OffeneUrteileSuche
Urteil

13 Sa 1157/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Begründung einer Verdachtskündigung müssen starke Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen beruhen und der Arbeitgeber alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen treffen. • Fehlende oder unzureichende Ermittlungen des Arbeitgebers können eine außerordentliche Verdachtskündigung rechtsunwirksam machen. • Bei Amtsträgern (Personalratsvorsitzender) ist für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein strengerer Maßstab anzulegen; häufig ist nur ein Ausschluss aus dem Amt gerechtfertigt. • Eine Klage auf Rückzahlung von Mitteln des Personalrats kann der Dienstherr nicht ohne Weiteres geltend machen, da Verfügungsbefugter der Personalrat ist (§ 40 Abs. 2 LPVG NW).
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Verdachtskündigung wegen angeblicher Unterschlagung: unzureichende Aufklärung führt zur Unwirksamkeit • Zur Begründung einer Verdachtskündigung müssen starke Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen beruhen und der Arbeitgeber alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen treffen. • Fehlende oder unzureichende Ermittlungen des Arbeitgebers können eine außerordentliche Verdachtskündigung rechtsunwirksam machen. • Bei Amtsträgern (Personalratsvorsitzender) ist für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein strengerer Maßstab anzulegen; häufig ist nur ein Ausschluss aus dem Amt gerechtfertigt. • Eine Klage auf Rückzahlung von Mitteln des Personalrats kann der Dienstherr nicht ohne Weiteres geltend machen, da Verfügungsbefugter der Personalrat ist (§ 40 Abs. 2 LPVG NW). Der langjährige Personalratsvorsitzende (Kläger) hob am 22.12.2000 von einem Personalratskonto 2.500 DM bar ab und nahm in den Folgejahren weitere Verfügungen vor. Nach seiner Ablösung als Vorsitzender wurde im Herbst 2004 das Fehlen von Belegen gerügt; am 02.11.2004 übergab der Kläger eine blaue Tasche mit genau den DM-Scheinen in Höhe von 2.500 DM. Die Arbeitgeberin (Beklagte) verdächtigte ihn der Unterschlagung und sprach am 11.11.2004 eine außerordentliche Verdachtskündigung; am 13.12.2004 folgte eine weitere außerordentliche Kündigung mit Verweis auf eine Differenz von 527,53 €. Der Kläger berief sich darauf, das Geld sei aus persönlichen Gründen vergessen worden und habe er später unverändert zurückgegeben; er bestritt jede Zueignung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG Hamm änderte dies und stellte die Unwirksamkeit beider Kündigungen fest. • Rechtsgrundlage für außerordentliche Kündigung ist § 626 Abs. 1 BGB; für Verdachtskündigungen verlangt die Rechtsprechung starke, objektiv gestützte Verdachtsmomente und umfassende, zumutbare Aufklärung durch den Arbeitgeber. • Das LAG bestätigt, dass Tatsachen einen begründeten Verdacht hinsichtlich der Abhebung von 2.500 DM begründen können, hält aber die vom Arbeitgeber vorgenommenen Ermittlungen für unzureichend. • Der Arbeitgeber hätte mögliche einfache Nachforschungen anstellen müssen, etwa bei der Sparkasse zur Stückelung und Möglichkeit der Auszahlung am 22.12.2000, bei der Ehefrau oder Reinigungskraft Nachfragen zum Auffinden der blauen Tasche oder bei der Landeszentralbank zur Verfügbarkeit von DM-Scheinen nach Einführung des Euro. • Aufgrund dieser erheblichen Ermittlungsdefizite bestand am 11.11.2004 kein hinreichend objektivierter dringender Tatverdacht, so dass die erste außerordentliche Kündigung unwirksam war. • Bei der zweiten Kündigung (13.12.2004) fehlte es an einer darlegungsfähigen Aufschlüsselung, wie die Differenz von 527,53 € rechnerisch ermittelt wurde; es lagen keine greifbaren Anhaltspunkte für strafbares Verhalten vor. • Bei Amtsträgern ist im Hinblick auf die Gefahr einer Doppel-Sanktionierung ein strengerer Maßstab anzulegen; häufig reicht eine Amtsenthebung als Reaktion aus, vor allem wenn der Dienstherr finanziell nicht unmittelbar geschädigt ist. • Die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung von 527,53 € ist unbegründet, weil teilweise Verfügungsbefugter der Personalrat war und Rückforderungsansprüche bei von Arbeitnehmern eingebrachten Mitteln den betroffenen Beschäftigten zustehen (§ 40 Abs.2 LPVG NW). Das LAG Hamm hat die Berufung des Klägers stattgegeben und festgestellt, dass die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 11.11.2004 und 13.12.2004 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst haben. Begründend führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung nicht vorlagen, weil der Arbeitgeber nicht alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergriffen und damit den Verdacht nicht hinreichend objektiviert hatte. Auch die spätere Kündigung scheiterte an mangelnder Darlegung, wie die behauptete Differenz von 527,53 € zustande gekommen sein soll. Die im Wege der Anschlussberufung geltend gemachte Rückforderung wurde abgewiesen, weil die Beklagte nicht Forderungsinhaberin der strittigen Mittel war. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.