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Urteil

18 Sa 836/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Grobe, gegenüber dem Vorgesetzten ausgesprochene Beleidigungen auf einer Betriebsveranstaltung können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. • Äußerungen und ehrverletzende Gesten außerhalb der Arbeitszeit untergraben die Autorität des Vorgesetzten und verletzen arbeitsvertragliche Pflichten. • Bei planmäßigem, mehrstündigem und hartnäckigem Beleidigungsverhalten ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich. • Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers durch erhebliche Ehrverletzungen nachhaltig zerstört ist.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigungen auf Betriebsfeier • Grobe, gegenüber dem Vorgesetzten ausgesprochene Beleidigungen auf einer Betriebsveranstaltung können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. • Äußerungen und ehrverletzende Gesten außerhalb der Arbeitszeit untergraben die Autorität des Vorgesetzten und verletzen arbeitsvertragliche Pflichten. • Bei planmäßigem, mehrstündigem und hartnäckigem Beleidigungsverhalten ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich. • Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers durch erhebliche Ehrverletzungen nachhaltig zerstört ist. Der Kläger war seit 23 Jahren als Schweißer bei der Beklagten beschäftigt. Auf der Weihnachtsfeier der Abteilung am 20.12.2002 kam es zu einem Vorfall zwischen dem Kläger und seinem unmittelbaren Vorgesetzten. Die Beklagte kündigte dem Kläger am 27.12.2002 fristlos und hilfsweise ordentlich; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob der Kläger den Vorgesetzten schwer beleidigt habe und ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Zeugen wurden vernommen; die Tatsachenlage war daher streitentscheidend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Berufungsgericht ebenfalls zurückwies. • Rechtsgrundlage für die außerordentliche Kündigung ist § 626 Abs. 1 BGB; eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wäre dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. • Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger den Vorgesetzten vor anderen Mitarbeitern mehrfach mit groben Ausdrücken wie "Arschloch", "Wichser" und weiteren ehrverletzenden Worten bezeichnete und den ausgestreckten Mittelfinger zeigte; dies stellt eine erhebliche Ehrverletzung dar. • Die Beleidigungen fanden geplant und teilweise bereits angekündigt statt; der Kläger handelte vorsätzlich, ein behauptetes "Blackout" war nicht belegt; Zeugenaussagen ergaben, der Kläger sei nicht stark alkoholisiert gewesen. • Die Schwere, Dauer und Überlegung der Beleidigungen rechtfertigen die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses; die lange Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen des Klägers konnten das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung nicht überwiegen. • Eine Abmahnung war entbehrlich, weil das Verhalten des Klägers massiv, geplant und wiederholt war und die erforderliche Vertrauensbasis irreparabel zerstörte; die Fürsorgepflicht der Beklagten gebot Schutz des Vorgesetzten und der Ordnung im Betrieb. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis ist durch die fristlose Kündigung vom 27.12.2002 mit Zugang am 28.12.2002 beendet. Die fristlose Kündigung war aufgrund der nachgewiesenen, groben und planmäßigen Beleidigungen des Vorgesetzten gerechtfertigt und eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung überwog das Interesse des Klägers an Weiterbeschäftigung, sodass kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht. Die Kosten der Berufung wurden dem Kläger auferlegt.