Urteil
11 Sa 1988/04
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befristung wegen 'Vertretung' ist unwirksam, wenn bei Vertragsschluss feststeht, dass der Befristete während der Laufzeit keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringen wird.
• Die vertraglich vereinbarte Befristungsgrundform im Geltungsbereich einer Tarifregelung bindet den Arbeitgeber in der gerichtlichen Kontrolle; er kann sich nur auf diesen vereinbarten Befristungsgrund berufen.
• Auch eine aus dem Diskriminierungsvermeidungswillen hergeleitete Befristung muss einen konkreten, kausalen Zusammenhang zwischen dem Ausfall der Stammbeschäftigten und der befristeten Einstellung erkennen lassen; bloße fachliche Austauschbarkeit reicht nicht.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Befristung wegen fehlender tatsächlicher Vertretungsleistung • Eine Befristung wegen 'Vertretung' ist unwirksam, wenn bei Vertragsschluss feststeht, dass der Befristete während der Laufzeit keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringen wird. • Die vertraglich vereinbarte Befristungsgrundform im Geltungsbereich einer Tarifregelung bindet den Arbeitgeber in der gerichtlichen Kontrolle; er kann sich nur auf diesen vereinbarten Befristungsgrund berufen. • Auch eine aus dem Diskriminierungsvermeidungswillen hergeleitete Befristung muss einen konkreten, kausalen Zusammenhang zwischen dem Ausfall der Stammbeschäftigten und der befristeten Einstellung erkennen lassen; bloße fachliche Austauschbarkeit reicht nicht. Die Klägerin, seit 1996 bei Gericht beschäftigt, hatte mehrfach befristete Arbeitsverträge. Am 08.05.2003 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis der Klägerin befristet bis zum 31.12.2003 fortführt und als Befristungsgrund die Vertretung (SR 2y BAT Nr.1c) angibt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand fest, dass die Klägerin in der Vertragszeit Elternzeit nehmen und daher keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringen würde. Der Personalrat stimmte der Befristung zu. Die Beklagte rechtfertigte die Befristung mit Vertretungsbedarf für eine beurlaubte Justizangestellte und alternativ mit dem Ziel, Diskriminierung wegen Elternzeit zu vermeiden. Die Klägerin focht die Befristung an. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Befristungskontrollklage nach §17 TzBfG zulässig; das Interesse an Feststellung besteht. • Prüfung nach §14 TzBfG: Eine sachgrundlose Befristung nach §14 Abs.2/3 TzBfG kam nicht in Betracht, die Voraussetzungen waren nicht erfüllt. • Vertretungsgrund nach §14 Abs.1 Nr.3 TzBfG: Die Befristung ist nicht gerechtfertigt, weil bei Vertragsschluss klar war, dass die Klägerin während der Laufzeit wegen Elternzeit keine Arbeitsleistung erbringen würde; damit fehlt die notwendige Zwecksetzung, tatsächlich einen vorübergehenden zusätzlichen Beschäftigungsbedarf zu decken. • Tarifbindung: Aufgrund der unterstellten Anwendung der SR 2y BAT ist der Arbeitgeber an die im Vertrag gewählte Befristungsgrundform gebunden und kann im Prozess nur solche Sachgründe geltend machen, die dieser Form zuzuordnen sind. • Diskriminierungsargument (EuGH-Rechtsprechung): Selbst wenn eine Befristung aus Gründen der Diskriminierungsvermeidung grundsätzlich denkbar wäre, muss ein konkreter kausaler Zusammenhang zwischen dem Ausfall der Stammbeschäftigten und der befristeten Einstellung bestehen; bloße fachliche Austauschbarkeit genügt nicht. • Fehlender Kausalzusammenhang: Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, wie die Arbeit hätte umorganisiert werden müssen, um die Klägerin als tatsächliche oder zumindest mittelbare Vertreterin der beurlaubten Mitarbeiterin anzusehen; daher fehlt der erforderliche ursächliche Zusammenhang. • Rechtsfolge: Bei Unwirksamkeit der Befristung gilt der Vertrag als unbefristet fortbestehend (§16 TzBfG). • Kosten und Revision: Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2003 ist unwirksam, weil bei Abschluss feststand, dass die Klägerin während der Laufzeit wegen Elternzeit keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringen würde und somit der Befristungsgrund der Vertretung nicht gegeben ist. Die vertraglich gewählte Tarifbefristungsform bindet die Beklagte; ein nachträglich geltend gemachter Diskriminierungsvermeidungsgrund kann die Vereinbarung nicht ersetzen. Mangels darlegbaren kausalen Zusammenhangs zwischen dem Ausfall der Stammbeschäftigten und der Einstellung der Klägerin ist auch eine aus Gleichbehandlungsgründen gedachte Befristung nicht haltbar. Folglich besteht das Arbeitsverhältnis als unbefristetes fort; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.