Urteil
16 Sa 801/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Ruhensvereinbarung, die während Schulferien Arbeits- und Lohnzahlungspflichten aussetzt, kann gegen § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie das Arbeitgeberrisiko des § 615 BGB in unangemessener Weise auf den Arbeitnehmer verlagert.
• Besteht eine Verbindung zwischen einer Ruhensvereinbarung und einer Klausel über die Zuweisung von Urlaubszeiten, kann deren Zusammenspiel zu einer zusätzlichen unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit führen.
• Bei Unklarheiten in einer Zusatzvereinbarung zu Ferienregelungen kann die Transparenzanforderung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verletzt sein und die Klausel unwirksam werden.
• Hat eine Ruhensvereinbarung keine Bestandswirkung, gelten die gesetzlichen Vorschriften; ergibt sich hieraus Annahmeverzug des Arbeitgebers, besteht Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach § 2 EFZG.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit formularmäßiger Ruhensvereinbarung bei Verlagerung des Arbeitgeberrisikos • Eine formularmäßige Ruhensvereinbarung, die während Schulferien Arbeits- und Lohnzahlungspflichten aussetzt, kann gegen § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie das Arbeitgeberrisiko des § 615 BGB in unangemessener Weise auf den Arbeitnehmer verlagert. • Besteht eine Verbindung zwischen einer Ruhensvereinbarung und einer Klausel über die Zuweisung von Urlaubszeiten, kann deren Zusammenspiel zu einer zusätzlichen unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit führen. • Bei Unklarheiten in einer Zusatzvereinbarung zu Ferienregelungen kann die Transparenzanforderung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verletzt sein und die Klausel unwirksam werden. • Hat eine Ruhensvereinbarung keine Bestandswirkung, gelten die gesetzlichen Vorschriften; ergibt sich hieraus Annahmeverzug des Arbeitgebers, besteht Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach § 2 EFZG. Die Klägerin arbeitet seit April 2003 als teilzeitbeschäftigte Innenreinigerin bei der Beklagten. Die Parteien schlossen einen formularmäßigen Arbeitsvertrag mit einer Zusatzvereinbarung, wonach in Schulferien das Arbeitsverhältnis ruht, soweit diese Zeiten nicht durch Urlaub ausgefüllt sind. Die Klägerin erhielt für die Weihnachtsferien 2003 Urlaub vom 29.12. bis 31.12.2003; die Tage 25. und 26.12.2003 fielen in den vereinbarten Ruhenszeitraum. Die Beklagte zahlte für diese Feiertage keine Vergütung; die Klägerin verlangte daraufhin Feiertagsbezahlung nach § 2 EFZG. Das ArbG gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist die Wirksamkeit der Ruhens- und Zusatzvereinbarung und der sich hieraus ergebende Anspruch auf Feiertagsvergütung. • Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach § 2 Abs.1 EFZG setzt voraus, dass der Feiertag allein Ursache des Arbeitsausfalls ist; maßgeblich ist, welche Arbeitszeit gegolten hätte, wenn kein Feiertag gewesen wäre. • Die vertragliche Ruhensregelung ist als Formularklausel nach §§ 305 ff. BGB zu prüfen und wirkt sich mittelbar auf Entgeltansprüche aus, weil bei Ruhen Arbeits- und Lohnpflichten nicht bestehen. • Die Ruhensvereinbarung stellt eine inhaltliche Abbedingung des Arbeitgeberrisikos des § 615 BGB dar; sie wurde einseitig zum ausschließlichen Vorteil der Beklagten getroffen, ohne konkrete Arbeitnehmerinteressen zu berücksichtigen, und verlagert das Auftrags- und Beschäftigungsrisiko unangemessen auf die Arbeitnehmer. • Die Klausel verstößt zudem gegen höherrangige tarifliche Regelungen (§ 14 Abs.3.1 Rahmentarifvertrag Gebäudereinigerhandwerk), weil sie dem Arbeitgeber das Recht einräumt, Urlaub ohne Berücksichtigung der Wünsche der Beschäftigten zuzuweisen, und dadurch die Urlaubserteilung zu Lasten der Arbeitnehmer regelt. • Das Zusammenwirken der Transparenzmängel der Zusatzvereinbarung und der Bestimmung über die Urlaubszuweisung führt zu einer summierten unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs.1 BGB; die Zusatzvereinbarung selbst verletzt das Transparenzgebot nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB. • Da die Ruhensvereinbarung unwirksam ist, ist der vertragliche Zustand gemäß § 306 Abs.2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen; die Beklagte wäre ohne wirksame Klausel in Annahmeverzug geraten, sodass der Feiertagsausfall als feiertagsbedingter Arbeitsausfall zu qualifizieren ist und Feiertagslohn nach § 2 EFZG geschuldet wird. • Die Berufung der Beklagten ist somit unbegründet; die Revision wurde dennoch zugelassen, die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf Feiertagsbezahlung für den 25. und 26.12.2003 nach § 2 Abs.1 EFZG, weil die formularmäßige Ruhensvereinbarung und die inhalts- sowie transparenzmangelhafte Zusatzvereinbarung nach §§ 305 ff., insbesondere § 307 BGB, unwirksam sind. Wegen der Unwirksamkeit ruht die vertragliche Regelung nicht und die Beklagte befand sich ohne wirksame Abbedingung in Annahmeverzug; die gesetzlichen Feiertage führten damit zum Entgeltanspruch der Klägerin. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zugelassen.