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Urteil

18 Sa 1061/03

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2003:1203.18SA1061.03.00
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Leitsätze

Der Krankengeldzuschuss nach § 31 Abs. 2 des Bundes-Manteltarifvertrags für die Arbeit-nehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) fällt nicht unter den Begriff Krankenbezüge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tarifvertrags über ein Urlaubsgeld für die Arbeitneh-mer der Arbeiterwohlfahrt (TV Urlaubsgeld).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2003 - 1 Ca 205/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Krankengeldzuschuss nach § 31 Abs. 2 des Bundes-Manteltarifvertrags für die Arbeit-nehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) fällt nicht unter den Begriff Krankenbezüge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tarifvertrags über ein Urlaubsgeld für die Arbeitneh-mer der Arbeiterwohlfahrt (TV Urlaubsgeld). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2003 - 1 Ca 205/03 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes. Die am 17.08.1939 geborene Klägerin war bei dem Beklagten in der Zeit vom 15.03.1980 bis zum 31.08.2002 als Altenpflegerin beschäftigt. Eingesetzt wurde sie im Seniorenzentrum des Beklagten in B1xxxxx. Der Durchschnittsbruttoverdienst betrug zuletzt 1.604,-- EUR monatlich. Seit dem 01.09.2002 bezieht die Klägerin Altersrente. Vor ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Bis zum 17.02.2002 leistete der Beklagte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In der Folgezeit zahlte der Beklagte den tariflichen Zuschuss zum Krankengeld, so im Monat Juli 2002 für sieben Tage 41,72 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen kraft beiderseitiger Tarifbindung die tariflichen Vorschriften für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt zur Anwendung, so auch der Bundes-Manteltarifvertrag (BMT-AW II) und der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld (TV Urlaubsgeld). Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis machte die Klägerin mit Schreiben vom 09.10.2002 das ihr nach ihrer Auffassung zustehende tarifliche Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld geltend. Mit Schreiben vom 16.10.2002 (Bl. 4 d.A.) lehnte der Beklagte die begehrte Zahlung ab. Mit der vorliegenden, am 23.01.2003 erhobenen Klage hat die Klägerin den Anspruch gerichtlich geltend gemacht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 2 TV Urlaubsgeld, da sie am 01.07.2002 im Arbeitsverhältnis und seit dem 01.01.2002 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis mit der Arbeiterwohlfahrt gestanden habe. Sie habe mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Krankenbezüge, nämlich auf den tariflichen Krankengeldzuschuss in Höhe von insgesamt 41,42 EUR gehabt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 332,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes scheitere an § 1 TV Urlaubsgeld. In § 1 Abs. 1 Ziffer 3 TV Urlaubsgeld sei geregelt, dass der betroffene Arbeitnehmer mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Lohn, Urlaubsvergütung, Urlaubslohn oder Krankenbezüge gehabt haben müsse. Zwar habe die Klägerin im Juli 2002 tatsächlich unstreitig einen Krankengeldzuschuss in Höhe von 41,72 EUR erhalten. Dieser Krankengeldzuschuss werde jedoch von der Regelung des § 1 TV Urlaubsgeld nicht erfasst. Zahlungen im Krankheitsfall, nämlich Krankenbezüge und Krankengeldzuschüsse seien in § 31 BMT-AW II definiert. Unter Krankenbezügen im Sinne dieser Vorschrift sei die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung zu verstehen. In Abgrenzung dazu und rechtlich differenziert werde der Krankengeldzuschuss in § 31 Abs. 2 BMT-AW II definiert. Der Krankengeldzuschuss werde als gesonderte Zahlung in bestimmten tariflich geregelten Fällen gezahlt. Das Arbeitsgericht ist der Auffassung des Beklagten gefolgt und hat unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin auferlegt worden. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf 332,34 EUR festgesetzt. Gegen dieses ihr am 12.06.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 09.07.2003 Berufung eingelegt und diese am 07.08.2003 begründet. Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt die Berufung auch weiterhin auf ihre erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2003 - 1 Ca 205/03 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 332,34 EUR nebst 5 % Punkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit dem 01.08.2002 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2003 - 1 Ca 205/03 - zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht das begehrte Urlaubsgeld nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 TV Urlaubsgeld in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu. 1. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tariflichen Vorschriften für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung ( § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG), so auch der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld (TV Urlaubsgeld) und der Bundes-Manteltarifvertrag (BMT-AW II). 2. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TV Urlaubsgeld erhält der Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er 1. am 01. Juli im Arbeitsverhältnis steht und 2. seit dem 01. Januar ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeiterwohlfahrt gestanden hat und 3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Lohn, Urlaubsver- gütung, Urlaubslohn oder Krankenbezüge hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht mindestens für einen Teil des Monats Juli 2002 Anspruch auf Vergütung, Lohn, Urlaubsvergütung, Urlaubslohn oder Krankenbezüge. Zwar hatte die Klägerin im Juli 2002 für sieben Tage einen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Krankengeldzuschusses nach § 31 Abs. 2 BMT-AW II in Höhe von insgesamt 41,72 EUR. Der Zuschuss zum Krankengeld fällt aber - wie die Auslegung ergibt - nicht unter den tariflichen Begriff der Krankenbezüge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TV Urlaubsgeld, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 24.10.2001 - 10 AZR 132/01 - NZA 2002, 1158; BAG, Urteil vom 18.08.1999 - 4 AZR 247/98 - NZA 2000, 432, 433; BAG, Urteil vom 28.07.1999 - 4 AZR 175/98 - NZA 2000, 41, 42). b) Eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffs "Krankenbezüge" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TV Urlaubsgeld führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. aa) Soweit unter "Bezüge" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "Einnahme", "Einkommen", "Gehalt" zu verstehen ist (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Ausgabe 1986; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1976), also im vorliegenden Fall Krankeneinkommen bzw. Krankeneinnahme bzw. Krankengehalt, so ist dieser Begriff zu pauschal, um die hier strittige Frage zu klären. bb) Auch ein Vergleich mit den Begriffen im öffentlichen Dienstrecht hilft nicht weiter. Hier bezeichnet der Begriff "Bezüge" nicht eine allgemein definierte Leistung, sondern der Gehalt des Begriffes wird durch Einzelgesetze festgelegt oder muss bei den einzelnen Bestimmungen durch Auslegung ermittelt werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 21.02.1991 - 6 AZR 406/89 - NZA 1991, 595). So enthält z.B. der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in § 37 und der Bundes-Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer (BMT-G II) in § 34 genaue Festlegungen, welche konkreten Leistungen unter den Begriff "Krankenbezüge" im Sinne des BAT bzw. des BMT-G II fallen. cc) Die Übernahme dieser Festlegungen aus dem BAT bzw. BMT-G II im Wege der tarifvertragsübergreifenden Auslegung ist nicht möglich, da es sich um Begriffe von Tarifverträgen handelt, die einen unterschiedlichen fachlichen und betrieblichen Geltungsbereich haben und von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind. c) Zur Ermittlung des konkreten Wortsinns kann aber auf andere auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommende Tarifverträge zurückgegriffen werden, so auf den einschlägigen Bundes-Manteltarifvertrag (BMT-AW II). aa) Ein solcher Rückgriff auf einen Manteltarifvertrag ist z.B. bei Lohn- und Urlaubsvergütungstarifverträgen üblich. Es ist davon auszugehen, dass die von den Tarifvertragsparteien verwendeten Begriffe immer mit sich selbst identisch sind, diese also immer mit der gleichen Bedeutung verwendet werden. Im vorliegenden Fall haben die Tarifvertragsparteien die Krankenbezüge der Arbeitnehmer in § 31 BMT-AW II geregelt und damit auch für die Anwendung des Tarifvertrags über ein Urlaubsgeld konkretisiert. bb) Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, fällt unter den Begriff "Krankenbezüge" im Sinne des § 31 BMT-AW II allein die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, so wie sie in § 31 Abs. 1 BMT-AW II definiert ist. Anders als § 37 BAT bzw. § 34 BMT-G II bestimmt § 31 BMT-AW II nicht, dass der Krankengeldzuschuss zu den tariflichen Krankenbezügen zählt, sondern unterscheidet deutlich in der Überschrift zwischen "Krankenbezüge" und "Krankengeldzuschuss". Schon hieraus ergibt sich der Wille der Tarifvertragsparteien, in dieser Vorschrift die Krankenbezüge und den Krankengeldzuschuss zu regeln (vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 15.11.1991 - 10 Sa 795/91 - unter I 2 der Gründe). Die getrennte Definition des Krankengeldzuschusses erfolgt dann im Absatz 2 des § 31 BMT-AW II. cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 31 Abs. 9 BMT-AW II keine gemeinsamen Regelungen für die Krankenbezüge und den Krankengeldzuschuss. So bestimmt § 31 Abs. 9 BMT-AW II die Bemessungsgrundlage nur für die Krankenbezüge (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zuschusses zum Krankengeld ist in § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 BMT-AW II normiert. d) Auch der Vergleich mit den übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TV Urlaubsgeld "Anspruch auf Vergütung, Lohn, Urlaubsvergütung, Urlaubslohn" spricht für den Willen der Tarifvertragsparteien, mit dem Begriff "Krankenbezüge" nur die Zeit der vollen Entgeltfortzahlung nach § 31 Abs. 1 BMT-AW II zu erfassen. Auch bei den übrigen Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm geht es jeweils nur um die volle Vergütungsleistung und nicht um Sonderleistungen des Arbeitgebers zu Zahlungen eines Dritten. e) Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien von einem weiteren Begriff der Krankenbezüge in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TV Urlaubsgeld ausgegangen sind, ergeben sich auch nicht aus der Tarifgeschichte. Der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld wurde zuletzt am 26.05.1992 neu gefasst. Zu diesem Zeitpunkt galt der BMT-AW II in der Fassung vom 03.02.1992. Für den Wortlaut des § 31 BMT-AW II in der damaligen Fassung gilt das oben unter 2. c) bb) Angeführte. Die Überschrift der damaligen Fassung des § 31 BMT-AW II unterschied deutlich wie heute zwischen Krankenbezügen und dem Krankengeldzuschuss. Die damalige Definition des Krankengeldzuschusses hat heute unverändert Gültigkeit. In Abgrenzung zum Krankengeldzuschuss war die Krankenvergütung in § 31 Abs. 1 BMT-AW II damals wörtlich wie folgt geregelt: "Dem Arbeitnehmer werden im Falle einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit oder während eines von einem Träger der Sozialversicherung oder von der Versorgungsbehörde verordneten Kur- oder Heilverfahrens Krankenbezüge in Höhe der Vergütung bis zum Ende der sechsten Woche gezahlt." § 31 Abs. 1 BMTG-AW II regelte damals wie heute allein die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. II. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Knipp Lüke Buddruweit