Beschluss
13 TaBV 107/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betriebsrat hat bei Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG einen selbständigen Unterlassungsanspruch.
• Wiederholungsgefahr kann sich aus groben und mehrfachen Verstößen ergeben; an den Nachweis ihres Wegfalls sind strenge Anforderungen zu stellen.
• Ein gerichtlicher Unterlassungstitel mit Androhung eines Ordnungsgeldes ist geeignet, die Arbeitgeberin zur Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten zu veranlassen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei missachteter Zustimmung zu Mehrarbeit • Der Betriebsrat hat bei Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG einen selbständigen Unterlassungsanspruch. • Wiederholungsgefahr kann sich aus groben und mehrfachen Verstößen ergeben; an den Nachweis ihres Wegfalls sind strenge Anforderungen zu stellen. • Ein gerichtlicher Unterlassungstitel mit Androhung eines Ordnungsgeldes ist geeignet, die Arbeitgeberin zur Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten zu veranlassen. Arbeitgeberin und Betriebsrat streiten über einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen Anordnung oder Duldung von Mehrarbeit ohne vorherige Zustimmung. Im Betrieb gelten eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit Gleitzeitende 17:45 Uhr und eine Vereinbarung zur Nachmeldung unvorhersehbarer Zusatzstunden. Nach einem Vergleich verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Beachtung der Mitbestimmungsrechte. Dennoch leisteten vier Mitarbeiter im Juli/August 2004 in erheblichem Umfang Mehrarbeit, teils bis 9–10 Stunden, ohne Betriebsratszustimmung oder fristgerechte Nachmeldung. Der Betriebsrat begehrt Unterlassung und Androhung eines Ordnungsgeldes; das Arbeitsgericht gab dem statt. Die Arbeitgeberin rügt, die Verstöße seien überwunden, weil organisatorische Maßnahmen getroffen wurden und seither keine weiteren Verstöße aufgetreten seien. • Rechtliche Grundlage ist § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG; bei Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts besteht ein eigenständiger Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach der ständigen Rechtsprechung. • Konkrete Tatsachen: Im streitigen Zeitraum wurden von vier Mitarbeitern erhebliche Mehrarbeitsstunden ohne vorherige Zustimmung geleistet, teils entgegen der Gleitzeitregelung; dies erfolgte trotz eines kurz zuvor geschlossenen Vergleichs zur Einhaltung der Beteiligungsrechte. • Aus diesen groben und mehrfachen Verstößen folgt eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 S.2 BGB), sodass strenge Anforderungen an den Nachweis ihres Wegfalls zu stellen sind. • Die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Maßnahmen und die zwischenzeitlich eingetretene Unterlassung weiterer Verstöße genügen nicht, da strukturelle Gründe (Dienstreisen, Planungserschwierigkeiten) das Risiko weiterer Mitbestimmungsverstöße nicht ausschließen. • Der Verfügungsanspruch ist geeignet, die Arbeitgeberin zur künftigen Beachtung der Mitbestimmungsrechte anzuhalten; die Androhung eines Ordnungsgeldes bis 10.000 € stützt sich auf §§ 87 Abs.2 S.1, 85 Abs.1 S.3 ArbGG sowie § 890 Abs.2 ZPO und § 23 Abs.3 S.5 BetrVG. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet; der Betriebsrat obsiegt mit dem begehrten Unterlassungsanspruch. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, es zu unterlassen, am genannten Standort Mehrarbeit anzuordnen oder zu dulden, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Beschluss der Einigungsstelle vorliegt, ausgenommen Notfälle, Arbeitskampfmaßnahmen oder nachzumeldende unvorhersehbare Zusatzstunden nach der Betriebsvereinbarung. Zur Durchsetzung ist die Androhung eines Ordnungsgeldes bis 10.000 € für jeden Zuwiderhandlungsfall ausgesprochen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitgeberin ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten künftig einhält; sollten die angekündigten internen Maßnahmen greifen, bliebe die Festsetzung des Ordnungsgeldes ohne weitere praktische Folgen.