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Beschluss

13 TaBV 70/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Freistellungskosten nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind nur für Schulungen zu erstatten, die unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse erforderlich sind, damit der Betriebsrat seine derzeitigen und demnächst anfallenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. • Grundlagenschulungen im Arbeitsrecht können ohne gesonderte Darlegung erforderlich sein, wenn sie erstmals tätigen Betriebsratsmitgliedern vermittelt werden; für langjährig tätige Mitglieder gilt jedoch im Regelfall, dass einschlägige Vorkenntnisse eine weitere Grundschulung entbehrlich machen. • Die Arbeitgeberin ist nicht zur Erstattung von Kosten verpflichtet, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied bereits ausreichendes Erfahrungswissen und frühere Teilnahme an einschlägigen Schulungen vorweisen kann.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für Grundlagenseminar der langjährig tätigen Betriebsratsvorsitzenden • Die Freistellungskosten nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind nur für Schulungen zu erstatten, die unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse erforderlich sind, damit der Betriebsrat seine derzeitigen und demnächst anfallenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. • Grundlagenschulungen im Arbeitsrecht können ohne gesonderte Darlegung erforderlich sein, wenn sie erstmals tätigen Betriebsratsmitgliedern vermittelt werden; für langjährig tätige Mitglieder gilt jedoch im Regelfall, dass einschlägige Vorkenntnisse eine weitere Grundschulung entbehrlich machen. • Die Arbeitgeberin ist nicht zur Erstattung von Kosten verpflichtet, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied bereits ausreichendes Erfahrungswissen und frühere Teilnahme an einschlägigen Schulungen vorweisen kann. Die Arbeitgeberin ist ein Luftfahrtunternehmen mit Betriebsrat für den Bodenbetrieb. Der Betriebsrat entsandte zwei Mitglieder zu einem fünftägigen Seminar einer Rechtsanwaltskanzlei, angekündigt als "Grundkenntnisse im Arbeitsrecht"; Teilnehmerunterlagen sprechen teils von speziellen Themen. Die Kanzlei stellte insgesamt 3.136,50 € Seminarkosten sowie Hotel- und Textkosten in Rechnung; daneben wurden Reisekosten geltend gemacht. Der Betriebsrat begehrte Freistellung von den Seminarkosten und Erstattung der Reisekosten nach § 37 Abs. 6, § 40 BetrVG. Das Arbeitsgericht gewährte teilweise die Kostenübernahme für Seminargebühren und Reisekosten. Die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein und rügte insbesondere fehlende Erforderlichkeit für die Betriebsratsvorsitzende, die bereits langjährig tätig war. Das LAG entschied in Teilen zugunsten der Arbeitgeberin und wies weitere Anträge ab. • Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 6 BetrVG (Freistellung/Erstattungskosten) in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des BAG zur Erforderlichkeit von Schulungen. • Erforderlichkeit ist gegeben, wenn die vermittelte Qualifikation unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse notwendig ist, damit der Betriebsrat seine aktuellen und künftig anfallenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. • Ausnahme: Bei erstmals tätigen Betriebsratsmitgliedern genügt die bloße Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungs- und allgemeinen Arbeitsrecht zur Annahme der Erforderlichkeit ohne weitere Darlegung. • Für langjährig tätige Mitglieder (Regelfall) kann aufgrund des durch Amtstätigkeit erworbenen Erfahrungswissens die Entsendung zu einer weiteren Grundlagenschulung nicht mehr erforderlich sein. • Hier hatte die Vorsitzende D. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits mehr als 3 Jahre Betriebsratserfahrung und weitere Funktionen (Vorsitz, Gesamtbetriebsrat, Wirtschaftsausschuss) ausgeübt; daher durfte der Betriebsrat die Entsendung nicht mehr als erforderlich ansehen. • Unterschiede zwischen Seminarankündigung und Skript werden zugunsten des Betriebsrats unterstellt, führen aber nicht zum Erfolg, weil die Vorsitzende nach den konkreten Umständen ausreichende Kenntnisse besitzen konnte. • Mangels Erforderlichkeit besteht kein Anspruch auf Freistellung/Erstattung für die streitgegenständlichen Seminarkosten und Reisekosten der Vorsitzenden; die Beschwerde war insoweit begründet. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde teilweise stattgegeben. Die Anträge des Betriebsrats auf Freistellung/Erstattung der Seminarkosten in Höhe von 939,50 € (Hälfte der erstinstanzlich zugesprochenen Beträge) und der Reisekosten in Höhe von 72,83 € für die Betriebsratsvorsitzende wurden abgewiesen, weil nach § 37 Abs. 6 BetrVG die Schulung nicht erforderlich war. Es fehlte an der notwendigen Erforderlichkeitsprüfung gerade deshalb, weil die Vorsitzende aufgrund mehrjähriger Tätigkeit und zusätzlicher Funktionen bereits einschlägige Kenntnisse und Erfahrungswissen erworben haben dürfte. Soweit das Arbeitsgericht ursprünglich Seminargebühren und Reisekosten zugesprochen hatte, wurde dieser Teilentscheid korrigiert; übrige erstinstanzliche Entscheidungen blieben bestehen. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.