Urteil
10 Sa 2236/03
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch des tantiemeberechtigten Arbeitnehmers auf eidesstattliche Versicherung der Abrechnung setzt zureichende Anhaltspunkte für mangelnde Sorgfalt des Arbeitgebers voraus; bloße Unzufriedenheit mit der Höhe der Vergütung genügt nicht.
• Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunft über das Betriebsergebnis erfüllt die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses; ein weitergehender Anspruch auf Vorlage des Prüfungstestats oder Einzelbelege besteht nur bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit oder offensichtlichem Missbrauch.
• Ist die Grundlage für die variable Vergütung für das streitige Jahr bereits vertraglich (auch in einer Fußnote) festgelegt, kann nicht auf die tatsächliche Vorjahreserreichung oder § 615, § 162 BGB abgestellt werden; die vertragliche Regelung ist maßgeblich.
• Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen mit dem Ende des Kalenderjahres, soweit keine Übertragung nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt und der Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.
Entscheidungsgründe
Keine eidesstattliche Versicherung, keine höhere Tantieme und kein Urlaubsabgeltungsanspruch • Ein Anspruch des tantiemeberechtigten Arbeitnehmers auf eidesstattliche Versicherung der Abrechnung setzt zureichende Anhaltspunkte für mangelnde Sorgfalt des Arbeitgebers voraus; bloße Unzufriedenheit mit der Höhe der Vergütung genügt nicht. • Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunft über das Betriebsergebnis erfüllt die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses; ein weitergehender Anspruch auf Vorlage des Prüfungstestats oder Einzelbelege besteht nur bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit oder offensichtlichem Missbrauch. • Ist die Grundlage für die variable Vergütung für das streitige Jahr bereits vertraglich (auch in einer Fußnote) festgelegt, kann nicht auf die tatsächliche Vorjahreserreichung oder § 615, § 162 BGB abgestellt werden; die vertragliche Regelung ist maßgeblich. • Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen mit dem Ende des Kalenderjahres, soweit keine Übertragung nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt und der Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Kläger war von 1996 bis 31.12.2002 als stellvertretender Geschäftsführer bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien hatten 2001 schriftlich eine Entlohnungsregelung getroffen, die die Berechnung der Zielprämie (0,08 % des geplanten KG-Ergebnisses) auch für 2002 festlegte. Der Kläger kündigte zum 31.12.2002 und wurde am 17.04.2002 mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung von Urlaubstagen freigestellt. Für 2002 zahlte die Beklagte Abschläge auf Tantieme und Zielprämie und rechnete nach Vorliegen des Prüfungsberichts mit einem Nachzahlungsbetrag ab, der ausgezahlt wurde. Der Kläger beanstandete die Höhe der Zielprämie, forderte eidesstattliche Versicherung und Vorlage des Testats sowie Zahlung einer deutlich höheren Prämie und Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. • Kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB: Dafür müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Abrechnung mangelhaft oder sorgfaltswidrig erstellt wurde; bloße Erhebungen zur Höhe genügen nicht. • Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nach §§ 157, 242 BGB ist durch Mitteilung des Jahresergebnisses (Jahresüberschuss 107.293.024 EUR) erfüllt; ein Anspruch auf Vorlage des Testats oder einzelner Bilanzbelege besteht nur bei begründeten Zweifeln oder bewusstem Arbeitgebermissbrauch. • Vertragliche Festlegung der Zielprämie: Das Schreiben vom 11.05.2001 legte für 2002 den Prozentsatz und Bezug (0,08 % vom geplanten KG-Ergebnis von 115 Mio. EUR) verbindlich fest; damit war die Zielprämie in Höhe von 92.000 EUR geschuldet und gezahlt. • Kein Anspruch auf Abrechnung nach Vorjahresergebnis oder Anwendung von § 162, § 615 oder § 315 BGB: Es lag keine durch den Arbeitgeber herbeigeführte Bedingungseintrittsverhinderung, keine einseitige Freistellung im Sinne des Annahmeverzugs und keine Lücke in der vertraglichen Regelung vor. • Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG entfällt: Der Urlaubsanspruch für 2002 erlosch mit Ablauf des Jahres, eine Übertragung nach § 7 Abs. 3 BUrlG fand nicht statt und der Kläger hat den Urlaub nicht rechtzeitig geltend gemacht. • Kostenfolge: Der Kläger trägt die Kosten der Berufung, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil blieb in vollem Umfang bestehen. Die Beklagte hat die variablen Vergütungsansprüche für 2002 ordnungsgemäß abgerechnet und gezahlt; es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine eidesstattliche Versicherung oder Vorlage weiterer Prüfungsunterlagen. Eine höhere Zielprämie auf Basis der Vorjahreserreichung steht dem Kläger nicht zu, weil die Höhe vertraglich für 2002 bestimmt war. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 2002 besteht nicht, da der Anspruch mit Ablauf des Kalenderjahres erloschen war und keine rechtzeitige Übertragungsvereinbarung oder Geltendmachung vorlag. Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.