OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 TaBV 140/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 7 Normen

Leitsätze
• Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Ersatzentscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der verweigerten Zustimmung zur Versetzung war zurückzuweisen; es lagen keine beachtlichen Verweigerungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG vor. • Der Betriebsrat kann mit neuen Widerspruchsgründen, die er nicht innerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 S.1 BetrVG schriftlich vorgebracht hat, im weiteren Verfahren nicht gehört werden. • Eine Stellenausschreibung muss nicht zwingend einen Besetzungstermin nennen; entscheidend sind Angaben zum Arbeitsplatz und zu den Anforderungen (§ 93 BetrVG i.V.m. § 99 Abs. 2 Nr.5 BetrVG). • Ein erst in der Beschwerdeinstanz erstmals geltend gemachter Verstoß gegen die geschlechtsneutralen Anforderungen nach § 611b BGB ist unzulässig, wenn der Betriebsrat diesen Mangel zuvor nicht gerügt hat.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsersetzung zur Versetzung: Kein beachtlicher Verweigerungsgrund des Betriebsrats • Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Ersatzentscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der verweigerten Zustimmung zur Versetzung war zurückzuweisen; es lagen keine beachtlichen Verweigerungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG vor. • Der Betriebsrat kann mit neuen Widerspruchsgründen, die er nicht innerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 S.1 BetrVG schriftlich vorgebracht hat, im weiteren Verfahren nicht gehört werden. • Eine Stellenausschreibung muss nicht zwingend einen Besetzungstermin nennen; entscheidend sind Angaben zum Arbeitsplatz und zu den Anforderungen (§ 93 BetrVG i.V.m. § 99 Abs. 2 Nr.5 BetrVG). • Ein erst in der Beschwerdeinstanz erstmals geltend gemachter Verstoß gegen die geschlechtsneutralen Anforderungen nach § 611b BGB ist unzulässig, wenn der Betriebsrat diesen Mangel zuvor nicht gerügt hat. Die Arbeitgeberin schloss eine Abteilung und schuf intern die Stelle "Sockel/Kleinmaschinen/Versandvorbereitung", die Ausschreibung nannte Aufgaben, Anforderungen und Eingruppierung. Der Arbeitnehmer L. wurde auf diese Stelle eingesetzt und unterzeichnete eine Stellenbeschreibung. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung nach § 99 BetrVG mit Hinweisen auf unterbliebene oder mangelhafte Stellenausschreibung, fehlende Eingruppierung/Zulagen und mögliche Nachteile für zwei andere Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin beantragte die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht und hielt die Abweichungen für unbeachtlich. Das Arbeitsgericht ersetzte die Zustimmung; dagegen legte der Betriebsrat Beschwerde ein und brachte weitere Einwände vor, u.a. zur Geschlechtsneutralität und zum Besetzungszeitpunkt. • Das Berufungsgericht schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts an und sieht keinen beachtlichen Verweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG. • Neue Widerspruchsgründe sind unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 S.1 BetrVG schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erhoben wurden; der Betriebsrat hat erst in der Beschwerdeinstanz die fehlende Geschlechtsneutralität gerügt und kann sich damit nicht durchsetzen. • Die Stellenausschreibung enthielt die für § 93 BetrVG erforderlichen Angaben zum Arbeitsplatz und zu den Anforderungen; eine Angabe des konkreten Umsetzungstermins ist nicht zwingend erforderlich (§ 99 Abs. 2 Nr.5 i.V.m. § 93 BetrVG). • Hinweise auf persönliche Zulagen sind nur dann erforderlich, wenn es sich um arbeitsplatzbezogene Zulagen handelt; hier betraf die Zulage eine persönliche Leistung des Mitarbeiters und rechtfertigt keine Zustimmungsverweigerung. • Behauptete Nachteile der nicht berücksichtigten Kollegen wurden nicht substantiiert dargelegt, sodass keine rechtlich relevante Benachteiligung im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG festgestellt wurde. Die Beschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigte die erstinstanzliche Ersetzung der versagten Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters L. nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Es lagen keine beachtlichen Verweigerungsgründe vor, weil die Stellenausschreibung die notwendigen Angaben enthielt und der Betriebsrat keine fristgerecht vorgebrachten, substantiierten Einwände nach § 99 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht hatte. Neue Einwände in der Beschwerdeinstanz, etwa zur Geschlechtsneutralität, sind unzulässig, wenn sie zuvor nicht schriftlich erhoben wurden. Die behaupteten Nachteile Dritter wurden nicht hinreichend aufgezeigt, sodass die gerichtliche Ersatzentscheidung zu Recht erging. Damit war die Arbeitgeberin berechtigt, die Versetzung durchzusetzen.