Beschluss
10 TaBV 25/06
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Einigungsstelle nach § 111 BetrVG ist offensichtlich unzuständig, wenn die vom Betriebsrat gerügten Maßnahmen keine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG darstellen.
• Für die Beurteilung, ob eine Betriebsänderung vorliegt, sind die Zahlenmaßstäbe des § 17 KSchG heranzuziehen; Personalabbaumaßnahmen, die weniger als etwa 10 % der Belegschaft betreffen, begründen regelmäßig keine Betriebsänderung.
• Der teilweise Zukauf von Fremdleistungen in geringem Umfang stellt keine ‚grundlegende Änderung der Betriebsorganisation‘ i.S.d. § 111 S.3 Nr.4 BetrVG dar.
• Bloße Vermutungen des Betriebsrats über stufenweise Verwirklichung einer Schließungsabsicht genügen nicht zur Anordnung einer Einigungsstelle.
Entscheidungsgründe
Keine Einigungsstelle: Geplante Kündigungen und geringfügiger Fremdfertigungseinsatz begründen keine Betriebsänderung • Eine Einigungsstelle nach § 111 BetrVG ist offensichtlich unzuständig, wenn die vom Betriebsrat gerügten Maßnahmen keine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG darstellen. • Für die Beurteilung, ob eine Betriebsänderung vorliegt, sind die Zahlenmaßstäbe des § 17 KSchG heranzuziehen; Personalabbaumaßnahmen, die weniger als etwa 10 % der Belegschaft betreffen, begründen regelmäßig keine Betriebsänderung. • Der teilweise Zukauf von Fremdleistungen in geringem Umfang stellt keine ‚grundlegende Änderung der Betriebsorganisation‘ i.S.d. § 111 S.3 Nr.4 BetrVG dar. • Bloße Vermutungen des Betriebsrats über stufenweise Verwirklichung einer Schließungsabsicht genügen nicht zur Anordnung einer Einigungsstelle. Arbeitgeberin mit ca. 95 Beschäftigten betreibt Herstellung hochwertiger Polstermöbel; im Betrieb besteht ein fünfköpfiger Betriebsrat. Arbeitgeberin teilte mit, die Näherei und Vliesabteilung würden nicht kostendeckend arbeiten und könnten aufgelöst werden; daraufhin forderte der Betriebsrat Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan. Arbeitgeberin erklärte, sie wolle nicht verhandeln, nachdem weitere Prüfungen vermutlich nur zu einigen betriebsbedingten Beendigungen führen würden und Bestand der Bereiche nicht in Frage stehe. Später sprach die Arbeitgeberin ordentliche betriebsbedingte Kündigungen von fünf Mitarbeiterinnen aus; zugleich prüfte sie begrenzten Zukauf von fertig genähten Bezügen. Der Betriebsrat begehrte die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden nach § 111 BetrVG; Arbeitsgericht wies ab, das LAG bestätigte die Entscheidung. • Zulässigkeit: Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig (§ 98 Abs.1 ArbGG). • Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist § 111 BetrVG; eine Betriebsänderung liegt nur vor, wenn wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zu befürchten sind. • Zur Quantifizierung ist auf die Schwellenwerte des § 17 KSchG abzustellen; bei weniger als etwa 10 % der Belegschaft (hier fünf Kündigungen) sind diese Grenzwerte nicht erreicht, sodass keine Betriebsänderung i.S.d. § 111 vorliegt. • Auch die Änderung der Betriebsorganisation (§ 111 S.3 Nr.4 BetrVG) liegt nicht vor: Eine ‚grundlegende‘ Organisationsänderung verlangt einschneidende Änderungen des Betriebsaufbaus oder der Zuständigkeiten mit erheblicher Bedeutung für das Gesamtgeschehen; ein geringfügiger Zukauf von Fremdleistungen genügt hierfür nicht. • Behauptungen des Betriebsrats, die Schließung werde stufenweise durchgesetzt, sind unbewiesene Vermutungen und können nicht die Einsetzung einer Einigungsstelle rechtfertigen. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.03.2006 wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG nicht vorliegen, weil die geplanten und ausgesprochenen Kündigungen (fünf Personen) die einschlägigen Zahlenmaßstäbe nicht erreichen und der angekündigte geringe Zukauf von Fremdfertigung keine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation darstellt. Damit war die begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Der Betriebsrat gewinnt nicht; es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beteiligung durch Einigungsstelle oder zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans unter den dargestellten Umständen.