Urteil
13 Sa 2307/04
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilnahme an von Gewerkschaften organisierten Arbeitskreisen begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung nach § 37 Abs. 2 BetrVG.
• Erforderlichkeit von Betriebsratstätigkeit bemisst sich nach Umfang und Art des Betriebs; Koordinierungsbedarfe sind vorrangig durch den Gesamtbetriebsrat (§§ 47, 50 BetrVG) oder durch bestehende Betriebsrätekonferenzen und Regionalversammlungen zu befriedigen.
• Für vergütungspflichtige Informations- oder Schulungsveranstaltungen ist eine enge Prüfung erforderlich, ob konkrete betriebsbezogene Aufgaben betroffen sind und ob eine ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Entsendung vorlag.
Entscheidungsgründe
Keine Anspruchsgrundlage für Vergütungszahlung bei Teilnahme an gewerkschaftlichem Arbeitskreis • Teilnahme an von Gewerkschaften organisierten Arbeitskreisen begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung nach § 37 Abs. 2 BetrVG. • Erforderlichkeit von Betriebsratstätigkeit bemisst sich nach Umfang und Art des Betriebs; Koordinierungsbedarfe sind vorrangig durch den Gesamtbetriebsrat (§§ 47, 50 BetrVG) oder durch bestehende Betriebsrätekonferenzen und Regionalversammlungen zu befriedigen. • Für vergütungspflichtige Informations- oder Schulungsveranstaltungen ist eine enge Prüfung erforderlich, ob konkrete betriebsbezogene Aufgaben betroffen sind und ob eine ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Entsendung vorlag. Die Klägerin, seit etwa zwei Jahren nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied bei der Beklagten, nahm am 08.12.2003 an einem von ver.di organisierten "Arbeitskreis S4xxxxxxx" in Düsseldorf teil. Die Gewerkschaft stellte Räumlichkeiten und Reisekosten, die Beklagte zahlte das Arbeitsentgelt für diese Zeit nicht mit der Begründung, es habe sich nicht um erforderliche Betriebsratstätigkeit gehandelt. Die Tagesordnung enthielt Punkte zu Musterbetriebsvereinbarungen, Arbeitszeit, Schulungen und weiteren Betroffenheiten für mehrere Betriebe. Die Klägerin forderte die Nachzahlung von 95,52 € brutto; das Arbeitsgericht wies die Klage ab und die Klägerin legte Berufung ein. Die Klägerin vertrat, die Teilnahme sei zur Koordination und Gruppenrechtsberatung erforderlich gewesen; die Beklagte hielt die Veranstaltung für gewerkschaftlich und nicht vergütungspflichtig. Streitpunkt war insbesondere die Erforderlichkeit der Teilnahme nach § 37 Abs. 2 BetrVG sowie das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung zur Entsendung. • Anwendbare Normen: § 37 Abs. 2, Abs. 6 S.1, § 2 Abs.1, § 31, § 50, § 47 Abs.2, § 53 BetrVG sowie Vertragsrechtlich § 611 Abs.1 BGB. • Erforderlichkeitsprüfung: Nach § 37 Abs.2 BetrVG ist Freistellung ohne Entgeltminderung nur zu gewähren, wenn die Teilnahme nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, weil die dargelegten Informations- und Koordinierungsbedarfe auch durch bestehende innerbetriebliche Organe und Veranstaltungen gedeckt werden können. • Rolle des Gesamtbetriebsrats: Überbetriebliche Koordinierungsbedarfe sind vorrangig durch den Gesamtbetriebsrat nach §§ 47, 50 BetrVG zu regeln; Regionalversammlungen und Betriebsrätekonferenzen bieten zusätzliche, gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten zur Abstimmung. • Gewerkschaftliche Veranstaltung außerhalb des Betriebs: Treffen, die von einer Gewerkschaft initiiert werden und außerhalb des Betriebs stattfinden, begründen nicht automatisch eine Betriebsratspflicht. Besprechungen mit Gewerkschaftsvertretern sind grundsätzlich im Betrieb möglich; nur bei besonderem Anlass sind Außentermine erforderlich. • Konkreter Bedarf und Teilnahmezahl: Die Klägerin legte nicht dar, warum gerade ihre Teilnahme neben einer teilweise freigestellten Vorsitzenden erforderlich gewesen sei. • Beschlussfassung über Entsendung: Fraglich ist die Wirksamkeit des Beschlusses vom 05.08.2003 zur Entsendung, weil die Tagesordnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag; damit fehlt eine sichere Grundlage für eine ordnungsgemäße Beschlussbefugnis. • Schutz des Vertrauens: Ein schützenswertes Vertrauen auf Vergütungszahlung war nicht zu bejahen, da die Beklagte zuvor bereits die Erforderlichkeit ähnlicher Veranstaltungen bestritten hatte. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe von 95,52 € brutto für den 08.12.2003. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG sind nicht erfüllt, weil die behaupteten Informations-, Koordinations- und Beratungsbedarfe durch innerbetriebliche Gremien und vorhandene Betriebsratsveranstaltungen oder durch den Gesamtbetriebsrat hätten gedeckt werden können. Zudem ist nicht nachvollziehbar dargestellt, weshalb gerade die Klägerin neben der teilweise freigestellten Vorsitzenden zwingend an der Veranstaltung teilnehmen musste, und es bestehen Zweifel an der Wirksamkeit des Entsendungsbeschlusses. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen.