Beschluss
10 TaBV 61/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streitigkeiten über betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte ist der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde zu legen, da es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt.
• Bei Festsetzung des Gegenstandswertes in Fällen nach §§ 111 ff. BetrVG ist die wirtschaftliche Bedeutung und die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen; für die Bemessung kann der Grundfall des Kündigungsrechts nach § 17 Abs. 1 KSchG als Orientierungsmaß dienen.
• Zur Gewährleistung der Berechenbarkeit ist eine Bewertungsstaffel geeignet, wobei regelmäßig pro betroffenem Arbeitnehmer ein Teilwert von 666,67 € anzusetzen ist.
• Die Rücknahme bereits ausgesprochener Kündigungen rechtfertigt keine zusätzliche Werterhöhung, weil sie die Kehrseite des Unterlassungsanspruchs darstellt.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Mitbestreitigkeiten nach §§ 111 ff. BetrVG • Bei Streitigkeiten über betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte ist der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde zu legen, da es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. • Bei Festsetzung des Gegenstandswertes in Fällen nach §§ 111 ff. BetrVG ist die wirtschaftliche Bedeutung und die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen; für die Bemessung kann der Grundfall des Kündigungsrechts nach § 17 Abs. 1 KSchG als Orientierungsmaß dienen. • Zur Gewährleistung der Berechenbarkeit ist eine Bewertungsstaffel geeignet, wobei regelmäßig pro betroffenem Arbeitnehmer ein Teilwert von 666,67 € anzusetzen ist. • Die Rücknahme bereits ausgesprochener Kündigungen rechtfertigt keine zusätzliche Werterhöhung, weil sie die Kehrseite des Unterlassungsanspruchs darstellt. Der Betriebsrat begehrte im Eilverfahren von der Arbeitgeberin, bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich den Ausspruch von Kündigungen, Änderungskündigungen oder Versetzungen für 23 Arbeitnehmer zu unterlassen und bereits ausgesprochene Kündigungen von 20 Arbeitnehmern zurückzunehmen. Das Arbeitsgericht wies die Anträge im Beschluss vom 18.11.2004 zurück; dieser Beschluss wurde rechtskräftig. Das Arbeitsgericht setzte danach auf Antrag des Betriebsrats den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 33.666,67 € fest. Die Arbeitgeberin legte hiergegen Beschwerde ein und hielt den dreifachen Hilfswert für maßgeblich. Die Rechtsfrage betraf die angemessene Wertbemessung für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren über Betriebsverfassungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG. • Anwendbare Normen: § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher § 8 Abs. 2 BRAGO), §§ 111, 112 BetrVG, § 17 Abs. 1 KSchG. • Nichtvermögensrechtliche Natur: Streitigkeiten über die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte sind nichtvermögensrechtlich, daher ist regelmäßig der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG maßgeblich. • Maßstab der Wertfestsetzung: Wenn ein objektiver Vermögenswert nicht feststellbar ist, ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; bei Verfahren nach §§ 111 ff. BetrVG ist die wirtschaftliche Bedeutung des Eingriffs und die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer vorrangig zu berücksichtigen. • Orientierung an KSchG-Grundfall: Zur sachgerechten Wertbemessung eignet sich die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 1 KSchG (Entlassung von mindestens sechs Arbeitnehmern) als Vergleichsmaßstab; der Auffangwert von 4.000 € für diesen Grundfall wird herangezogen. • Bewertungsstaffel: Zur Berechenbarkeit ist eine Staffel vorzunehmen; regelmäßig ist pro betroffenem Arbeitnehmer ein Teilwert von 666,67 € (4.000 € : 6) anzusetzen. • Anwendung auf den Streitfall: Bei 23 betroffenen Arbeitnehmern ergibt dies einen Gegenstandswert von 15.333,40 €, da keine werterhöhenden Umstände vorliegen. • Rücknahme bereits ausgesprochener Kündigungen: Diese begründet keine zusätzliche Werterhöhung, weil sie rechtlich die Kehrseite des Unterlassungsanspruchs darstellt. Die Beschwerde der Arbeitgeberin war nur teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf 15.333,40 € fest und änderte damit den angefochtenen Beschluss ab. Maßgeblich war die Einordnung als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit nach §§ 111 ff. BetrVG und die anschließende Anwendung des Hilfswerts des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG sowie der Bewertungsstaffel von 666,67 € je betroffenem Arbeitnehmer. Eine zusätzliche Werterhöhung wegen der Rücknahme bereits ausgesprochener Kündigungen kam nicht in Betracht. Damit wurde die ursprünglich vom Arbeitsgericht festgesetzte höhere Wertzahl reduziert und die Kostenbemessung entsprechend angepasst.