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Urteil

10 Sa 1989/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vertraglich vereinbartes beiderseitiges Sonderkündigungsrecht, das effektiv den Kündigungsschutz ausschließt, ist wegen Verstoßes gegen zwingende kündigungsschutzrechtliche Bestimmungen nichtig. • Eine kurzzeitige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (hier ein Tag) bleibt außer Betracht, wenn zwischen dem vorherigen und dem neuen Vertrag ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; die Betriebszugehörigkeit für § 1 KSchG bleibt damit erhalten. • Ein Arbeitsvertrag ist kein Scheingeschäft nach § 117 BGB, wenn die Parteien die Rechtsfolgen des Vertrages gerade gewollt haben; eine Verlängerung zum Zweck der Verbesserung des aufenthaltsrechtlichen Status kann wirksamer Vertragszweck sein. • Die Geltendmachung der Nichtigkeit einer Zusatzvereinbarung und die Klage gegen eine Kündigung sind nicht treuwidrig, wenn der Arbeitnehmer keine Vertrauenstatbestände geschaffen oder unredlich gehandelt hat.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit eines vereinbarten Sonderkündigungsrechts; Wirksamkeit des Verlängerungsvertrags bis 30.06.2005 • Ein vertraglich vereinbartes beiderseitiges Sonderkündigungsrecht, das effektiv den Kündigungsschutz ausschließt, ist wegen Verstoßes gegen zwingende kündigungsschutzrechtliche Bestimmungen nichtig. • Eine kurzzeitige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (hier ein Tag) bleibt außer Betracht, wenn zwischen dem vorherigen und dem neuen Vertrag ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; die Betriebszugehörigkeit für § 1 KSchG bleibt damit erhalten. • Ein Arbeitsvertrag ist kein Scheingeschäft nach § 117 BGB, wenn die Parteien die Rechtsfolgen des Vertrages gerade gewollt haben; eine Verlängerung zum Zweck der Verbesserung des aufenthaltsrechtlichen Status kann wirksamer Vertragszweck sein. • Die Geltendmachung der Nichtigkeit einer Zusatzvereinbarung und die Klage gegen eine Kündigung sind nicht treuwidrig, wenn der Arbeitnehmer keine Vertrauenstatbestände geschaffen oder unredlich gehandelt hat. Der Kläger, senegalesischer Fußballspieler, war seit 01.07.2002 beim Beklagten beschäftigt; sein Vertrag lief ursprünglich bis 30.06.2004. Nach Verhandlungen schlossen die Parteien am 27.01.2004 eine Aufhebungsvereinbarung und am 28.01.2004 einen neuen befristeten Arbeitsvertrag bis 30.06.2005. Gleichzeitig vereinbarten sie eine Zusatzklausel, wonach beide Parteien bis 30.05.2004 ohne besondere Gründe zum 30.06.2004 kündigen könnten. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 03.05.2004 zum 30.06.2004; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und begehrte Feststellung der Fortgeltung des Vertrags bis 30.06.2005. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein und rügte u.a. Scheinvertragigkeit und Treuwidrigkeit des Vorgehens des Klägers. • Der am 28.01.2004 geschlossene Arbeitsvertrag bis 30.06.2005 ist wirksam; kein Scheingeschäft nach § 117 BGB, weil beide Parteien die Rechtsfolgen des Vertrags tatsächlich gewollt haben. • Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung (§§ 1 Abs.1, 23 Abs.1 KSchG): Die angebliche kurze Unterbrechung des vorherigen Arbeitsverhältnisses ist unbeachtlich, weil ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht. • Die Kündigung vom 03.05.2004 ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs.2 KSchG), da der Beklagte keine personen- oder verhaltensbedingten Gründe bzw. dringende betriebliche Erfordernisse dargelegt hat. • Die Zusatzvereinbarung, die ein einseitiges oder beiderseitiges Sonderkündigungsrecht ohne Gründe ermöglicht, ist nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen zwingende kündigungsschutzrechtliche Bestimmungen nichtig; zwingende Wirkung des Kündigungsschutzes schützt den Bestand des Arbeitsverhältnisses. • Die Berufung auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) greift nicht durch: Der Kläger hat sich nicht widersprüchlich oder unredlich verhalten, und der Beklagte hat selbst von Vorteilen der Vertragsänderung vorgetragen, sodass kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. • Kostenentscheidung: Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz (§ 97 Abs.1 ZPO). Eine Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kündigung vom 03.05.2004 ist unwirksam; das Arbeitsverhältnis besteht bis zum 30.06.2005 fort. Die Zusatzvereinbarung, die ein vorzeitiges Sonderkündigungsrecht ohne Grund vorsah, ist nichtig, weil sie den zwingenden Kündigungsschutz umgeht. Der Kläger durfte die Nichtigkeit geltend machen; sein Verhalten ist nicht treuwidrig. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.