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Urteil

19 Sa 1529/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen hebt eine bereits wirksam schriftlich verlänger­te sachgrundlose Befristung nicht auf. • Die Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist gewahrt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen gleichlautenden Vertrags­text handschriftlich unterzeichnen. • Hinweise des Arbeitgebers, dass die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen die Chancen auf Übernahme erhöht, begründen allein keinen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages.
Entscheidungsgründe
Änderung der Tätigkeit nach wirksamer Befristungsverlängerung berührt Befristungswirksamkeit nicht • Eine nachträgliche einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen hebt eine bereits wirksam schriftlich verlänger­te sachgrundlose Befristung nicht auf. • Die Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist gewahrt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen gleichlautenden Vertrags­text handschriftlich unterzeichnen. • Hinweise des Arbeitgebers, dass die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen die Chancen auf Übernahme erhöht, begründen allein keinen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Die Klägerin wurde befristet vom 01.02.2002 bis 31.01.2003 als Page eingestellt. Mit Schreiben vom 21.11.2002 verlängerte die Beklagte das befristete Arbeitsverhältnis schriftlich bis zum 31.01.2004; die Klägerin unterzeichnete. Kurz danach wurde die Klägerin nach Teilnahme an einem Black-Jack-Lehrgang zum Croupier umgruppiert und später nochmals als Roulette-Croupier eingesetzt. Ende Oktober 2003 teilte die Beklagte mit, das Arbeitsverhältnis werde nicht weiter verlängert. Die Klägerin klagte und rügte, die nachfolgende Änderung der Tätigkeit habe die Verlängerung unwirksam gemacht; hilfsweise begehrte sie eine unbefristete Einstellung wegen geweckter Übernahmeerwartungen. • Schriftform: Die Verlängerungsvereinbarung vom 21.11.2002 erfüllt die gesetzliche Schriftform; beide Parteien haben einen gleichlautenden Text unterzeichnet, sodass die Befristung wirksam zustande kam (§ 126 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG). • Verlängerung nach § 14 Abs. 2 TzBfG: Die erstmalige Verlängerung auf zwei Jahre war form- und fristgerecht vereinbart und überschritt die zulässige Gesamtdauer nicht; damit ist die sachgrundlose Verlängerung zulässig, soweit die erste Befristung wirksam war. • Änderung der Arbeitsbedingungen: Die einvernehmliche Änderung der Tätigkeit nach Abschluss der wirksamen Verlängerung stellt keinen neuen, befristungsfeindlichen Vertrag dar und hebt die zuvor wirksam vereinbarte Befristung nicht auf; eine nachträgliche Änderung der Arbeitsbedingungen ändert nicht die Laufzeit des ursprünglichen Vertrags (§ 14 Abs. 2 TzBfG). • Bedeutung der BAG-Rechtsprechung: Die Berufungsgründe, die auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts verweisen, führen hier nicht zur Unwirksamkeit, weil die Änderung erst nach wirksamer Verlängerung erfolgte und die maximale Befristungsdauer bereits ausgeschöpft war. • Einstellungsanspruch wegen Übernahmeversprechen: Hinweise und Ermutigungen zur Teilnahme an Lehrgängen oder Aussagen, die Chancen auf Übernahme erhöhen könnten, begründen allein keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages; es fehlt an einem hinreichenden Vertrauenstatbestand und einer Selbstbindung des Arbeitgebers. • Prozessrechtliches: Der hilfsweise gestellte Antrag auf unbefristete Einstellung war zulässig, aber unbegründet; die Klägerin hat keinen Wiedereinstellungsanspruch. • Kosten und Revision: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen, da keine abweichende höchstrichterliche Frage eröffnet wird. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 31.01.2004 ist wirksam; die nachfolgende einvernehmliche Änderung der Tätigkeit hob die Befristung nicht auf. Ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages besteht nicht, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine vom Arbeitgeber herbeigeführte, rechtlich bindende Übernahmeerwartung vorliegen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision ist nicht zugelassen.