Urteil
18 Sa 981/04
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Arbeitnehmer kann seinen Erholungsurlaubsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, wenn besondere Eilbedürftigkeit vorliegt.
• Ein Schreiben des Arbeitgebers, das lediglich den Stand der Urlaubsplanung bestätigt, stellt noch keine unwiderrufliche Urlaubsgenehmigung dar.
• Arbeitnehmer dürfen darauf vertrauen, dass eine bestätigte Urlaubsplanung nicht ohne vorherige Anhörung geändert wird, insbesondere wenn eine Änderung mitbestimmungspflichtig wäre (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).
Entscheidungsgründe
Teilweise Wirksamkeit einstweiliger Verfügung zur Durchsetzung von Jahresurlaubsansprüchen • Der Arbeitnehmer kann seinen Erholungsurlaubsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, wenn besondere Eilbedürftigkeit vorliegt. • Ein Schreiben des Arbeitgebers, das lediglich den Stand der Urlaubsplanung bestätigt, stellt noch keine unwiderrufliche Urlaubsgenehmigung dar. • Arbeitnehmer dürfen darauf vertrauen, dass eine bestätigte Urlaubsplanung nicht ohne vorherige Anhörung geändert wird, insbesondere wenn eine Änderung mitbestimmungspflichtig wäre (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Die Klägerin, examinierte Altenpflegerin in einem Altenhilfezentrum des Beklagten, trug sich im Herbst 2003 für Jahresurlaub vom 25.05.2004 bis 20.06.2004 ein. Nach innerbetrieblichen Absprachen kam es im November 2003 zu Gesprächen über eine mögliche Vorziehung des Urlaubs; darüber besteht zwischen den Parteien Streit. Die Klägerin erhielt am 01.12.2003 ein Schreiben des Arbeitgebers, das den Stand der Urlaubsplanung bestätigte; im ausgelegten Urlaubsplan war jedoch der Zeitraum 05.05.2004 bis 05.06.2004 eingetragen. Die Klägerin buchte daraufhin eine Reise. Nachdem sie im April 2004 von der angeblichen Vorziehung erfahren haben will, beantragte sie einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung des ursprünglich gewünschten Urlaubszeitraums. Das Arbeitsgericht gab ihr statt; der Arbeitgeber legte Berufung ein. Vor Prozessende erklärten die Parteien die Hauptsache teilweise für erledigt. • Zulässigkeit: Arbeitnehmer können ihren Urlaubsanspruch nach §§ 935, 940 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, wenn Eilbedürftigkeit besteht. • Interessenabwägung: Bei Leistungsverfügungen ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen; vor dem Hintergrund der bereits getroffenen Planung und der gebuchten Reise der Klägerin überwiegt hier ihr Interesse an Freistellung bis zum 20.06.2004. • Inhalt des Schreibens vom 01.12.2003: Wortlaut und Kontext zeigen, dass das Schreiben lediglich den Planungsstand bestätigte und keine unbedingte Genehmigung darstellt. • Vertrauen des Arbeitnehmers: Die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass die bestätigte Planung nicht ohne ihre vorherige Anhörung geändert wird, zumal eine Änderung mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG wäre. • Beweiswürdigung: Behauptungen des Arbeitgebers, die Klägerin sei der Vorziehung zugestimmt, können sich nicht dagegen durchsetzen, da das Bestätigungsschreiben auf den Urlaubsantrag der Klägerin Bezug nimmt und die erwartete Mitteilung über eine Änderung ausblieb. • Rechtsfolge: Wegen der überwiegenden Interessen der Klägerin gebietet die einstweilige Regelung nach § 935 ZPO ihre Freistellung bis zum 20.06.2004; Fragen zur Vergütung sind nicht Gegenstand des Verfahrens. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens sind gemäß §§ 91a Abs.1, 92 Abs.1 ZPO hälftig zwischen den Parteien zu teilen, da die Hauptsache teilweise erledigt ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Arbeitgebers nur teilweise stattgegeben. Die Klägerin ist im Wege der einstweiligen Verfügung vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des 20.06.2004 von der Arbeit freizustellen. Die Begründung liegt darin, dass die Klägerin berechtigterweise auf die Bestätigung des Planungsstands vom 01.12.2003 vertrauen durfte und ihr Interesse an der zugesicherten Urlaubsplanung unter Abwägung der beteiligten Interessen überwiegt. Ob für die freigestellte Zeit Vergütungsansprüche bestehen, wurde nicht entschieden. Die Verfahrenskosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.