Urteil
18 Sa 1487/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG ist maßgeblich die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers.
• Wiederholt geleistete Überstunden sind nach § 4 Abs. 1a EFZG nicht fortzuzahlen; tarifliche oder betriebliche Mehrarbeit begründet nicht ohne Weiteres eine Änderung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit.
• Betriebsvereinbarungen über vorübergehende Mehrarbeit und zeitlich begrenzte Einsätze rechtfertigen keine konkludente Abänderung der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn die Mehrarbeit nicht dauerhaft und regelmäßig erbracht wurde.
• Ansprüche, die der Tarifvertrag durch Ausschlussfristen erfasst, können gemäß § 16 BRTV-Bau verfallen.
Entscheidungsgründe
Individuelle Arbeitszeit maßgeblich für Entgeltfortzahlung; wiederholte Überstunden nicht fortzuzahlen • Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG ist maßgeblich die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers. • Wiederholt geleistete Überstunden sind nach § 4 Abs. 1a EFZG nicht fortzuzahlen; tarifliche oder betriebliche Mehrarbeit begründet nicht ohne Weiteres eine Änderung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit. • Betriebsvereinbarungen über vorübergehende Mehrarbeit und zeitlich begrenzte Einsätze rechtfertigen keine konkludente Abänderung der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn die Mehrarbeit nicht dauerhaft und regelmäßig erbracht wurde. • Ansprüche, die der Tarifvertrag durch Ausschlussfristen erfasst, können gemäß § 16 BRTV-Bau verfallen. Der Kläger war von 1981 bis 31.08.2004 bei der Beklagten als Zimmerer-Werkpolier beschäftigt. Sein Stundenlohn setzte sich aus einem Grundlohn und einer Zulage zusammen. 2004 war der Kläger mehrmals arbeitsunfähig krank; die Beklagte zahlte Entgeltfortzahlung auf Basis der tariflichen Arbeitszeit (montags–donnerstags 8 Std., freitags 5,5 Std., samstags nichts). Der Kläger behauptete, auf einer Baustelle regelmäßig 10 Std. montags–freitags und samstags 5,5 Std. gearbeitet zu haben und machte darauf höhere Krankenvergütung geltend. Die Beklagte berief sich auf den allgemeinverbindlichen BRTV-Bau mit 39 Wochenstunden und auf Verfall einzelner Ansprüche nach § 16 BRTV-Bau. Es bestand eine befristete Betriebsvereinbarung über Mehrarbeit für das Projekt R2x-T4xxx. Das ArbG hatte dem Kläger teilweise Recht gegeben; die Beklagte legte Berufung ein, woraufhin das LAG die Klage insgesamt abwies. • Rechtsgrundlage sind §§ 3, 4 EFZG und § 16 BRTV-Bau; Anspruchsvoraussetzung ist Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden gemäß § 3 EFZG. • Die Höhe der Entgeltfortzahlung bemisst sich nach der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers; bei Schwankungen ist eine vergangenheitsbezogene Betrachtung geboten (§ 4 Abs. 1 EFZG). • Überstunden im Sinne des § 4 Abs. 1a EFZG sind nicht fortzuzahlen; es kommt auf die individuelle regelmäßige Arbeitszeit an, nicht auf tarifliche oder betriebliche Regelungen, sofern diese Mehrarbeit nicht dauerhaft die Arbeitszeit des Arbeitnehmers geändert hat. • Die Betriebsvereinbarung über Mehrarbeit und die vorübergehenden Einsätze des Klägers auf der Baustelle stellen nur zeitlich befristete Überstunden dar und begründen keine konkludente, dauerhafte Änderung der vertraglich/tariflich geregelten Arbeitszeit. • Die Beklagte hat für die streitigen Zeiträume die tarifliche Arbeitszeit vergütet; damit sind die hierauf gestützten Vergütungsansprüche erloschen (§ 362 ZPO). • Ansprüche für den Zeitraum 23.02.2004–31.05.2004 sind gemäß § 16 Ziff.1 BRTV-Bau verfallen; das ArbG-Urteil hierzu wurde vom LAG bestätigt. • Mangels dauerhafter, wiederkehrender Arbeitszeit über die tarifliche Regelung hinaus konnten die vom Kläger behaupteten längeren regelmäßigen Arbeitszeiten nicht als maßgebliche individuelle Arbeitszeit anerkannt werden. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Dem Kläger stehen die von ihm geforderten weiteren Entgeltfortzahlungsansprüche für die streitigen Zeiträume nicht zu, weil die Beklagte die tarifliche Arbeitszeit als seine individuelle regelmäßige Arbeitszeit zugrunde legen durfte und bereits die tarifliche Vergütung gezahlt hat. Wiederholt geleistete Überstunden sind nach § 4 Abs. 1a EFZG nicht fortzuzahlen und begründen nur dann eine höhere Bemessungsgrundlage, wenn sie dauerhaft die individuelle Arbeitszeit verändern; das war hier nicht der Fall. Ferner sind Ansprüche für den Zeitraum bis 31.05.2004 nach § 16 BRTV-Bau verfallen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.