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Urteil

16 Sa 1290/03

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2004:0701.16SA1290.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 01.07.2003 - 1 Ca 2553/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. 3 Die Beklagte betreibt u.a. das konzessionierte Spielkasino in B2x O1xxxxxxxx. 4 Der am 23.01.14xx geborene Kläger ist seit dem 01.07.1977 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 20.05.1977 (Bl. 4 – 6 d.A.) zugrunde. Außerdem finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer/innen der W6xxxxxxxxxxx S1xxxxxxxxx GmbH & Co. KG, unter ihnen der Entgeltrahmentarifvertrag für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen (im Folgenden: ETV) Anwendung. Der Kläger wird seit 1985 als Drehcroupier nach der Entgeltgruppe 6 dieses Tarifvertrages vergütet. Er wurde in der Folgezeit immer wieder sporadisch als Tischchef eingesetzt. Im Jahre 1990 absolvierte der Kläger ein 5 Tischchef-Assessment Center erfolgreich. 6 Seit dem 25.03.2001 wurde der Kläger in den Dienstplänen ununterbrochen an der Spitze der jeweiligen Mannschaft ausgewiesen (vgl. die Anlage zur Klageschrift Bl. 7 – 13 d.A.). Außerdem wurde er fast durchgehend in den von der Beklagten verwandten Dienstkarten als "Spielaufsicht" aufgeführt, wie den von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 27.02.2003 für die Zeit vom 26.03.2001 bis 20.04.2002 überreichten Dienstkarten zu entnehmen ist. Auch in den Fällen, in denen nicht der Kläger, sondern eine andere Person als "Chef" bzw. "Spielaufsicht" angegeben worden ist, hat der Kläger die Dienstkarte für ihre Richtigkeit unterzeichnet. Über die Abzeichnung der Dienstkarte verhält sich das Schreiben der Beklagten vom 31.07.2001 (Bl. 119 d.A.), wonach die täglich zu führende Dienstkarte von dem/er Mitarbeiter/in in der Funktion der Tischaufsicht nach Kontrolle der Richtigkeit zu unterschreiben und zusätzlich die persönliche Personalnummer zu vermerken ist. Diese Vorgehensweise wurde aufgrund der schriftlichen Anweisung der Beklagten vom 25.09.2002 (Bl. 120 d.A.) in der Folgezeit geändert. 7 Im Spielkasino B2x O1xxxxxxxx können insgesamt acht Tische bespielt werden, davon zwei Tische im französischen Roulette und die anderen im amerikanischen bzw. "German" Roulette. Beim französischen Roulette werden fünf Mitarbeiter/innen benötigt. Im Bereich des Roulettekessels sind links und rechts jeweils ein Drehcroupier, am Tischende ein Kopfcroupier platziert. Auf einem erhöhten Stuhl ist eine Tischaufsicht ständig zur Überwachung des Spiels im Einsatz. Ein fünfter Mitarbeiter dient als Pausengeber, sodass im roulierenden Verfahren in der Regel jeder Mitarbeiter nach 60 Minuten Tischeinsatz eine 15minütige Pause erhält. Demgegenüber sind im amerikanischen Roulette lediglich drei Arbeitnehmer an einem Tisch im Einsatz. Der sogenannte Dealer wickelt das Spiel am Tisch ab, eine Aufsicht – sie sitzt erhöht auf dem sogenannten Bock – überwacht die Spielvorgänge. Der dritte Mitarbeiter ist als Pausenvertretung tätig. Nach einer Erprobungsphase ist der die Aufsicht führende Mitarbeiter nunmehr auch für die Überwachung des Spielablaufs an zwei Tischen zu-ständig. Auch das sogenannte "German"Roulette folgt einem vereinfachten Spielablauf. 8 Die als Tischchef beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten sind in der Entgeltgruppe 7 ETV eingruppiert. Bei der Beklagten sind acht Equipen im Einsatz. Sie beschäftigt jedoch nicht die entsprechende Anzahl von Tischchefs. 9 Nach § 7 ETV werden Arbeitnehmer/innen entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in die einzelnen Entgeltgruppen eingeordnet. Die hier streitigen Entgeltgruppen 6 und 7 werden wie folgt umschrieben: 10 "Engeltgruppe 6: Croupier 11 Er/Sie arbeitet überwiegend als Drehcroupier und wird auch als Kopfcroupier eingesetzt. Des weiteren ist er/sie verpflichtet, an allen Lehrgängen zu Erlernung der angebotenen Spiele teilzunehmen und kann bei Eignung anschließend entsprechend eingesetzt werden. 12 Ab dem siebten Berufsjahr kann der Croupier als Pausengeber des Tischchefs eingesetzt werden. 13 Bei Eignung zum Tischchef kann der Croupier als Tischchef eingesetzt werden. 14 Entgeltgruppe 7: Tischchef 15 Der Tischchef übt die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. Er kann auch als Baccara-Croupier eingesetzt werden. Er kann mit der Tischabrechnung beauftragt werden." 16 In § 7 Abs. 5 ist außerdem das Folgende bestimmt: 17 "Übernimmt ein/e Arbeiternehmer/in vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe, so hat er/sie, wenn die Tätigkeit ohne Unterbrechung länger als acht Wochen dauert, von Beginn der Tätigkeit an für deren Dauer Anspruch auf eine Zulage in Höhe der Punktdifferenz zwischen der Vergütung seiner derzeitigen und der der höheren Entgeltgruppe. 18 Dauert die oben genannte aushilfs- oder vertretungsweise Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate, so ist der/die Arbeitnehmer/in von Anbeginn des darauffolgenden Monats an in die entsprechend höhere Entgeltgruppe einzugruppieren." 19 Dem Kläger ist eine Zulage nicht bezahlt worden. Mit Schreiben vom 26.06.2002 (Bl. 14 d.A.) hat er rückwirkend ab März 2002 die Umgruppierung in die Entgeltgruppe 7 beantragt. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2002 abgelehnt. Mit seiner am 02.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter. 20 Durch Urteil vom 01.07.2003 hat das Arbeitsgericht nach dem Klageantrag erkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei seit dem 25.03.2001 "ununterbrochen länger als sechs Monate aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan" mit den Tätigkeiten eines Tischchefs im Sinne der Entgeltgruppe 7 beschäftigt worden. Hierfür sprächen zum einen die Dienstpläne, in denen der Kläger an oberster Stelle einer Equipe ausgewiesen worden sei, außerdem der Umstand, dass der Kläger selbst nahezu sämtliche Dienstkarten geführt und für ihre "Richtigkeit" unterzeichnet habe, was gerade eine der Aufgaben des Tischchefs bzw. der Tischaufsicht sei. Jedenfalls sei er in sämtlichen Dienstkarten als "Chef" bzw. später als "Spielaufsicht" ausgewiesen worden. Das gelte jedenfalls für die Zeit bis Ende Oktober 2001. Wenn der Kläger an einzelnen Tagen im amerikanischen Roulette eingesetzt worden sei, wo nach Darstellung der Beklagten mindestens etwa ein Drittel der Arbeitszeit auf Tischaufsichtsaufgaben entfielen, so habe dies nicht zur Folge, dass dieser Tag nur als zeitweiser Einsatz des Klägers als Tischaufsicht zu werten sei. Nicht jeder, gegebenenfalls nur ganz kurzfristige Einsatz des Klägers als Mitarbeiter im Vollroulement oder als Dealer im amerikanischen Roulette könne dazu führen, dass die Sechsmonatsfrist des § 17 Ziff. 5 Abs. 2 ETV unterbrochen und von neuem zu laufen begänne. Einer derart restriktiven Auslegung dieser Tarifnorm sei nicht zu folgen. Ein ständiger Einsatz sei nicht zu verlangen. Da der Kläger, wie durch die Vorlage der Dienstpläne und der Dienstkarten belegt sei, durchgängig als "Chef" bzw. "Spielaufsicht" beschäftigt worden sei, hätte es der Beklagten jedenfalls oblegen, den konkreten Nachweis dafür zu erbringen, dass der Kläger an einer nennenswerten Zahl von Tagen die Dienstaufsichten nicht innegehabt hätte. 21 Gegen dieses, ihr am 21.07.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.08.2003 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22.10.2003, am 20.10.2003 begründet. 22 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Forderung nach einer "ununterbrochenen" Tätigkeit in § 7 Ziff. 5 Abs. 2 ETV nicht nur auf Unterbrechungen an einzelnen Tagen, sondern auch auf Unterbrechungen während eines einzelnen Tages beziehe. Der Kläger habe die Funktion des Tischchefs jedoch immer dann nicht ausgeübt, wenn Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 auch nur zeitweise mit ihm zusammen gearbeitet hätten. Während Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 für die Tätigkeit eines Tischchefs eingesetzt würden, nähmen diese – umgekehrt - nie die Tätigkeit als Kopf- oder Drehcroupier wahr. Am 26. und 28.10.2001, 05.11.2001, 07.01. und 15.01.2002, 04., 05., 16. und 17.03.2002 sowie 09. und 16.04.2002 habe der Kläger zwar die Dienstkarte geführt, sei aber wegen der Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Entgeltgruppe 7 nicht in vollem Umfang als Tischchef eingesetzt gewesen. Außerdem sei immer dann, wenn der Kläger mit den Mitarbeitern der Entgeltgruppe 6, den Herren G4xxxxxx und H2xx, die dieselbe Punktzahl wie der Kläger aufwiesen, diese jedoch schon vor ihm erreicht hätten, zusammen gearbeitet hätte, davon auszugehen, dass diese und nicht der Kläger die Funktion eines Tischchefs ausgeübt hätten. Dies entspräche mündlichen Weisungen sowie der betrieblichen Praxis. Darüber hinaus habe der Kläger an den Tagen, an denen er im amerikanischen Roulette eingesetzt worden sei, die Tischcheffunktion nur teilweise ausgefüllt. Im amerikanischen Roulette werde im sogenannten Vollroulement gearbeitet. Nur dann, wenn ein Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7 anwesend sei, fungiere dieser auch beim amerikanischen Roulette in vollem Umfang als Tischaufsicht. Was für das amerikanische Roulette gelte, sei auch auf das deutsche Roulette anwendbar, bei dem es sich um eine Abwandlung des amerikanischen Roulettes handele. 23 Die Beklagte beantragt, 24 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Minden vom 01.07.2003 – 1 Ca 2553/02 – die Klage abzuweisen. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Er behauptet, auch beim amerikanischen Roulette nehme die in den Dienstplänen und den täglich ausgefüllten Dienstkarten jeweils als Tischchef ausgewiesene Person während der gesamten Einsatzzeit diese Funktion wahr. Es rouliere allein der sogenannte Pausengeber, der grundsätzlich als Dealer tätig sei, in den Pausen aber als Tischchef. Der Tischchef hingegen rouliere nicht. Soweit er, der Kläger, zusammen mit Herrn G4xxxxxx eingesetzt worden sei, sei ihm die Tischcheffunktion übertragen worden, weil er das Assessment Center absolviert habe. In den Dienstplänen sei dies auch entsprechend ausgewiesen. Es sei zudem nicht richtig, dass es eine Weisung oder eine übliche Praxis gegeben habe, einen Wechsel in der Tischcheffunktion vorzunehmen. Das Gegenteil sei richtig: Der Bereichsleiter S5xxxxx habe die mündliche Anweisung gegeben, dass jede Mannschaft nur von einer Person geführt werde. Aus denselben Gründen sei auch er, der Kläger, bei einer Zusammenarbeit mit Herrn H2xx zur Tischcheffunktion herangezogen worden. Soweit auf den Dienstkarten, insbesondere denjenigen vom 24. und 25.04.2001, Herr S5xxxxx-R3xxxx, ein Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, auftauche, befinde sich hinter dessen Namen teilweise der Vermerk SD, was bedeute, dass dieser tatsächlich nicht am Tisch gesessen habe, sondern mit Aufgaben des Saaldienstes befasst gewesen sei. Am 25.04.2001 habe der Kläger nach dem laufenden Dienstplan als Tischchef in der Equipe 7 eingesetzt werden sollen. Jedoch sei die Mannschaft 5 nicht vollständig gewesen. Sie sei durch ihn, den Kläger, ergänzt worden. In dieser Mannschaft habe der Tischchef S5xxxxx-R3xxxx gefehlt, der im Saaldienst hätte ein-gesetzt werden sollen, was tatsächlich nicht geschehen sei. Er wäre, wenn dies der Fall 28 gewesen wäre, folgerichtig durch ihn, den Kläger, nicht vertreten worden. Dieser hätte sodann die dienstplanmäßig ausgewiesene Tischcheffunktion in seiner Equipe 7 wahrgenommen. 29 Zum weiteren Sachvortrag im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 31 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. 32 I 33 Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Kläger mit Wirkung ab März 2002, dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger dies beansprucht - nach der Entgeltgruppe 7 des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Arbeitnehmer der Beklagten zu vergüten ist, weil er in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise übernommen hat und diese Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate angedauert hat. Er ist damit in die Entgeltgruppe 7 ETV einzugruppieren. 34 1. 35 a) § 7 Ziff. 5 Abs. 1 stellt zunächst darauf ab, dass eine Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe vorübergehend "aushilfs- oder vertretungsweise" von dem betroffenen Arbeitnehmer übernommen wird. Dies ist vorliegend geschehen und als solches zwischen den Parteien nicht streitig. Die Beklagte beschäftigt lediglich fünf Tischchefs (Stand Januar: 2002), bespielt jedoch acht Tische und hat acht Equipen im Einsatz. Die Tischchefs können außerdem mit anderen Aufgaben, wie z.B. der Aufsicht im Saal, beauftragt werden, was auch geschieht. So hat der Kläger z.B. die Funktion des Tischchefs in Situationen übernommen, in denen der Tischchef S5xxxxx-R3xxxx im Saaldienst eingesetzt war. Außerdem bestand deshalb Bedarf für den Einsatz eines Croupiers als Tischchef, weil der Tischchef S6xxxxx als Betriebsratsmitglied seine Aufgaben nicht immer wahrnehmen konnte. 36 b) Der Kläger hat die Tätigkeit des Tischchefs in Übereinstimmung mit dem Dienstplan auch "übernommen". 37 Zwischen den Parteien ist nicht in Streit, dass der Kläger für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum im Dienstplan als Tischchef ausgewiesen war. 38 Die "Übernahme" der höherwertigen Tätigkeit ist von dem "Einsatz" des geeigneten Croupiers als Tischchef im Sinne der Entgeltgruppe 6 ETV abzugrenzen, der keine höherwertige Tätigkeit darstellt. Insoweit ist eine Auslegung des Tarifvertrages vorzunehmen. Diese folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von 39 Gesetzen geltenden Regeln, wobei der Tarifwortlaut die Grundlage für die Auslegung abgibt (vgl. grundlegend BAG vom 12.09.1984 – 4 AZR 336/82 – EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14). Schon die verwandte Begrifflichkeit weist deutlich auf Unterschiede hin. Der Begriff "Einsatz" lässt an kurzfristige oder auch kurzzeitige Betätigungen denken, während "Übernahme" mit der Vorstellung von Dauer verbunden ist. Dementsprechend heißt es auch, dass der geeignete Croupier "als" Tischchef eingesetzt wird – er ist es also nicht. Mit der "Übernahme" einer Tätigkeit ist dagegen eine Position verbunden. Diese wird einerseits übertragen, andererseits muss aber auch die Bereitschaft bestehen, die damit verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Im allgemeinen Sprachgebrauch kommt das zum Ausdruck, wenn davon die Rede ist, dass "Verantwortung" oder "eine Verpflichtung" oder "ein Auftrag" übernommen werden. Bei den mit dem Wort "Einsätzen" verbundenen Redewendungen steht dagegen die Betätigung als solche im Vordergrund, so wenn es heißt, dass jemand "als" etwas eingesetzt wird, aber auch, wenn sich jemand für etwas einsetzt. Die aushilfsweise Übernahme der Tätigkeit eines Tischchefs geht damit über den bloßen Einsatz für solche Tätigkeiten hinaus. Bei Übernahme der Tätigkeit des Tischchefs ist der in Frage stehende Croupier für diese Funktion grundsätzlich bestimmt worden, während im Fall eines Einsatzes als Tischchef diese Aufgabe lediglich wahrgenommen wird. Der die Tätigkeit eines Tischchefs vorübergehend übernehmende Arbeitnehmer hat dessen Stellung insgesamt inne (vgl. LAG Köln vom 27.08.1993 – 4 (14) Sa 454/93 – n.v.; LS zit. nach JURIS). Die Stellung des Tischchefs wird gerade daran deutlich, dass der Kläger im Dienstplan entsprechend ausgewiesen worden ist, auch auf den Dienstkarten in der Position des "Chefs" bzw. der Spielaufsicht angeführt worden ist. 40 c) Der in der Entgeltgruppe 7 eingruppierte Tischchef übt die Aufsicht am Spieltisch aus. Die Parteien haben die damit verbundenen Aufgaben zwar nicht im Einzelnen dargestellt. Der Tischchef ist jedenfalls dafür verantwortlich, dass das Spiel nach den gültigen Spielregeln abgewickelt wird und Gewinne richtig ausgezahlt werden. Er entscheidet darüber, ob Spielannoncen oder Einzeleinsätze rechtzeitig oder zu spät gegeben sind. Außerdem muss er einen genauen Überblick über die Vorgänge an seinem Spieltisch haben (vgl. BAG vom 12.10.1988 – 4 AZR 331/88 – n.v. – zit. nach JURIS). Mit diesen Kernaufgaben eines Tischchefs ist eine hohe Verantwortlichkeit verbunden. Diese Verantwortung ist in erster Linie demjenigen Arbeitnehmer zugewiesen, der planmäßig diese Aufgabe übernimmt und damit, anders als derjenige, der aufgrund von Vakanzen kurzfristig zum Einsatz kommt, auch nach außen von vornherein als Verantwortlicher in Erscheinung tritt. Bezogen auf diesen Arbeitnehmer kann auch im Nachhinein ohne große Mühe nachgehalten werden, dass er an einem bestimmten Tag als Tischchef fungiert hat. Der gesteigerten Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers, der planmäßig den Status des Tischchefs innehat, entspricht ist, dass dieser auch durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit der ausgefüllten Dienstkarten übernimmt. 41 d) Für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers, der die Tätigkeit eines Tischchefs wahrnimmt, kommt es nach dem Tarifvertrag nicht auf den zeitlichen Anteil an, zu dem diese Tätigkeit ausgeübt wird. Solche Vorgaben enthält der Entgelttarifvertrag nicht. "Ausgeübte Tätigkeit" des § 7 Ziff. 1 Satz 1 ETV bedeutet vielmehr das Innehaben einer bestimmten Stellung, die ihrerseits vertraglich übertragen sein muss (LAG Köln aaO.). Für die vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise übernommene höherwertige Tätigkeit wird dieses Erfordernis dadurch erfüllt, dass der in Frage stehende Arbeitnehmer die Funktion des Tischchefs in Übereinstimmung mit dem Dienstplan übernimmt. Hierdurch wird verdeutlicht, dass es nicht nur um die Ausübung des Direktionsrechts geht, die den Einsatz des geeigneten Croupiers als Tischchef ermöglicht, sondern um eine Veränderung seiner Stellung im betrieblichen Gefüge. 42 2. 43 a) Die aushilfsweise Übernahme der Tätigkeit eines Tischchefs ist nicht dadurch unterbrochen worden, dass der Kläger nach dem Sachvortrag der Beklagten, der zu ihren Gunsten als richtig unterstellt werden kann, an einer Vielzahl von Tagen die Aufgaben eines Tischchefs entweder temporär (französisches Roulette) oder lediglich im Vollroulement (amerikanisches bzw. deutsches Roulette) wahrgenommen hat. Schon der Wortlaut der tariflichen Bestimmung steht der Annahme, eine Unterbrechung der Tätigkeit läge vor, wenn der Arbeitnehmer diese nicht ganztägig ausgeübt hat, entgegen. In Abs. 2, indem es "ununterbrochen länger als sechs Monate" heißt, bezieht sich das Wort ununterbrochen auf den Zeitraum von sechs Monaten. Das Wort "ununterbrochen" wird nicht adjektivisch bezogen auf das Wort "Tätigkeit" verwandt, angesprochen ist vielmehr die Dauer von sechs Monaten, umschrieben damit der Zeitraum, der für den Anspruch auf Höhergruppierung qualifiziert. In Abs. 1, in dem es um die Zahlung einer Zulage geht, ist dieser Zusammenhang deutlicher zum Ausdruck gebracht, indem dort formuliert ist, dass "die Tätigkeit ohne Unterbrechung länger als acht Wochen dauert". 44 Auch eine systematische Betrachtung (vgl. zu diesem Auslegungskriterium BAG vom 12.09.1984, aaO.) der Verwendung des Begriffs "ununterbrochen" bzw. "Unterbrechung" in dem vorliegenden Tarifvertrag stützt die Auslegung dahingehend, dass sich diese Umschreibung auf einen Zeitraum bezieht, nicht aber auf einen Einsatz an einem Tag. § 8 Abs. 1 des vorliegenden Tarifvertrages regelt die für die Bezahlung der punktbesoldeten Arbeitnehmer maßgeblichen Beschäftigungsjahre, die dadurch definiert werden, dass der Arbeitnehmer in der gleichen Funktion ununterbrochen tätig war. Für die insoweit in Betracht kommenden Zeiträume wird sich im Nachhinein kaum feststellen lassen, ob ein Arbeitnehmer an einem einzelnen Tag tatsächlich in der gleichen Funktion ununterbrochen tätig war. Dies wird auch an der weiteren Bestimmung, dass Unterbrechungen wegen Krankheit, Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder wegen Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes nicht als Unterbrechung der Tätigkeit gelten, deutlich. Hierbei handelt es sich um Unterbrechungen, die längere Zeiträume umfassen bzw. im Falle der Krankheit umfassen können. 45 Auch nach ihrem Sinn und Zweck – ein weiteres Auslegungskriterium, auf dass es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12.09.1984, aaO.) gleichgewichtig und gleichbedeutend für die Auslegung eines Tarifvertrags ankommt - lässt die tarifliche Regelung eine Auslegung nicht zu, wonach eine Unterbrechung der höherwertigen Tätigkeit schon dann eintritt, wenn der Arbeitnehmer diese nicht ganztätig ausübt. 46 Durch die tarifliche Bestimmung, die dem Arbeitgeber lediglich befristet erlaubt, einen Arbeitnehmer ohne entsprechende Bezahlung mit einer höherwertigen Tätigkeit zu beschäftigen, soll verhindert werden, dass das System der tariflichen Einstufung unterlaufen wird. Nur zur Abdeckung eines kurzzeitigen Bedarfs, der nicht länger als acht Wochen dauert, können Arbeitnehmer mit niedriger bewertenden Tätigkeiten ohne zusätzliche Bezahlung zu höherwertigen Tätigkeiten herangezogen werden. Nimmt diese gar einen zeitlichen Umfang von sechs Monaten an, so erweist sich, dass dauerhafter Bedarf für die Besetzung der höherwertigen Stelle besteht. Eine entsprechende Beförderung soll dann auch vorgenommen werden. Der Arbeitnehmer, der durch seine länger andauernde Tätigkeit in der höher bewertenden Entgeltgruppe den Nachweis seiner Qualifikation erbracht hat, soll dann auch in den Genuss der Höhergruppierung kommen. Nicht maßgeblich ist dagegen eine etwaige mit der Tätigkeit tatsächlich verbundene Qualifizierung. § 11 ETV, der die Voraussetzungen für eine Beförderung u.a. zum Tischchef regelt, verlangt als Qualifikation lediglich die erfolgreiche Absolvierung von Lehrgängen aller im Unternehmen angebotenen Spiele und die erfolgreiche Teilnahme an einem Assessment Center, nicht aber zusätzliche Erfahrung durch die vorübergehende Übernahme der Aufgaben eines Tischchefs. 47 b) Aus diesen Gründen ist es vorliegend auch unerheblich, dass der Kläger an einer Reihe von Tagen wegen Krankheit gehindert war, seine Funktion als Tischchef tatsächlich auszuüben. Auch dies hat nicht zur Unterbrechung der übernommenen Tätigkeit geführt. Dienst-planmäßig war der Kläger an diesen Tagen für den Einsatz als Tischchef vorgesehen, sodass er wie ein regulärer Tischchef vertreten werden musste. Allerdings ist § 8 Abs. 1 ETV zu entnehmen, dass Abwesenheit wegen Krankheit als Fall der Unterbrechung betrachtet werden kann. Die Aufzählung in einer Reihe mit Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes lässt jedoch erkennen, dass lang andauernde Krankheiten gemeint sind. Für die vorliegende Fragestellung lässt sich damit weder die Fiktion – dass nämlich Unterbrechungen wegen Krankheit nicht als Unterbrechung der Tätigkeit gelten – noch der mögliche Umkehrschluss – dass es sich nämlich bei Abwesenheit wegen Krankheit um einen Fall der Unterbrechung handelt – heranziehen. Nach dem Zweck der tariflichen Norm, die dem Arbeitgeber eben nur begrenzte Zeit gestaltet, einen Arbeitnehmer ohne Höhergruppierung mit höherwertigen Tätigkeiten zu beschäftigen, führen Krankheitszeiten jedenfalls solange nicht zu einer Unterbrechung der Tätigkeit, wie sie sich nicht auf die 48 Dienstplangestaltung auswirken. Dies war vorliegend für alle Dienstpläne jedenfalls in der Zeit vom 25.03.2001 bis 23.02.2002 nicht der Fall. 49 c) Der Kläger ist jedenfalls nach dem 25.04.2001 ununterbrochen länger als sechs Monate als Tischchef nicht nur dienstplanmäßig eingesetzt, sondern an jedem Tag, wenn auch lediglich temporär, als Tischchef eingesetzt worden. Am 25.04.2001 war der Kläger zwar dienstplanmäßig als Tischchef ausgewiesen, tatsächlich ist der Kläger aber nicht als Tischchef tätig gewesen, sondern hat in der Equipe 5 unter dem Tischchef S5xxxxx-R3xxxx als Drehcroupier gearbeitet. In der Folgezeit ist der Kläger jedoch tatsächlich als Tischchef tätig geworden. Dies gilt auch für den 26.10.2001, an dem der Kläger nach der überreichten Dienstkarte jedenfalls in der Zeit von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr an Tisch 2 bzw. Tisch 3 die Tischaufsicht geführt hat. Der Dienstkarte des Tischchefs Mxxxxxx ist dessen Einsatz als Tischchef lediglich ab 20.00 Uhr zu entnehmen, während der Kläger bereits um 19.00 Uhr seinen Dienst aufgenommen hat und zunächst an Tisch 2 und ab 19.30 Uhr an Tisch 3 eingesetzt war. Nach dem 26.10.2001 war der Sechsmonatszeitraum des § 7 Ziff. 5 ETV überschritten, sodass ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Höhergruppierung bestand. 50 Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass für gleichzeitige Einsätze des Klägers mit den Croupiers G4xxxxxx und H2xx gelte, dass diese als höher bepunktete Croupiers die Tischcheffunktionen entsprechend einer mündlichen Anweisung ausüben mussten, ist dies unerheblich. Die Beklagte behauptet nicht, dass die höher bepunkteten Croupiers entgegen dem Dienstplan und entgegen den vorgelegten Dienstkarten tatsächlich die Funktion des Tischchefs ausgeübt hätten. Nach ihrem Vortrag hätten diese vielmehr entsprechend mündlicher Anweisung und betriebsüblicher Praxis als höher bepunktete Croupiers bei gemeinsamen Einsatz mit dem Kläger die Tischcheffunktion wahrnehmen sollen. Dies steht der dienstplanmäßigen Übertragung dieser Aufgabe an den Kläger jedoch nicht entgegen und spricht nicht gegen die dementsprechende tatsächliche Ausübung dieser Funktion durch den Kläger. 51 II 52 Die Parteien haben nichts dazu vorgetragen, ob der im Betrieb der Beklagten gebildete Betriebsrat mit dem Höhergruppierungsverlangen des Klägers befasst war. Dies war auch nicht erforderlich. Von der Zustimmung des Betriebsrat ist die Höhergruppierung des Klägers nicht abhängig. Bei einer bestehenden Gehaltsgruppenordnung begründet diese regelmäßig einen Anspruch des Arbeitnehmers unmittelbar auf Vergütung entsprechend dieser Ordnung und nicht etwa nur auf einen vom Arbeitgeber vorzunehmenden Eingruppierungsakt. Die für den Vergütungsanspruch maßgebliche Eingruppierung ist keine nach außen wirkende konstitutive Maßnahme des Arbeitgebers, sondern lediglich Rechtsanwendung. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 stellt bei Eingruppierungen ein Mitbeurteilungsrecht dar (st. Rspr. des BAG, vgl. BAG vom 03.05.1994 – 1 ABR 58/93 – EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 122 m.w.N.), sperrt also nicht den individual-rechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Höhergruppierung. 53 III 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 55 Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen worden. . 56 Hackmann Dr. Böhmer Worbis 57 Bg.