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Beschluss

18 Ta 129/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung ist als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn eingesetztes Vermögen zumutbar verwertet werden kann und keine glaubhaften Tatsachen vorgetragen sind, die die Unzumutbarkeit der Verwertung darlegen. • Eine nur zu später Fälligkeit der Lebensversicherung begründet nicht ohne weiteres die Unverfügbarkeit des Rückkaufswerts; andernfalls ist Beleihung oder Belastung als zumutbare Verwertungsmöglichkeit in Betracht zu ziehen.
Entscheidungsgründe
Rückkaufswert der Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen bei PKH • Der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung ist als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn eingesetztes Vermögen zumutbar verwertet werden kann und keine glaubhaften Tatsachen vorgetragen sind, die die Unzumutbarkeit der Verwertung darlegen. • Eine nur zu später Fälligkeit der Lebensversicherung begründet nicht ohne weiteres die Unverfügbarkeit des Rückkaufswerts; andernfalls ist Beleihung oder Belastung als zumutbare Verwertungsmöglichkeit in Betracht zu ziehen. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für ihren Kündigungsschutzprozess beim Arbeitsgericht Paderborn und legte eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei. Das Arbeitsgericht wies den PKH-Antrag zurück, weil die Klägerin Guthaben auf Konten und den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung hatte, sodass eingesetztes Vermögen von 4.295 Euro vorliege. Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde mit dem Vorbringen, sie könne über die Lebensversicherung nicht verfügen, da diese erst 2007 zur Auszahlung fällig sei. Das Arbeitsgericht blieb bei seiner Entscheidung und die Beschwerde wurde an das Landesarbeitsgericht Hamm gegeben. Dieses prüfte, ob der Rückkaufswert der Versicherung bei der PKH-Ermittlung zu berücksichtigen sei und ob die Klägerin die Unzumutbarkeit der Verwertung dargelegt habe. • Anwendbare Normen: §§ 114, 115, 119 ZPO; § 88 BSHG; Grundsatz der sozialen Rechtsschutzgewährung. • Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO umfasst bewegliche und unbewegliche Sachen sowie geldwerte Forderungen und sonstige Rechte; hierzu gehört der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung, soweit er das Schonvermögen übersteigt. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, weshalb ihr der Einsatz des Rückkaufswerts unzumutbar sein sollte; allein die spätere Fälligkeit der Versicherung begründet keine Unverfügbarkeit des Rückkaufswerts. • Soweit die Kündigung der Lebensversicherung unzumutbar erscheint, steht der Klägerin die Möglichkeit offen, den einsatzpflichtigen Rückkaufswert durch Belastung oder Beleihung zu verwerten, sodass eine vollständige Unverwertbarkeit nicht festgestellt ist. • Bei summarischer Prüfung besteht daher kein rechtlich zu berücksichtigender Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; die gesetzlichen Voraussetzungen des § 114 ff. ZPO sind nicht erfüllt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hielt den Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung für einzusetzendes Vermögen und bemängelte das Fehlen substantiierten Vortrags zur Unzumutbarkeit seiner Verwertung. Die Klägerin kann nicht erfolgreich geltend machen, die spätere Vertragsfälligkeit mache den Rückkaufswert unzugänglich; als milderes Mittel käme eine Beleihung oder Belastung der Versicherung in Betracht. Mangels dargelegter Unverwertbarkeit bestand daher keine Aussicht auf Erfolg des PKH-Antrags, weshalb die Ablehnung zu Recht erfolgte.