Urteil
16 Sa 76/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer kann nicht gerichtlich vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Arbeitsverhältnis eines angeblich mobbenden Kollegen durch Kündigung beendet.
• Der Arbeitgeber haftet für Gesundheitsschäden des Arbeitnehmers, die durch mobbendes Verhalten eines Vorgesetzten verursacht wurden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach § 253 Abs. 2, § 280, § 278 BGB erfüllt sind.
• Mobbing ist keine Summe isolierter Vorfälle; zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs ist eine Gesamtschau fortlaufender, aufeinander bezogener Handlungen erforderlich.
• Ein Anspruch auf Angebot eines gleichwertigen anderen Arbeitsplatzes setzt darlegbare, zumutbare Einsatzmöglichkeiten seitens des Arbeitgebers voraus.
• Die Ausschlussfrist nach § 23 AVR ist nicht bereits wegen einzelner älterer Vorfälle anwendbar, wenn der Schadensersatzanspruch auf einer Gesamtschau andauernder Verletzungen beruht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Kündigung des Mobbers; Schmerzensgeld nur bei beweisbarer Gesamtschädigung • Ein Arbeitnehmer kann nicht gerichtlich vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser das Arbeitsverhältnis eines angeblich mobbenden Kollegen durch Kündigung beendet. • Der Arbeitgeber haftet für Gesundheitsschäden des Arbeitnehmers, die durch mobbendes Verhalten eines Vorgesetzten verursacht wurden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach § 253 Abs. 2, § 280, § 278 BGB erfüllt sind. • Mobbing ist keine Summe isolierter Vorfälle; zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs ist eine Gesamtschau fortlaufender, aufeinander bezogener Handlungen erforderlich. • Ein Anspruch auf Angebot eines gleichwertigen anderen Arbeitsplatzes setzt darlegbare, zumutbare Einsatzmöglichkeiten seitens des Arbeitgebers voraus. • Die Ausschlussfrist nach § 23 AVR ist nicht bereits wegen einzelner älterer Vorfälle anwendbar, wenn der Schadensersatzanspruch auf einer Gesamtschau andauernder Verletzungen beruht. Der Kläger, seit 1987 als Arzt und seit 1992 erster Oberarzt beschäftigt, macht seit 2002 Mobbing durch den 2001 berufenen Chefarzt geltend und wurde 2003 psychisch erkrankt. Er behauptet zahlreiche Herabwürdigungen, fachliche Übergriffe und Behinderungen, darunter Urlaubsstreitigkeiten, demütigende Äußerungen, Eingriffe in seine arbeitsvertragliche Stellung und kritische Situationen bei Operationen. Die Beklagte unternahm Vermittlungsversuche, bei denen der Chefarzt teilweise nicht kooperierte. Der Kläger verlangt im Klageantrag primär die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Chefarztes, hilfsweise ein Angebot eines gleichwertigen, chefarztunabhängigen Arbeitsplatzes und Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte dies mit der Begründung, dass eine Verpflichtung zur Kündigung oder zur Schaffung/einem Angebot eines gleichwertigen Postens nicht bestehe, der Kläger aber grundsätzlich Schmerzensgeldansprüche wegen Gesundheitsverletzung hätte darlegen müssen und den Beweis für alle anspruchsbegründenden Tatsachen nicht vollständig geführt habe. • Anspruch auf Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann das Gericht dem gemobbten Arbeitnehmer nicht auferlegen; Auswahl von Reaktionsmaßnahmen liegt im Direktions- und Dispositionsrecht des Arbeitgebers. • Bei Vorwürfen von Mobbing ist eine Gesamtschau erforderlich; Mobbing umfasst fortgesetzte, aufeinander bezogene Verhaltensweisen, die Persönlichkeit oder Gesundheit verletzen; einzelne Vorfälle reichen oft nicht aus. • Arbeitgeberhaftung: Nach § 253 Abs.2 BGB besteht bei Gesundheitsverletzung Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens; Haftung erstreckt sich auf Verschulden von Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), also auch auf Vorgesetzte. • Für einen Schmerzensgeldanspruch müssen konkrete Handlungen dargelegt werden, die in der Gesamtschau kausal die Rechtsgüter verletzten; außerdem muss Verschulden und Vorhersehbarkeit der Gesundheitsschädigung vorliegen. • Zur Verpflichtung, dem Kläger einen gleichwertigen anderen Arbeitsplatz anzubieten: Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte entsprechende, zumutbare Einsatzmöglichkeiten zu den geforderten Bedingungen hat; fachliche Spezialisierung und Entgeltposition des Klägers sprechen gegen Umsetzbarkeit. • Zur Verfallseinrede § 23 AVR: Bei andauernden Verletzungshandlungen beginnt die Fälligkeit erst mit Abschluss der Verletzungshandlung; die Klageanmeldung machte den Schmerzensgeldanspruch rechtzeitig geltend. • Beweiswürdigung: Teilweise wurden Übergriffe und herabwürdigende Behandlungen des Chefarztes festgestellt (z. B. respektlose Behandlung, Demütigungen vor Kollegen, fachliche Missachtung), diese reichen jedoch nicht durchgehend und in ausreichender Intensität bzw. beweissicher für alle behaupteten Vorfälle aus, insbesondere für die Zeit nach erstmaliger Arbeitsunfähigkeit des Klägers. • Kausalität und Verschulden: Gericht stellt fest, dass die beanstandeten Handlungen kausal zur ersten Erkrankung führten; ein Verschulden des Chefarztes im Sinne der Vorhersehbarkeit für die Erstkrankheit wurde jedoch verneint, erst ab Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit war besondere Rücksichtnahme geboten, die aber nicht in beweisbaren Pflichtverletzungen festgestellt wurde. • Persönlichkeitsrechtlicher Anspruch (§§ 823, 847 BGB): Obwohl Eingriffe in die berufliche Sphäre vorlagen, fehlten die Voraussetzungen für ein erhebliches Persönlichkeitsrechtsverletzungsschmerzensgeld; die schwerste Beleidigungshypothese war nicht bewiesen und wurde entschuldigt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Berufungsgericht bestätigt die Abweisung der Klage. Eine richterliche Verpflichtung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis des Chefarztes zu beenden, besteht nicht; die Entscheidung über Kündigungen liegt im Ermessen des Arbeitgebers und eine gerichtliche Anordnung hierzu ist nicht durchsetzbar. Ebenso besteht kein Anspruch des Klägers auf Angebot eines gleichwertigen anderen Arbeitsplatzes, weil der Kläger nicht schlüssig darlegte, dass die Beklagte zumutbare gleichwertige Einsatzmöglichkeiten zu den geforderten Bedingungen hat. Hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes erkennt das Gericht zwar Verletzungen und stellt Kausalität zur ersten Erkrankung fest, aber der Kläger hat den Beweis für alle anspruchsbegründenden Tatsachen nicht ausreichend geführt; insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung von Umfang, Intensität und Vorhersehbarkeit aller schädigenden Handlungen. Die Revision wird zugelassen.