinstanzlichen Urteil kann zulässig sein, sofern der Arbeitnehmer unverzüglich tätig wird.
Entscheidungsgründe
Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen Betriebserwerber bei erstinstanzlichem Obsiegen • Bei Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils zugunsten des Arbeitnehmers kann der Betriebserwerber im summarischen Verfahren grundsätzlich zur vorläufigen tatsächlichen Weiterbeschäftigung verpflichtet werden. • Ein Einwand der Unmöglichkeit der Beschäftigung nach § 275 BGB muss im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft gemacht werden; bloße wirtschaftliche Unnützlichkeit reicht nicht aus. • Eilbedarf für eine Beschäftigungsverfügung liegt vor, wenn andernfalls ein endgültiger Rechtsverlust droht; ein kurzzeitiges Abwarten nach einem erstinstanzlichen Urteil kann zulässig sein, sofern der Arbeitnehmer unverzüglich tätig wird. Der Kläger ist seit 1989 als Maschinenhelfer beschäftigt. Der ursprüngliche Arbeitgeber kündigte zum 31.10.2005; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und verknüpfte sie mit einem Weiterbeschäftigungsantrag. Der Betrieb ging zum 01.01.2006 auf die Beklagte über. Das Arbeitsgericht stellte bei Urteil vom 07.03.2006 die Unwirksamkeit der Kündigung fest, wies aber den Weiterbeschäftigungsantrag gegen die Betriebsübernehmerin in einem einstweiligen Verfahren ab, weil der Kläger erst am 20.03.2006 eine Verfügung beantragt hatte. Der Kläger rügte, ihm sei der Betriebsübergang bis zum Kammertermin am 09.02.2006 nicht bekannt gewesen und die Beklagte habe signalisiert, sich nicht auf eine Klageänderung einzulassen. Die Beklagte berief sich auf fehlende Eilbedürftigkeit und die faktische Besetzung der Stelle durch neu eingestellte Drucker. • Statthaftigkeit und Erfolg der Berufung; die Beklagte ist zur vorläufigen Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 19 Sa 459/06 verpflichtet; Grundlage §§ 935, 940 ZPO. • Verfügungsanspruch: Bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Beschäftungspflicht ist eine einstweilige Leistungsverfügung zu erlassen; ein erstinstanzliches positives Urteil gegen den Veräußerer wirkt auch im summarischen Verfahren erheblich zugunsten des Arbeitnehmers. • Betriebsübergang nach § 613a BGB: Der Erwerber muss die Wirkung von Prozessen des Veräußerers beachten; deshalb kann sich die Beklagte nicht auf die Ungewissheit des Verfahrensausgangs berufen. • Unmöglichkeitseinrede (§ 275 BGB): Die Beklagte hat nicht glaubhaft dargelegt, dass Beschäftigung unmöglich oder unter grobem Missverhältnis stünde; wirtschaftliche Unnützlichkeit und organisatorische Anpassungen begründen keine Unmöglichkeit. • Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit): Dringlichkeit ergibt sich aus dem drohenden endgültigen Rechtsverlust; der Kläger hat nicht treuwidrig abgewartet, weil ihm der Betriebsübergang bis 09.02.2006 unbekannt war und die Beklagte sich im Kammertermin nicht auf eine Klageänderung einließ; die Antragstellung innerhalb weniger Tage nach dem erstinstanzlichen Urteil war ausreichend. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Maschinenhelfer tatsächlich zu beschäftigen. Die Verpflichtung stützt sich auf die Vorschriften der einstweiligen Leistung, insbesondere §§ 935, 940 ZPO, sowie die Wirkungen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB; eine Unmöglichkeitseinrede nach § 275 BGB wurde nicht glaubhaft gemacht. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar in der Sache der einstweiligen Verfügung.