Beschluss
10 TaBV 191/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
14mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Wertfestsetzung in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG ist die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands maßgeblich und der Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG heranzuziehen.
• Für die Bewertung einer begehrten vorläufigen Durchführung nach § 100 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 99 Abs. 4 BetrVG ist aufgrund ihrer nur vorübergehenden Bedeutung 50 % des Wertes eines Zustimmungsersetzungsverfahrens anzusetzen.
• Bei mehreren personellen Maßnahmen sind Einzelwerte zu bilden und nach einer typisierenden Staffel (erste Maßnahme voll, 2.–20. jeweils 25 %, 21.–50. jeweils 12,5 % usw.) zu gewichten; eine Herabsetzung wegen paralleler Verfahren kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahmen auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen.
• Im Streitfall rechtfertigen unterschiedliche Zeitpunkte und Einsatzbereiche der Einstellungen keine Zusammenrechnung zu einem verminderten Gegenstandswert.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Zustimmungsersetzungsverfahren und vorläufiger Durchführung • Bei Wertfestsetzung in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG ist die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands maßgeblich und der Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG heranzuziehen. • Für die Bewertung einer begehrten vorläufigen Durchführung nach § 100 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 99 Abs. 4 BetrVG ist aufgrund ihrer nur vorübergehenden Bedeutung 50 % des Wertes eines Zustimmungsersetzungsverfahrens anzusetzen. • Bei mehreren personellen Maßnahmen sind Einzelwerte zu bilden und nach einer typisierenden Staffel (erste Maßnahme voll, 2.–20. jeweils 25 %, 21.–50. jeweils 12,5 % usw.) zu gewichten; eine Herabsetzung wegen paralleler Verfahren kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahmen auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen. • Im Streitfall rechtfertigen unterschiedliche Zeitpunkte und Einsatzbereiche der Einstellungen keine Zusammenrechnung zu einem verminderten Gegenstandswert. Die Arbeitgeberin begehrte die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers und zusätzlich die Feststellung, dass dessen vorläufige Einstellung dringend erforderlich gewesen sei. Parallel hatte die Arbeitgeberin in den Monaten Februar bis Juni 2005 mehrere weitere Zustimmungsersetzungsverfahren für verschiedene Leiharbeitnehmer eingeleitet; der Betriebsrat widersprach jeweils. Das Arbeitsgericht setzte nach Erledigung den Gegenstandswert für ein Verfahren pauschal niedrig fest und berücksichtigte dabei angebliche Parallelverfahren. Dagegen legte die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und bezog sich auf den wirtschaftlichen Wert eines Vierteljahresarbeitsentgelts sowie die zusätzliche Bewertung der begehrten vorläufigen Durchführung. Es betrachtete die Frage, ob wegen mehrerer Verfahren eine Herabsetzung zu rechtfertigen sei. • Anwendbare Normen und Ansatz: Die Wertfestsetzung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; bei personellen Streitigkeiten nach § 99 BetrVG ist als Orientierungsrahmen der Streitwert nach § 42 Abs. 4 GKG heranzuziehen. • Bemessung des Einzelwerts: Für Einstellungen ist typischerweise das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr zugrunde zu legen; bei einem Monatsverdienst von 1.145,00 € ergibt dies 3.435,00 € als Ausgangswert. • Bewertung der vorläufigen Durchführung: Der Feststellungsantrag zur vorläufigen Durchführung hat nur vorübergehende Bedeutung, deshalb sind 50 % des Wertes eines Zustimmungsersetzungsverfahrens zusätzlich anzusetzen. • Zusammenrechnung bei mehreren Maßnahmen: Mehrere personelle Maßnahmen sind grundsätzlich einzeln zu bewerten und nach einer Staffel zu gewichten; eine prozessuale Herabsetzung ist nur gerechtfertigt, wenn die Maßnahmen auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten bestehen. • Keine Herabsetzung wegen Parallelverfahren: Im vorliegenden Fall lagen unterschiedliche Zeitpunkte und Einsatzbereiche der Einstellungen vor; daraus folgt keine einheitliche unternehmerische Entscheidung. Allein das Vorhandensein gleichgelagerter Parallelverfahren ohne weitere Anhaltspunkte rechtfertigt keine Wertminderung. • Ergebnis der Rechnung: Aus Ausgangswert (3.435,00 €) plus 50 % für die vorläufige Durchführung errechnet sich ein Gegenstandswert von 5.152,50 € für ein Verfahren; eine Herabsetzung war daher nicht geboten. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat Erfolg; der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.11.2005 ist abzuändern. Der Gegenstandswert für das Verfahren im Allgemeinen wird auf 5.152,50 € festgesetzt, weil bei Einstellungen das Vierteljahresentgelt als Streitwertgrundlage heranzuziehen ist und die begehrte Feststellung der vorläufigen Durchführung mit 50 % des Zustimmungsersetzungswerts zu bewerten ist. Mehrere parallel anhängige Verfahren rechtfertigen nur dann eine Wertminderung, wenn die einzelnen Maßnahmen auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen; das war hier nicht der Fall, da die Einstellungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlichen Einsatzbereichen geplant waren. Deshalb bleibt der erhöhte Gegenstandswert bestehen und der anfängliche Pauschalwert des Arbeitsgerichts ist zu korrigieren.