Urteil
4 Sa 1512/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anschlusssache ist zulässig, wenn der Anschlussberufungskläger eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten erstrebt.
• Eine vom Insolvenzverwalter ausgesprochene erneute ("Nach-")Kündigung bedarf einer erneuten Betriebsratsanhörung nach §102 BetrVG, wenn die zuvor durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung dem Arbeitnehmer bereits zugegangen ist.
• Bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach §1 Abs.5 KSchG (n.F.) gilt eine Vermutung betriebsbedingter Kündigung zu Lasten des gekündigten, namentlich bezeichneten Arbeitnehmers; dieser muss substantiiert darlegen und ggf. beweisen, dass die Kündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt war.
• Ein Betriebsübergang im Sinne des §613a BGB liegt nicht bereits bei bloßer Funktionsnachfolge vor; bei Fremdvergabe der bisherigen Tätigkeit tritt ein Übergang allenfalls auf den Subunternehmer ein.
• Wenn das Urteilstenor dem in den Entscheidungsgründen gewollten Ergebnis nicht entspricht, ist eine Berichtigung oder Titelklarstellung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz in Insolvenz: erneute Kündigung erfordert neue Betriebsratsanhörung • Die Anschlusssache ist zulässig, wenn der Anschlussberufungskläger eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten erstrebt. • Eine vom Insolvenzverwalter ausgesprochene erneute ("Nach-")Kündigung bedarf einer erneuten Betriebsratsanhörung nach §102 BetrVG, wenn die zuvor durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung dem Arbeitnehmer bereits zugegangen ist. • Bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach §1 Abs.5 KSchG (n.F.) gilt eine Vermutung betriebsbedingter Kündigung zu Lasten des gekündigten, namentlich bezeichneten Arbeitnehmers; dieser muss substantiiert darlegen und ggf. beweisen, dass die Kündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt war. • Ein Betriebsübergang im Sinne des §613a BGB liegt nicht bereits bei bloßer Funktionsnachfolge vor; bei Fremdvergabe der bisherigen Tätigkeit tritt ein Übergang allenfalls auf den Subunternehmer ein. • Wenn das Urteilstenor dem in den Entscheidungsgründen gewollten Ergebnis nicht entspricht, ist eine Berichtigung oder Titelklarstellung vorzunehmen. Die Klägerin war langjährig als Verwaltungsangestellte im medizinischen Schreibdienst bei der insolventen Gesundheitszentrum-GmbH beschäftigt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde ein Sanierungskonzept verfolgt, das Kernbereiche als übertragende Teilsanierung ab 01.07.2004 an eine neu gegründete Auffanggesellschaft (Beklagte 2) übertragen sollte; dadurch war ein Personalabbau von ca. 45% vorgesehen. Die Insolvenzschuldnerin kündigte der Klägerin zum 31.12.2004 (Vorkündigung) und der Insolvenzverwalter sprach danach erneut eine Kündigung zum 31.10.2004 (Nachkündigung). Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und begehrte zudem Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.07.2004 bei der Beklagten 2 fortbesteht. Streitpunkt war unter anderem, ob die Nachkündigung wirksam war (Betriebsratsanhörung nach §102 BetrVG) und ob das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte 2 übergegangen sei. • Zulässigkeit der Anschlussberufung: Die Anschlussberufung des Insolvenzverwalters war form- und fristgerecht und darauf gerichtet, das Urteil zu seinen Gunsten abzuändern; sie war damit zulässig. Rechtsgrundlagen: §64 Abs.6 ArbGG, §§524,519,520 ZPO. • Unwirksamkeit der Nachkündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung: Eine erneute Kündigung nach bereits zugegangener Vorkündigung stellt eine neue Kündigung dar; der Insolvenzverwalter hätte den Betriebsrat gemäß §102 Abs.1 BetrVG erneut und konkret über den Kreis der nachzukündigenden Arbeitnehmer (Namensliste, Kündigungstermine) zu unterrichten. Das vorgelegte Vorbringen reichte nicht aus, sodass die Nachkündigung unwirksam war. Wichtige Normen: §102 BetrVG. • Vorkündigung bestimmend für Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete erst mit Ablauf des 31.12.2004 durch die Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 29.06.2004; insoweit war die Titelklarstellung im Urteil geboten. • Kein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Beklagte 2: Die Fremdvergabe der Schreibarbeiten an einen Subunternehmer stellte nur eine Funktionsnachfolge dar; ein Betriebsübergang im Sinne des §613a BGB lag nicht feststellbar vor. Selbst wenn ein Übergang bestünde, würde dieser allenfalls die Subunternehmerfirma betreffen, nicht die Beklagte 2. • Vermutungswirkung bei Interessenausgleich mit Namensliste: Aufgrund des Interessenausgleichs mit Namensliste greift nach §1 Abs.5 KSchG n.F. eine Vermutung der Betriebsbedingtheit; die Klägerin hat diese Vermutung nicht substantiiert widerlegt. • Titelberichtigung: Da Tenor und Entscheidungsgründe nicht übereinstimmten, war eine Berichtigung/Titelklarstellung erforderlich; die Kosten und Streitwertfestsetzung folgten aus §§97,92 ZPO und GKG/RVG-Regeln. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) wurden zurückgewiesen. Die Nachkündigung des Insolvenzverwalters vom 14.07.2004 ist unwirksam, weil der Betriebsrat nicht in der erforderlichen konkreten Weise über den Kreis der betroffenen Arbeitnehmer (Namensliste, Kündigungstermine) gemäß §102 BetrVG erneut informiert wurde. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete daher erst mit Ablauf des 31.12.2004 durch die Vorkündigung der Insolvenzschuldnerin vom 29.06.2004; ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte 2) wurde nicht festgestellt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 4/5 und der beklagte Insolvenzverwalter zu 1/5; der Streitwert wurde festgesetzt. Damit konnte der Weiterbeschäftigungsanspruch gegen Beklagte 2) nicht durchgesetzt werden, weil kein Arbeitsverhältnis zu ihr bestand.