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Beschluss

13 TaBV 119/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem vorverfahrenhaften Antrag nach § 101 BetrVG ist als Bewertungsmaßstab regelmäßig 20 % des Wertes des entsprechenden § 99-Verfahrens anzusetzen. • Bei mehreren auf einheitlicher unternehmerischer Entscheidung beruhenden personellen Einzelmaßnahmen ist der Gegenstandswert typisierend zu staffeln, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung zu tragen. • Für ein § 99-ähnliches Beschlussverfahren ist als Ausgangswert der dreifache Jahresbetrag der Entgeltdifferenz abzüglich pauschalierter 40 % zugrunde zu legen; hiervon sind für das Vorverfahren 20 % anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Bewertung von Vorverfahren nach § 101 BetrVG bei mehreren Umgruppierungen • Bei einem vorverfahrenhaften Antrag nach § 101 BetrVG ist als Bewertungsmaßstab regelmäßig 20 % des Wertes des entsprechenden § 99-Verfahrens anzusetzen. • Bei mehreren auf einheitlicher unternehmerischer Entscheidung beruhenden personellen Einzelmaßnahmen ist der Gegenstandswert typisierend zu staffeln, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung zu tragen. • Für ein § 99-ähnliches Beschlussverfahren ist als Ausgangswert der dreifache Jahresbetrag der Entgeltdifferenz abzüglich pauschalierter 40 % zugrunde zu legen; hiervon sind für das Vorverfahren 20 % anzusetzen. Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin nach § 101 BetrVG die Nachholung seiner Zustimmung zur Umgruppierung von 88 Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem neuen Entgelttarifvertrag. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert nach Antrag der Betriebsratsbevollmächtigten unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen monatlichen Entgeltdifferenz von 110,00 € pro Betroffenem fest. Die Bevollmächtigten legten Beschwerde ein und verlangten eine erhebliche Erhöhung des Gegenstandswerts. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde ab; daraufhin blieb der Betriebsrat bei seinem Begehren. Das LAG prüfte die Beschwerde nach altem RVG/Rechtsanwaltsvergütung und bestätigte die Wertermittlung des Arbeitsgerichts. Es berücksichtigte die besondere Natur des Verfahrens als Vorverfahren und die hohe Zahl einheitlich getroffener Maßnahmen. • Das Verfahren des Betriebsrats stellte nur ein Vorverfahren dar, das darauf gerichtet war, die Einleitung des eigentlichen Beteiligungsverfahrens nach § 99 BetrVG durch die Arbeitgeberin zu erzwingen; daher ist für die Wertermittlung ein Abschlag vorzunehmen (20 % des § 99-Wertes). • Als Ausgangspunkt für die Wertermittlung in § 99-ähnlichen Beschlussverfahren gilt der dreifache Jahresbetrag der Entgeltdifferenz; hiervon ist pauschal 40 % abzuziehen (zunächst 20 % Abzug, sodann weitere 25 % vom verbleibenden Betrag), um der typischen Wertbemessung Rechnung zu tragen. • Bei zahlreichen personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen Entscheidung beruhen, ist eine weitere Herabsetzung geboten, weil die Einzelbedeutung mit wachsender Zahl der Betroffenen abnimmt. • Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung hat das LAG eine Typisierung in Anlehnung an § 9 BetrVG vorgenommen: die erste Maßnahme mit vollem Wert, Maßnahmen 2–20 mit je 25 % des Ausgangswertes, 21–50 mit je 12,5 %, 51–100 mit je 10 %, 101–200 mit je 7,5 % und 201–400 mit je 5 %. • Angewandt auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus der durchschnittlichen monatlichen Differenz von 110,00 € pro Betroffenem ein Ausgangswert für den ersten Arbeitnehmer von 3.960,00 € (36-facher Monatsbetrag) abzüglich 40 % = 2.376,00 €, hiervon 20 % = 475,20 € für das Vorverfahren; die weiteren Betroffenen wurden nach der Staffelung anteilig bewertet, sodass sich der Gesamtgegenstandswert von 6.320,16 € ergibt. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wurde zurückgewiesen. Das LAG bestätigte die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung des Gegenstandswerts mit 6.320,16 €, weil das Verfahren als Vorverfahren zu werten war und wegen der Vielzahl einheitlich getroffener Umgruppierungen eine typisierende Staffelung der Einzelwerte gerechtfertigt ist. Die rechtliche Grundlage bildeten §§ 99, 101 BetrVG sowie die herangezogene ständige Rechtsprechung zur Wertbemessung in solchen Fällen. Damit bleibt die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts in vollem Umfang bestehen und die Beschwerde daher unbegründet.