Beschluss
10 TaBV 173/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einigungsstelle ist nur dann offensichtlich unzuständig, wenn bei fachkundiger Beurteilung sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt.
• Ein bestehende, ungekündigte Betriebsvereinbarung kann die Zuständigkeit einer Einigungsstelle ausschließen, wenn sie abschließend die streitige Regelung enthält; dies ist hier nicht der Fall.
• Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG umfasst Einführung und Änderung technischer Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung, auch bei Softwarewechseln oder neuer Telefonanlage.
• Bei komplexen technischen Regelungsfragen kann die Zahl der Beisitzer auf drei je Seite festgesetzt werden, um technischen und juristischen Sachverstand sicherzustellen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Einigungsstelle bei neuen Informations- und Kommunikationstechnologien • Die Einigungsstelle ist nur dann offensichtlich unzuständig, wenn bei fachkundiger Beurteilung sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. • Ein bestehende, ungekündigte Betriebsvereinbarung kann die Zuständigkeit einer Einigungsstelle ausschließen, wenn sie abschließend die streitige Regelung enthält; dies ist hier nicht der Fall. • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG umfasst Einführung und Änderung technischer Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung, auch bei Softwarewechseln oder neuer Telefonanlage. • Bei komplexen technischen Regelungsfragen kann die Zahl der Beisitzer auf drei je Seite festgesetzt werden, um technischen und juristischen Sachverstand sicherzustellen. Der neunköpfige Betriebsrat begehrt die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien". Eine Betriebsvereinbarung vom 16.09.1999 regelte den Einsatz der MDE/BDE-Software und bezog sich nach Ansicht der Arbeitgeberin abschließend auf den EDV-Bereich; der Betriebsrat hält sie hingegen für auf bestimmte Produktionsbereiche beschränkt. Nach 1999 führte die Arbeitgeberin u. a. Windows-2000-Software und 2005 eine neue Telefonanlage sowie Zeiterfassungssysteme ein, teilweise ohne Beteiligung des Betriebsrats. Verhandlungen über eine neue, weitergehende Betriebsvereinbarung scheiterten; daraufhin beantragte der Betriebsrat die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und die Festsetzung von drei Beisitzern je Seite. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab; das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde statt. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Nach § 98 Abs.1 ArbGG ist ein Antrag auf Einigungsstellenbildung nur abzulehnen, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, d. h. bei fachkundiger Prüfung sofort erkennbar kein Mitbestimmungsrecht besteht. • Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG: Die Beschwerdekammer folgt der Auffassung, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich technischer Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung überwachen, hier einschlägig ist; die Zuständigkeit der Einigungsstelle erschöpft sich nicht vorab. • Keine abschließende Regelung durch Betriebsvereinbarung 1999: Die Vereinbarung von 1999 betrifft konkret das MDE/BDE-System; aus Überschrift und Ziffern ergibt sich keine generelle, abschließende Regelung für alle Informations- und Kommunikationstechnologien. Zudem erlaubt Ziffer 3 den Einsatz anderer Anlagen bei technischem Wandel, so dass die 1999er-Vereinbarung nicht jede spätere Änderung erfasst. • Neue Software und Telefonanlage als mitbestimmungspflichtige Neuerungen: Auch die Umstellung auf neue Programme (Windows 2000) sowie die Einrichtung einer neuen Telefonanlage begründen Mitbestimmungsrechte, da Mitbestimmung auch bei Änderung oder Ersatz von Programmen bzw. technischen Einrichtungen anfällt. • Personenkreis und Regelungsbedarf: Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung beschränkt den erfassten Personenkreis auf Produktionsmitarbeiter; der Verwaltungsbereich bleibt unberührt, weshalb weiterer Regelungsbedarf besteht. • Zuständigkeit nach Betriebsvereinbarung: Wegen des streitigen Umfangs der 1999er-Vereinbarung greift Ziffer 9 (Einigungsstelle) und die Zuständigkeit ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. • Bestellung des Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer: Der vorgeschlagene Vorsitzende erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen (Unparteilichkeit, Sachkunde). Aufgrund der technischen und rechtlichen Komplexität ist je Seite die Bestellung von drei Beisitzern gerechtfertigt, um technischen und juristischen Sachverstand sicherzustellen. Die Beschwerde des Betriebsrats war erfolgreich. Die Kammer änderte den erstinstanzlichen Beschluss und bestellte den Vorsitzenden Richter P. S. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle; die Zahl der Beisitzer wurde auf drei je Seite festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG kommt in Betracht, weil die 1999 geschlossene Betriebsvereinbarung keine abschließende Regelung für alle später eingeführten Informations- und Kommunikationstechnologien darstellt. Insbesondere sind die Einführung neuer Software und einer neuen Telefonanlage mitbestimmungspflichtig, und der verwaltungsseitige Einsatz von IT bleibt von der alten Vereinbarung unberührt. Daher besteht ein offenkundiger Regelungsbedarf, der die Einrichtung der Einigungsstelle rechtfertigt, und die Verfahrensbeteiligten erhalten die Möglichkeit, ihre Ansprüche nunmehr in der Einigungsstelle klären zu lassen.