Urteil
9 Sa 1601/04
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmerin in Elternzeit hat nach §15 Abs.6,7 BErzGG Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
• Die bloße Unternehmensphilosophie, Kunden sollten möglichst einen festen Ansprechpartner haben, begründet keinen ausreichenden dringenden betrieblichen Grund gegen eine Teilzeitregelung.
• Eine zulässige Umstrukturierung, durch die Aufgaben intern zusammengelegt werden, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Versagung eines Teilzeitwunsches, wenn die Kontinuität der Kundenbetreuung durch organisatorische Maßnahmen erhalten bleiben kann.
• Eine als EDV-Zulage bezeichnete Vergütung ist nicht ohne konkrete Anhaltspunkte als zweckbefristet anzusehen; ein schlüssiger Befristungswille des Arbeitgebers ist nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während Elternzeit; keine dringenden betrieblichen Gründe • Arbeitnehmerin in Elternzeit hat nach §15 Abs.6,7 BErzGG Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. • Die bloße Unternehmensphilosophie, Kunden sollten möglichst einen festen Ansprechpartner haben, begründet keinen ausreichenden dringenden betrieblichen Grund gegen eine Teilzeitregelung. • Eine zulässige Umstrukturierung, durch die Aufgaben intern zusammengelegt werden, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Versagung eines Teilzeitwunsches, wenn die Kontinuität der Kundenbetreuung durch organisatorische Maßnahmen erhalten bleiben kann. • Eine als EDV-Zulage bezeichnete Vergütung ist nicht ohne konkrete Anhaltspunkte als zweckbefristet anzusehen; ein schlüssiger Befristungswille des Arbeitgebers ist nachzuweisen. Die Klägerin, seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt, wurde 2003 schwanger und beantragte für die Elternzeit eine Verringerung der Wochenarbeitszeit von 38,5 auf 19 Stunden. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, Kunden erwarteten konstante Ansprechpartner und Halbtagsstellen seien besetzt; zugleich hatte sie Aufgaben in der Abteilung zusammengelegt. Die Klägerin war bislang neben Einkaufstätigkeiten auch EDV-Koordinatorin mit einer Zulage; diese Zulage zahlte die Beklagte ab Januar 2004 nicht mehr. Die Klägerin klagte auf Annahme des Teilzeitangebots und auf Zahlung der EDV-Zulage für bestimmte Monate. Das ArbG gab der Klage statt; die Beklagte berief sich auf betriebliche Notwendigkeiten und die Zweckgebundenheit der Zulage. • Die Berufung ist überwiegend unbegründet; die Klägerin hat Anspruch auf Annahme ihres Angebots auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß §15 Abs.6,7 BErzGG, weil die formellen Voraussetzungen vorliegen und keine dringenden betrieblichen Gründe i.S.v. §15 Abs.7 Nr.4 BErzGG entgegenstehen. • Die kammerliche Überzeugung ergibt, dass der Vollzeitarbeitsplatz der Mitarbeiterin K3 in zwei Halbtagsstellen aufteilbar ist, ohne die Kundenbetreuung wesentlich zu beeinträchtigen; Kontinuität bliebe mit zwei Ansprechpartnern gewahrt. • Die von der Beklagten vorgelegte Kundenbefragung ist einseitig gestaltet und belastet die Darlegungslast der Beklagten nicht; objektive Anhaltspunkte für erhebliche Beeinträchtigungen der Firmenphilosophie fehlen. • Kommunikation und Informationsaustausch zwischen Mitarbeitern sind ohne großen Aufwand möglich; geringfügige Überlappungen der Arbeitszeiten könnten die Betreuung sicherstellen. • Die Berufung gegen die Zahlungsforderung auf Weiterzahlung der EDV-Zulage hatte ebenfalls keinen Erfolg: Die Beklagte wies nicht nach, dass eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über eine Zweckbefristung der Zulage bestanden habe. • Allein die Bezeichnung als EDV-Zulage oder die Zuweisung eines zeitlich begrenzten Aufgabengebiets rechtfertigt nicht die Annahme einer Befristungsvereinbarung; hierfür bedarf es konkreter Tatsachen. • Die Kosten wurden entsprechend dem teilweisen Obsiegen verteilt; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beklagte hat teilweise verloren. Sie wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Verringerung der Arbeitszeit auf 19 Wochenstunden bis zum Ende der Elternzeit anzunehmen. Außerdem hat die Beklagte die EDV-Zulage für den Januar 2004 und den Zeitraum 01. bis 16.02.2004 in Höhe von 317,41 € brutto nebst Zinsen zu bezahlen. Die übrigen Klageanträge sind abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass dringende betriebliche Gründe für die Versagung der Teilzeit nicht nachgewiesen wurden und keine schlüssige Befristungsvereinbarung der Zulage vorlag; deshalb ist die Teilzeitregelung zum Schutz der Elternzeit durchzusetzen und die rückständige Vergütung zu leisten.