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Urteil

16 Sa 368/03

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) legitimierte Arbeitsrechtliche Kommission trifft wirksame Regelungen zur Vergütung, soweit die Kommission paritätisch und unabhängig besetzt ist. • Die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts der Mitarbeitervertretung begründet keinen individualrechtlichen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. • Eine vom Dritten getroffene Leistungsbestimmung ist nur dann unwirksam, wenn sie offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs.1 Satz1 BGB ist; wirtschaftliche Zwecksetzungen wie Vermeidung von Outsourcing können eine Differenzierung der Vergütung sachlich rechtfertigen. • Eine mittelbare Benachteiligung von Frauen durch Umgruppierung ist nicht gegeben, wenn die unterschiedliche Betroffenheit objektiv durch sachliche Gründe (z. B. Risiko der Fremdvergabe bestimmter Hilfstätigkeiten) gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Wirksame Vergütungsumstellung durch paritätische Arbeitsrechtliche Kommission • Eine durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) legitimierte Arbeitsrechtliche Kommission trifft wirksame Regelungen zur Vergütung, soweit die Kommission paritätisch und unabhängig besetzt ist. • Die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts der Mitarbeitervertretung begründet keinen individualrechtlichen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. • Eine vom Dritten getroffene Leistungsbestimmung ist nur dann unwirksam, wenn sie offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs.1 Satz1 BGB ist; wirtschaftliche Zwecksetzungen wie Vermeidung von Outsourcing können eine Differenzierung der Vergütung sachlich rechtfertigen. • Eine mittelbare Benachteiligung von Frauen durch Umgruppierung ist nicht gegeben, wenn die unterschiedliche Betroffenheit objektiv durch sachliche Gründe (z. B. Risiko der Fremdvergabe bestimmter Hilfstätigkeiten) gerechtfertigt ist. Die Klägerin ist seit 1988 als Küchenhilfe beim beklagten diakonischen Verein beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag verweist auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks (AVR-DW) in der jeweils gültigen Fassung. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werks beschloss im Juli 1998 eine Neugliederung der Berufsgruppen (Einführung der Berufsgruppeneinteilung W) und eine persönliche Zulage für Überleitende; die Klägerin wurde ab 01.09.1998 in Vergütungsgruppe W4 eingruppiert und erhielt eine persönliche Zulage. Die Klägerin rügte u.a. mangelnde Beteiligung der Mitarbeitervertretung, Fehler in der Besetzung der Kommission, Unbilligkeit der Regelung und mittelbare Frauendiskriminierung und begehrte die Rückstufung auf ihre frühere Vergütungsgruppe H2a. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Berufung und Feststellungsklage sind form- und fristgerecht sowie zulässig. • Bezugnahmeklausel: Durch die arbeitsvertragliche Klausel hat sich die Klägerin der Bestimmungsbefugnis der Arbeitsrechtlichen Kommission über die AVR unterworfen; Änderungen gelten arbeitsvertraglich. • Mitbestimmung: Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Mitarbeitervertretung begründet keinen individuellen Vergütungsanspruch; kollektive Mängel führen nicht automatisch zu Änderungen des Arbeitsverhältnisses. • Dritter Weg/§ 317 i.V.m. § 319 BGB: Die Arbeitsrechtliche Kommission ist ein paritätisch zusammengesetztes, unabhängiges Gremium und somit Dritter im Sinne des § 317 BGB; ihre Leistungsbestimmung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 319 Abs.1 Satz1 BGB. • Offenbare Unbilligkeit: Die getroffene Vergütungsänderung ist nicht offenbar unbillig. Offenbare Unbilligkeit liegt nur bei grobem Verstoß gegen Treu und Glauben vor; dies ist hier nicht ersichtlich. • Sachlicher Grund für Differenzierung: Die Neuregelung verfolgte das legitime Ziel, Outsourcing und Fremdvergaben von Hilfstätigkeiten zu verhindern; dies rechtfertigt eine sachlich begründete Entgeltdifferenzierung und schließt eine geschlechtsbezogene Diskriminierung aus. • Frauendiskriminierung/§ 612 Abs.3 BGB: Zwar sind überwiegend Frauen betroffen, doch ist die unterschiedliche Betroffenheit durch objektive, geschlechtsneutral begründete Gründe (Gefährdung durch Fremdvergabe der Tätigkeiten) gerechtfertigt; es liegt keine unzulässige mittelbare Diskriminierung vor. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Feststellungsanträge sind unbegründet. Die Vergütungsumstellung durch die Arbeitsrechtliche Kommission war wirksam, weil die Klägerin arbeitsvertraglich Änderungen der AVR akzeptiert hat und die Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung paritätisch und unabhängig besetzt war. Eine mögliche Verletzung von Mitbestimmungsrechten der Mitarbeitervertretung begründet keinen individuellen Vergütungsanspruch. Die inhaltliche Prüfung nach § 319 Abs.1 BGB ergibt keine offenbare Unbilligkeit; die Neuregelung ist sachlich durch das legitime Ziel der Vermeidung von Outsourcing gerechtfertigt. Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten; Revision wurde zugelassen.