OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 TaBV 175/03

LAG HAMM, Entscheidung vom

7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 7 Normen

Leitsätze
• Die Errichtung des Konzernbetriebsrats war zulässig, weil zum Zeitpunkt der Konstituierung am 19.02.2002 in der Person des Beteiligten zu 9. ein Konzern im Sinne des § 18 Abs.1 AktG bestand. • Für die Feststellung der Zulässigkeit eines Konzernbetriebsrats besteht ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO, wenn aus der Feststellung weitere individuelle Ansprüche der Betriebsräte oder Kompetenzverschiebungen folgen können. • Ein Feststellungsantrag, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt (hier: Entsendungsrecht nach §55 Abs.1 BetrVG), ist unzulässig, wenn gerade der Inhalt der Norm streitig ist. • Der Arbeitgeber (Konzerninhaber) hat nach §§ 59 Abs.1 i.V.m. § 40 Abs.1 BetrVG die für Konzernbetriebsratssitzungen notwendigen Aufwendungen zu tragen; entstandene Zahlungen Dritter begründen einen Freistellungsanspruch. • Prozesshandlungen unter aufschiebender Bedingung sind unzulässig; bedingte Antragserhebung führt zur Zurückweisung.
Entscheidungsgründe
Zulässige Errichtung eines Konzernbetriebsrats; Freistellungsanspruch des KBR • Die Errichtung des Konzernbetriebsrats war zulässig, weil zum Zeitpunkt der Konstituierung am 19.02.2002 in der Person des Beteiligten zu 9. ein Konzern im Sinne des § 18 Abs.1 AktG bestand. • Für die Feststellung der Zulässigkeit eines Konzernbetriebsrats besteht ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO, wenn aus der Feststellung weitere individuelle Ansprüche der Betriebsräte oder Kompetenzverschiebungen folgen können. • Ein Feststellungsantrag, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt (hier: Entsendungsrecht nach §55 Abs.1 BetrVG), ist unzulässig, wenn gerade der Inhalt der Norm streitig ist. • Der Arbeitgeber (Konzerninhaber) hat nach §§ 59 Abs.1 i.V.m. § 40 Abs.1 BetrVG die für Konzernbetriebsratssitzungen notwendigen Aufwendungen zu tragen; entstandene Zahlungen Dritter begründen einen Freistellungsanspruch. • Prozesshandlungen unter aufschiebender Bedingung sind unzulässig; bedingte Antragserhebung führt zur Zurückweisung. Betriebsräte mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen der sog. S1xxxxxx-Gruppe bildeten am 19.02.2002 einen Konzernbetriebsrat. Streitig war, ob in der Person des Beteiligten zu 9. ein Konzern i.S.v. § 18 Abs.1 AktG bestand und die Errichtung damit zulässig war. Die Betriebsräte machten u.a. die Erstattung von Kosten für Sitzungen sowie Feststellungen zur Entsendungsbefugnis geltend. Der Beteiligte zu 9. bestritt Mehrheitsverhältnisse, Zuständigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse; zwei Betriebsräte zogen ihre Teilnahme später zurück. Handelsregisterauszüge und Beschlussprotokolle wurden vorgelegt; die IG Metall hatte Kosten vorgelegt und beglichen. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück; das LAG prüfte die Beschwerde der Betriebsräte und des Konzernbetriebsrats. • Rechtsgrundlagen: § 54 BetrVG (Errichtung Konzernbetriebsrat), § 55 BetrVG (Entsendung), §§ 16–18 AktG (Konzernvermutung/Mehrheitsbeteiligung), §§ 59, 40 BetrVG (Kosten/Betriebsrat), § 256 ZPO (Feststellungsinteresse), §§ 2a, 80 ArbGG (Beschlussverfahren). • Feststellungsinteresse: Die Klage auf Feststellung der Zulässigkeit des Konzernbetriebsrats ist zulässig, weil von der Feststellung zahlreiche individuelle Ansprüche und mögliche Kompetenzverschiebungen abhängen; daher ist eine Feststellung nicht durch eine Leistungsklage zu ersetzen. • Unzulässigkeit des delikaten Antrags: Der Feststellungsantrag zu Punkt 2 (konkretes Entsendungsrecht in die Zukunft) ist unzulässig, weil er lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen würde und keine befriedigende Wirkung entfaltet. • Bedingte Anträge: Die Anträge des Betriebsrats zu 2. sind unzulässig, weil sie unter einer Bedingung erhoben wurden; prozessuale Handlungen unter Bedingung sind unzulässig. • Konzernvermutung und Beweiswürdigung: Aus Handelsregistereintragungen und dem unwidersprochenen Vortrag ergibt sich, dass der Beteiligte zu 9. zum 19.02.2002 Mehrheitsgesellschafter der Beteiligten zu 10. war (92,86 %), wodurch die Vermutungen der §§ 16–18 AktG greifen und ein Abhängigkeitsverhältnis sowie damit ein Konzern im Sinne des § 18 Abs.1 AktG bestand. • Widerlegung nicht erbracht: Das Vorbringen des Beteiligten zu 9., er habe sich nur auf Vermögensverwaltung beschränkt und greife nicht in Geschäftsführungen ein, reicht nicht aus, die gesetzliche Konzernvermutung zu widerlegen; es wurden keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, die eine Widerlegung begründen würden. • Quorum und ordnungsgemäße Beschlussfassung: Das Quorum des § 54 Abs.1 Satz 2 BetrVG war erfüllt (beteiligte Betriebsräte vertraten zusammen 1.212 von ca. 1.500 Arbeitnehmern) und die Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Betriebsräte wurden ordnungsgemäß in Sitzungen mit Einladungen, Protokollen und Anwesenheitslisten nachgewiesen. • Freistellungsanspruch: Da der Konzernbetriebsrat zulässig errichtet war, ergibt sich aus §§ 59 Abs.1 i.V.m. § 40 Abs.1 BetrVG die Verpflichtung des Konzerninhabers zur Erstattung notwendiger Aufwendungen; Vorleistungen der IG Metall begründen einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Beteiligten zu 9. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des beteiligten Betriebsrats zu 2) zurückgewiesen und die Beschwerde des Konzernbetriebsrats teilweise stattgegeben. Es wurde festgestellt, dass die Errichtung des Konzernbetriebsrats am 19.02.2002 zulässig war, weil zum Zeitpunkt der Konstituierung in der Person des Beteiligten zu 9. ein Konzern im Sinne des § 18 Abs.1 AktG bestand. Der Feststellungsantrag zu 2. (konkretes künftiges Entsendungsrecht) war unzulässig und wurde zurückgewiesen. Außerdem wurde der Beteiligte zu 9. verpflichtet, den Konzernbetriebsrat von Ansprüchen der IG Metall aus den Rechnungen für die Sitzungen vom 19.02.2002 und 27.08.2002 in Höhe von 607,90 € bzw. 500,70 € freizustellen, da nach §§ 59 Abs.1 i.V.m. § 40 Abs.1 BetrVG der Konzerninhaber die notwendigen Aufwendungen zu tragen hat. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.