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Beschluss

13 TaBV 146/03

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds nach § 23 Abs. 1 BetrVG setzt eine zurechenbare, besonders schwerwiegende Pflichtverletzung voraus, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrats unmöglich macht oder ernstlich gefährdet. • Vorenthaltene Betriebsratsunterlagen und wahrheitswidrige Angaben können eine solche Pflichtverletzung begründen, reichen aber nur dann für den Ausschluss aus, wenn konkrete und erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsratsarbeit oder ein dauerhaftes Vertrauenstatbestand vorliegen. • Die bloße zwischenzeitliche Nichtverfügbarkeit von Unterlagen, die ohne großen Aufwand bei der Arbeitgeberin beschafft werden konnten, erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzung einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG.
Entscheidungsgründe
Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen Vorenthaltung von Unterlagen erfordert konkrete erhebliche Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit • Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds nach § 23 Abs. 1 BetrVG setzt eine zurechenbare, besonders schwerwiegende Pflichtverletzung voraus, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrats unmöglich macht oder ernstlich gefährdet. • Vorenthaltene Betriebsratsunterlagen und wahrheitswidrige Angaben können eine solche Pflichtverletzung begründen, reichen aber nur dann für den Ausschluss aus, wenn konkrete und erhebliche Beeinträchtigungen der Betriebsratsarbeit oder ein dauerhaftes Vertrauenstatbestand vorliegen. • Die bloße zwischenzeitliche Nichtverfügbarkeit von Unterlagen, die ohne großen Aufwand bei der Arbeitgeberin beschafft werden konnten, erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzung einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG. Der siebenköpfige Betriebsrat begehrt den Ausschluss seines Mitglieds K1xxxxxx, dem vorgeworfen wird, Betriebsratsunterlagen aus den Jahren 1994–2000 nach deren Übergabe 2001 mitgenommen und erst 2003 komplett zurückgegeben zu haben. Zwischenzeitlich hatte K1xxxxxx wiederholt behauptet, keine Unterlagen mehr zu besitzen. Aufgrund fehlender Unterlagen konnte der Betriebsrat bei einer Diskussion im Februar 2003 nicht unmittelbar auf eine Betriebsvereinbarung zurückgreifen; diese wurde sodann von der Arbeitgeberin beigebracht. Das Arbeitsgericht Arnsberg hatte K1xxxxxx ausgeschlossen. K1xxxxxx legte Beschwerde ein und berief sich auf Rückgabe und fehlende Wiederholungsgefahr; der Betriebsrat hielt die Lügen und die späte Rückgabe für grob pflichtwidrig. • Rechtliche Maßstäbe: Ausschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG nur bei grober Verletzung gesetzlicher Pflichten, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrats durch zurechenbares, schwerwiegendes Verhalten unmöglich gemacht oder ernstlich gefährdet wird. • Das Verhalten des Beschwerdeführers bestand in verzögerter Rückgabe übergebener Unterlagen und mehrfachen wahrheitswidrigen Angaben über deren Vorhandensein; dies stellt eine Pflichtverletzung dar. • Für den Ausschluss ist jedoch erforderlich, dass die Pflichtverletzung konkrete und erhebliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats hat oder das Vertrauen in die Amtsführung dauerhaft erschüttert. • Im Streitfall war die konkrete Beeinträchtigung gering: Bei der einzigen dokumentierten Folge fehlte Mitte Februar 2003 eine Betriebsvereinbarung, die ohne großen Aufwand bei der Arbeitgeberin beschafft werden konnte, weshalb die Betriebsratstätigkeit nicht ernstlich gefährdet war. • Mangels Nachweises weiterer konkreter und nachhaltig vertrauenserschütternder Folgen erfüllt das Verhalten des Mitglieds nicht das für einen Ausschluss erforderliche Maß einer groben Pflichtverletzung gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG. Die Beschwerde des Betriebsratsmitglieds ist erfolgreich; der Ausschlussbeschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg wird aufgehoben und der Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Zwar liegt eine Pflichtverletzung in der verzögerten Rückgabe und in wahrheitswidrigen Angaben, doch hat diese nicht das gesetzlich vorausgesetzte Ausmaß einer groben Verletzung des § 23 Abs. 1 BetrVG erreicht, weil die konkrete Betriebsratsarbeit nicht ernstlich gefährdet wurde und die fehlenden Unterlagen kurzfristig anderweitig beschafft werden konnten. Ein dauerhafter Vertrauensverlust, der die weitere Zusammenarbeit im Gremium in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde, wurde nicht dargetan. Der Ausschluss ist deshalb nicht gerechtfertigt und der Beschluss des Arbeitsgerichts zu ändern.