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Urteil

11 Sa 323/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis begründet die Nichtannahme der angebotenen, leidensgerechten Arbeit durch den Arbeitgeber einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugsentgelt (§§ 615, 293 ff. BGB). • Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Entgeltfortzahlungsrecht kennt keine Teilarbeitsunfähigkeit: Krankheitsbedingte Einschränkungen können den Annahmeverzugsanspruch nur dann ausschließen, wenn eine leidensgerechte Zuweisung organisatorisch unzumutbar oder tatsächlich unmöglich ist (§§ 294, 295, 297 BGB). • Bei langjährigem und überwiegendem Einsatz in fachfremden Unterrichtsfächern kann sich der Arbeitgeber nicht später darauf berufen, fachfremder Einsatz sei unzulässig oder vergütungsrechtlich ausgeschlossen; das Direktionsrecht umfasst fachfremden Unterricht, wenn die dienstlichen Voraussetzungen vorlagen (vgl. § 10 Abs. 2 ADO). • Zinsen auf nachgefordertes Annahmeverzugsentgelt sind nach den allgemeinen Verzugsregeln zu berechnen; Fälligkeit am Monatsende war im streitigen Zeitraum noch nicht einheitlich umgestellt, daher Zinsen ab dem 16. des Monats (§§ 286, 288, 247 BGB).
Entscheidungsgründe
Annahmeverzug bei leidensgerechter, fachfremder Einsatzmöglichkeit von Lehrkräften • Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis begründet die Nichtannahme der angebotenen, leidensgerechten Arbeit durch den Arbeitgeber einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugsentgelt (§§ 615, 293 ff. BGB). • Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Entgeltfortzahlungsrecht kennt keine Teilarbeitsunfähigkeit: Krankheitsbedingte Einschränkungen können den Annahmeverzugsanspruch nur dann ausschließen, wenn eine leidensgerechte Zuweisung organisatorisch unzumutbar oder tatsächlich unmöglich ist (§§ 294, 295, 297 BGB). • Bei langjährigem und überwiegendem Einsatz in fachfremden Unterrichtsfächern kann sich der Arbeitgeber nicht später darauf berufen, fachfremder Einsatz sei unzulässig oder vergütungsrechtlich ausgeschlossen; das Direktionsrecht umfasst fachfremden Unterricht, wenn die dienstlichen Voraussetzungen vorlagen (vgl. § 10 Abs. 2 ADO). • Zinsen auf nachgefordertes Annahmeverzugsentgelt sind nach den allgemeinen Verzugsregeln zu berechnen; Fälligkeit am Monatsende war im streitigen Zeitraum noch nicht einheitlich umgestellt, daher Zinsen ab dem 16. des Monats (§§ 286, 288, 247 BGB). Die Klägerin ist seit 1976 als angestellte Lehrkraft beschäftigt und formell als "angestellte Lehrkraft" eingruppiert; ursprünglich sportlich qualifiziert, wurde sie seit 1989/90 überwiegend in den Fächern Kunst, Hauswirtschaft und textiles Gestalten eingesetzt. Ende 2003 ergaben amtsärztliche Gutachten, dass sie für den Schulsportunterricht dauerhaft nicht mehr geeignet sei; daraufhin setzte die Dienststelle sie ausschließlich in Kunst/Textil ein und forderte zwischenzeitlich Rentenantrag bzw. weitere Untersuchungen. Der Rentenantrag wurde abschlägig beschieden; die Klägerin bot daraufhin Anfang Mai 2004 ausdrücklich ihre Arbeitskraft für Kunst/Textil an. Die Dienststelle verweigerte ab dem 10.06.2004 die Beschäftigung und zahlte nur teilweise Bezüge; die Klägerin klagte auf Annahmeverzugsentgelt für 10.06.2004 bis 31.07.2004. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Behörde legte Berufung ein mit dem Vorbringen, fachfremder Einsatz sei nicht verpflichtend und bei (Teil-)Arbeitsunfähigkeit unzumutbar. • Tatbestand: Arbeitsverhältnis bestand während des Anspruchszeitraums; Rentenverfahren führte nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Annahmeverzug nach §§ 615, 293 ff. BGB: Die Dienststelle nahm die angebotene, leidensgerechte Arbeit (Kunst/Textil) ab 10.06.2004 nicht an; die Klägerin hatte die erforderliche Aufforderung zur Mitwirkung erbracht, sodass ein tatsächliches Angebot nicht erforderlich war (§§ 294, 295 BGB). • Arbeitsunfähigkeit und Teilarbeitsunfähigkeit: Das Entgeltfortzahlungsrecht kennt keine Teilarbeitsunfähigkeit; eine krankheitsbedingte Einschränkung schließt den Annahmeverzugsanspruch nur aus, wenn leidensgerechte Zuweisung organisatorisch unzumutbar oder tatsächlich unmöglich ist (§ 297 BGB). Hier war die Klägerin nach ärztlichen Befunden weiterhin in der Lage, Kunst/Textil zu unterrichten, und ein entsprechender Stundenplan lag vor. • Direktionsrecht und fachfremder Unterricht: Durch langjährigen überwiegenden Einsatz in den genannten Fächern und die einschlägige Regelung des Dienstrechts (§ 10 Abs. 2 ADO) konnte die Dienststelle sich nicht darauf berufen, fachfremder Einsatz sei unzulässig oder vergütungsrechtlich ausgeschlossen. • Höhe und Zinsen: Die Vergütungshöhe war unstreitig; Abzüge nach § 615 S.2 BGB entfielen. Zinsen sind gemäß §§ 286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1, 247 BGB zu gewähren; wegen des damals noch nicht einheitlich umgestellten Fälligkeitstermins beginnen Zinsen ab dem 16. des Monats, sodass die Klage für die Zinsforderung der 15.6. und 15.7.2004 abzuweisen war. Die Berufung des beklagten Dienstherrn wird zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf Annahmeverzugsentgelt für den Zeitraum 10.06.2004 bis 31.07.2004, da das Arbeitsverhältnis fortbestand und der Arbeitgeber die ausdrücklich angebotene, leidensgerechte Arbeit (Kunst/Textil) nicht annahm. Die Eingruppierung und der langjährige überwiegende Einsatz der Klägerin in den genannten Fächern bestätigen die Zumutbarkeit des fachfremden Einsatzes; eine dienstliche Unzumutbarkeit war nicht dargetan. Die Vergütungsbeträge sind in der streitigen Höhe brutto zu zahlen; Zinsen sind mangels umgestellter Fälligkeit erst ab dem 16.06.2004 bzw. 16.07.2004 zu entrichten. Die Revision wurde zugelassen; die Kosten hat der beklagte Dienstherr zu tragen.