Urteil
6 Sa 292/05
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2005:0621.6SA292.05.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 01.09.2004 – 1 Ca 980/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 01.09.2004 – 1 Ca 980/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand : Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Beträge einer Hinterbliebenenrente aufgrund von Einbehalten wegen langjährig unterlassener Abführungen von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin bestand ein Arbeitsverhältnis. Daraus standen dem Ehemann Versorgungsansprüche zu. Der Ehemann der Klägerin ist verstorben. Die Klägerin bezieht seit dem 05.01.1993 Witwenversorgungsbezüge von der Beklagten. Dies zeigte die Beklagte der Krankenkasse der Klägerin mit den Schreiben vom 24.02.1993 (Abl. Bl. 18 d.A.) und vom 30.04.1993 (Abl. Bl. 17 d.A.) und mit monatlichen Meldungen im Rahmen der maschinellen Abwicklung des so genannten Zahlstellenverfahrens an. Mit Beitragsbescheid vom 28.05.2003 (Abl. Bl. 19 d.A.) und mit Schreiben vom 17.07.2003 (Abl. Bl. 5 d.A.) forderte die Krankenkasse von der Beklagten die Abführung von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit ab dem 05.01.1993. Die Beklagte führte für die Zeit vom 01.12.1998 bis zum 31.12.2002 nach Maßgabe der "Berechnung der nachträglich einzubehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung" (Abl. Bl. 21 d.A.) insgesamt 1.804,85 € nachträglich von den laufenden Leistungen der Hinterbliebenenbezüge an die Krankenkasse ab. Die Einbehalte erfolgten von den Bezügen für Oktober 2003 bis Mai 2004 mit jeweils 222,77 € und für Juni 2004 mit einem Restbetrag von 22,69 €. Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagte habe bereits 1993 den Beitragsbescheid vom 21.04.1993 erhalten, ohne sodann die gebotenen Einbehalte vorzunehmen. Daher sei das Recht zu den Jahre später vorgenommenen Einbehalten verwirkt. Sie habe darauf vertraut, dass ihr die zugeflossenen Beträge verblieben und habe diese in ihrer bescheidenen Lebensführung verbraucht. Ihre Versorgungsbezüge seien zudem unpfändbar. Die Beklagte habe gegenüber der Krankenkasse die unbegründeten Forderungen abwehren müssen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.804,85 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 222,77 € seit dem 01.10., 01.11., 01.12.2003, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05.2004 sowie aus 22,69 € seit dem 01.06.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen: Die Beitragspflicht sei ihr erstmals im Jahr 2003 mitgeteilt worden. Zuvor sei ihr kein Beitragsbescheid zugegangen. Eine Verwirkung liege nicht vor. Das Arbeitsgericht Iserlohn hat die Klage mit Urteil vom 01.09.2004 – 1 Ca 980/04 – abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klageforderung sei aufgrund Aufrechnung erloschen. Der Anspruch auf Einbehalt sei nicht verwirkt. Es fehle an dem Umstandsmoment. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 16.09.2004 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 17.02.2005 eingelegte und mit dem am 17.02.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 01.09.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.804,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 222,77 € seit dem 01.10., 01.11., 01.12.2003, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05.2004 sowie aus 22,69 € seit dem 01.06.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe : Die Berufung ist zulässig. 1. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). 2. Die Berufung ist nicht in gesetzlicher Frist eingelegt worden (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Der Klägerin ist aber nach § 233 ZPO wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2.1. Nach § 233 ZPO darf einer Partei wegen Versäumung (unter anderem) der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei, der die Mittel fehlen, einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Durchführung eines Rechtsmittels zu beauftragen, infolge dieser Mittellosigkeit ohne ihr Verschulden an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert (BGH 20. Oktober 1993 - XII ZB 133/93). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist darf in solchen Fällen einer bedürftigen Partei aber nur gewährt werden, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht hat. Dazu gehört, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung hinreichend dargelegt hat und davon ausgehen kann, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe aufgrund der von ihr gemachten Angaben nicht mangels Bedürftigkeit verweigert werden kann (BGH 21. September 1988 - IVb ZB 101/88). 2.2. Im Streitfall hat die Klägerin mit dem am 18.10.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz und damit rechtzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das anzufechtende Urteil ist der Klägerin am 16.09.2004 zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief am Montag, den 18.10.2004 ab. 2.3. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat die Klägerin innerhalb der Wiederein-setzungsfrist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Berufung eingelegt. Der Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss ist am 08.02.2005 beim Landesarbeitsgericht herausgegangen. Der Wiedereinsetzungsantrag nebst Berufung ist am 17.02.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 3. Die Berufung wurde nicht innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) begründet. Auch insoweit ist der Klägerin aus den genannten Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat die Klägerin innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. 4. Die Berufung ist ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Durch nachträgliche Abführung der nicht verjährten Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.12.1998 bis zum 31.12.2002 hat die Beklagte insoweit ihre Versorgungsschuld gegenüber der Klägerin für den Anspruchszeitraum erfüllt. 1. Die Versorgungsbezüge der Klägerin zählen nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Für diese Versorgungsbezüge ist nach § 248 SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung die Hälfte des jeweils am 1. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse maßgeblich. Die Bemessung des Beitragssatzes ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Klägerin als versicherungspflichtige Person trägt nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung die Beiträge aus den Versorgungsbezügen allein. Die Beklagte als Zahlstelle der Versorgungsbezüge hatte nach § 202 S. 1 SGB V bei der erstmaligen Bewilligung der Versorgungsbezüge die zuständige Krankenkasse des Versorgungsgläubigers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen. Dieser Pflicht kam die Beklagte unstreitig nach, indem sie der Krankenkasse die Mitteilungen vom 24.02. und 30.04.1993 und die monatlichen Meldungen im Rahmen der maschinellen Abwicklung des sog. Zahlstellenverfahrens zukommen ließ. Die Krankenkasse hatte nach § 202 S. 3 SGB V unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers, deren Umfang und den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen. Die Krankenkasse kam gegenüber der Klägerin dieser Pflicht nicht nach. Es kann auch nicht zur Sicherheit des Gerichts festgestellt werden, dass die Krankenkasse gegenüber der Beklagten ihrer Mitteilungspflicht nachkam. Die Klägerin hat ihre Behauptung, der Beklagten sei der Beitragsbescheid vom 21.04.1993 zugegangen, nicht unter Beweis gestellt. 2. Nach § 259 Abs. 1 SGB V in der ab dem 01.01.1989 geltenden Fassung haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Ist bei der Zahlung der Versorgungsbezüge die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, sind nach § 256 Abs. 2 S. 1 SGB V iVm § 255 Abs. 2 S. 1 SGB V die rückständigen Beiträge durch den Versorgungsschuldner aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten. Nach § 51 Abs. 2 SGB I, der nach § 256 Abs. 2 S. 1 SGB V iVm § 255 Abs. 2 S. 1 SGB V gilt, kann der Einbehalt bis zur Hälfte der laufenden Versorgungsbezüge erfolgen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig wird. Die Hilfsbedürftigkeit hat die Klägerin im Streitfall nicht eingewandt. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass sich die Beklagte im Rahmen des hälftigen Einbehaltensrechts verhalten hat. Diese Regelungen gehen als lex specialis den Unpfändbarkeitsregeln der §§ 850 ff. ZPO vor. 3. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, allein die nach § 25 Abs. 1 SGB IV noch nicht verjährten Beiträge einzubehalten. 4. Das Recht zum Einbehalt hat die Beklagte nicht verwirkt. Insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht. Es fehlt an dem Umstandsmoment. 4.1. Das Rechtsinstitut der Verwirkung gilt als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialrecht. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG 10.08.1999 – B 2 U 30/98 R; BSG 29.01.1997 – 5 RJ 52/94). 4.2. Bei der Beklagten fehlt es bereits an einem Verwirkungsverhalten. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dass sie eine ihr mitgeteilte Beitragspflicht nicht zum Anlass eines Einbehalts nehmen wolle. Es fehlt an einem zu der schlichten Untätigkeit hinzutretenden zusätzlichen Verwirkungsverhalten. 4.3. Auch bei der Krankenkasse fehlt es an einem Verwirkungsverhalten. Die Krankenkasse hat ebenfalls zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin den Eindruck erweckt, dass sie ihre Beitragsansprüche nicht geltend machen will. Allein aus dem Unterlassen der Mitteilung der Beitragspflicht gegenüber der Klägerin konnte diese nicht darauf vertrauen, nicht mehr innerhalb der sozialversicherungsrechtlich zulässigen Fristen auf Beitragszahlung in Anspruch genommen zu werden. Auch insoweit fehlt das zur schlichten Untätigkeit hinzutretende zusätzliche Verwirkungsverhalten. 5. Die Regelung in § 28 g SGB IV steht – entgegen den mündlichen Einwendungen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht – den Einbehalten nicht entgegen. 5.1. Eine unmittelbare Anwendung von § 28 g SGB IV scheidet aus. Diese Norm findet nur auf den Beitragsabzug im laufenden Arbeitsverhältnis Anwendung. 5.2. Die Norm ist auch nicht analog anwendbar. Es fehlt an der planwidrigen Regelungslücke. Es deutet in den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nichts darauf hin, dass nach dem Regelungsplan des Gesetzgebers auch für den Einbehalt von Beiträgen bei Versorgungsleistungen eine der Verjährung vorgelagerte zeitliche und sachliche Einschränkung der Einbehaltensmöglichkeiten geregelt werden sollte. Bei dem Beitragsabzug bei Versorgungsberechtigten liegt auch kein eine Analogie rechtfertigender rechtsähnlicher Tatbestand vor. Beim Beitragsabzug im laufenden Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28 e Abs. 1 SGB IV). Der Arbeitgeber erhält gegen den Arbeitnehmer lediglich einen zeitlich auf drei Vergütungszahlungsperioden und sachlich auf den Abzug vom Arbeitsentgelt begrenzten Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Anders ist die Situation beim Beitragsabzug gegenüber Versorgungsgläubigern. Hier ist allein der Versorgungsgläubiger Beitragsschuldner. Der Versorgungsschuldner ist nur Einzugsstelle für die Krankenkasse. 5.3. Die unterschiedlichen Regelungen zum Beitragsabzug im laufenden Arbeitsverhältnis und im Versorgungsverhältnis verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip (BVerfG 31. Mai 1988 - 1 BvL 22/85). Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03). In den beiden Fällen des Beitragsabzugs liegen gerade keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Hier wird vielmehr Ungleiches in zulässiger Weise ungleich behandelt. 6. Wie bei dem einkommensteuerrechtlichen Vergütungsbestandteil (vgl. dazu BAG GS 07.03.2001 – GS 1/00) handelt es sich bei der Abführung der Beiträge aus den Versorgungsbezügen um eine Leistung an den Versorgungsgläubiger, die nur aus formellen Gründen des Sozialversicherungsrechts vom Versorgungsschuldner an die zuständige Krankenkasse erbracht wird. Durch Abführung erfolgt eine Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO iVm. § 97 ZPO. IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.