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Beschluss

13 TaBV 176/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei bloßer Geltendmachung von Auskunfts- und Herausgabeverlangen des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in Höhe von 4.000 € angemessen. • Eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die Wertfestsetzung ist unbegründet, wenn das erstinstanzliche Gericht den Hilfswert zur angemessenen Abbildung des Streitwerts festgesetzt hat. • Unterschiedliche Verfahrensintensität (z. B. Durchsetzung hartnäckig verweigerter Mitbestimmungsrechte) kann zu höheren Wertansätzen führen; bei reinem Auskunftsbegehren ist ein niedrigerer Wert gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Wertfestsetzung bei Auskunftsbegehren des Betriebsrats nach § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG • Bei bloßer Geltendmachung von Auskunfts- und Herausgabeverlangen des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in Höhe von 4.000 € angemessen. • Eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die Wertfestsetzung ist unbegründet, wenn das erstinstanzliche Gericht den Hilfswert zur angemessenen Abbildung des Streitwerts festgesetzt hat. • Unterschiedliche Verfahrensintensität (z. B. Durchsetzung hartnäckig verweigerter Mitbestimmungsrechte) kann zu höheren Wertansätzen führen; bei reinem Auskunftsbegehren ist ein niedrigerer Wert gerechtfertigt. Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin Auskunft über geleistete Arbeitszeiten und Übergabe der entsprechenden Unterlagen gestützt auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Anträge wurden nach außergerichtlicher Einigung zurückgenommen. Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag des Rechtsanwalts des Betriebsrats den Gegenstandswert auf 4.000,00 € fest. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats legte Beschwerde ein und begehrte eine Erhöhung auf 8.000,00 €. Das Arbeitsgericht wies die Abhilfe zurück, woraufhin die Beschwerde beim Landesarbeitsgericht anhängig wurde. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Angemessenheit der Wertfestsetzung und verglich den Fall mit einem anderen Verfahren, in dem wegen hartnäckigen Verhaltens der Arbeitgeberin höhere Werte zur Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten angerufen wurden. • Die zulässige Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist unbegründet, weil der erstinstanzlich festgesetzte Hilfswert den konkreten Streitgegenstand angemessen abbildet. • Bei reinem Auskunfts- und Herausgabebegehren nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist gegenüber Verfahren, die die Durchsetzung hartnäckig verweigerter Mitbestimmungsrechte zum Gegenstand haben, grundsätzlich ein niedrigerer Wert anzusetzen. • Die Festsetzung des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auf 4.000,00 € entspricht der gerechtfertigten Wertbemessung in vergleichbaren Fällen und ist damit angemessen. • Die Umstände des konkreten Verfahrens rechtfertigen keine Verdopplung des Gegenstandswerts auf 8.000,00 €; besondere Verfahrensintensität oder erhebliche Rechtsfragen lagen nicht vor. • Vorherige Rechtsprechung und dogmatische Erwägungen stützen die Heranziehung des Hilfswerts in der vorgenannten Höhe als sachgerechte Vereinbarung zwischen Aufwand und Bedeutung des Streitgegenstands. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen die Wertfestsetzung wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 4.000,00 € als angemessenen Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG für ein reines Auskunfts- und Herausgabebegehren nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Eine Erhöhung auf 8.000,00 € ist nicht gerechtfertigt, weil keine besondere Verfahrensintensität oder besondere Rechtsfragen vorlagen, die einen höheren Wert begründen würden. Damit bleibt die erstinstanzliche Wertfestsetzung bestehen und die Beschwerde erfolglos.