Urteil
4 Sa 839/03
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kündigung des Insolvenzverwalters wegen Betriebsstillegung kann wirksam sein, wenn die Stillegungsentscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat.
• Bei Auflösung eines bisherigen Gemeinschaftsbetriebs entfallen die Erfordernisse einer unternehmensübergreifenden Sozialauswahl, wenn die Betriebsaufgabe oder -zuordnung zum Ablauf der Kündigungsfrist feststeht.
• Mitarbeiter der zentralen Verwaltung sind dem Betriebsteil zuzuordnen, in dem sie arbeitsvertraglich tätig sind; daraus folgt, dass bei Übernahme eines Teilbetriebs nicht ohne Weiteres eine Weiterbeschäftigungspflicht gegenüber allen bisherigen Gemeinschaftsbetriebsangehörigen besteht.
Entscheidungsgründe
Kündigung durch Insolvenzverwalter wegen Betriebsstillegung bei Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs • Eine Kündigung des Insolvenzverwalters wegen Betriebsstillegung kann wirksam sein, wenn die Stillegungsentscheidung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat. • Bei Auflösung eines bisherigen Gemeinschaftsbetriebs entfallen die Erfordernisse einer unternehmensübergreifenden Sozialauswahl, wenn die Betriebsaufgabe oder -zuordnung zum Ablauf der Kündigungsfrist feststeht. • Mitarbeiter der zentralen Verwaltung sind dem Betriebsteil zuzuordnen, in dem sie arbeitsvertraglich tätig sind; daraus folgt, dass bei Übernahme eines Teilbetriebs nicht ohne Weiteres eine Weiterbeschäftigungspflicht gegenüber allen bisherigen Gemeinschaftsbetriebsangehörigen besteht. Die Klägerin war seit 1966 bei der ursprünglichen Firma als Bürokauffrau beschäftigt. Nach Konkurs entstanden drei rechtlich selbständige Auffanggesellschaften, die faktisch unter einheitlicher Leitung standen und eine gemeinsame kaufmännische Verwaltung hatten. Über alle Gesellschaften wurden 2002 Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 07.08.2002 kündigte der Beklagte wegen beabsichtigter Betriebsstillegung zahlreiche Arbeitsverhältnisse; die Klägerin erhielt am 15.08.2002 die Kündigung. Eine Kollegin (B4) wurde zugleich auf die Lohnliste des Preßwerks gesetzt und dort weiterbeschäftigt. Die Klägerin hielt eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl für erforderlich und focht die Kündigung an. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein und verteidigte die Stillegungsentscheidung sowie die freie Auswahl zwischen den Arbeitnehmerinnen für den verbleibenden Teilbetrieb. • Rechtliche Grundlage und Prüfmaßstab: Eine wegen Betriebsstillegung ausgesprochene Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG zu prüfen; maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zugangszeitpunkt der Kündigung und die Frage, ob die Stillegungsentscheidung bereits ‚greifbare Formen‘ angenommen hat. • Stillegung als dringendes betriebliches Erfordernis: Der Senat bestätigt die Rechtsprechung, dass Betriebsstillegung ein klassischer dringender betrieblicher Grund sein kann; die Stillegung ist voll nachprüfbar daraufhin, ob sie dauerhaft oder jedenfalls für eine wirtschaftlich erhebliche, unbestimmte Zeit durchgeführt wird. • Beweis- und Darlegungslast: Dem Insolvenzverwalter obliegt die Darlegung und, bei Bestreiten, der Nachweis, dass die Stillegungsabsicht sachlich begründet und zum Zugang der Kündigung realistisch war; es reicht nicht, die Stillegung nur in der Begründung zu behaupten. • Gemeinschaftsbetrieb und Zuordnung der Verwaltungskräfte: Die faktische gemeinsame Verwaltung begründet nicht automatisch eine dauerhafte wirtschaftliche Einheit; die kaufmännische Verwaltung war der Insolvenzschuldnerin zugeordnet, nicht dem Preßwerk. • Folgen für die Sozialauswahl: Bei Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs und Übertragung nur eines Teilbetriebs (Preßwerk) ist zu prüfen, ob die betroffenen Arbeitnehmer diesem Teilbetrieb arbeitsvertraglich oder durch überwiegende Tätigkeit zuzuordnen sind; hier bestanden beide Klägerinnen in der zentralen Verwaltung, nicht als dem Preßwerk zugehörig. • Ergebnis der Zuordnungsprüfung: Klägerin und B4 waren der Insolvenzschuldnerin und der zentralen Verwaltung zugeordnet; daher war der Beklagte frei, zwischen den beiden Arbeitnehmerinnen für eine Weiterbeschäftigung im Preßwerk zu wählen. • Schlussfolgerung: Weil die Stillegungsentscheidung greifbare Formen angenommen hatte und keine unternehmensübergreifende Sozialauswahl erforderlich war, war die Kündigung sozial gerechtfertigt und wirksam. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg; das Arbeitsgerichtsurteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kündigung vom 15.08.2002 hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Ablauf des 30.11.2002 wirksam beendet, weil die Stillegungsentscheidung des Insolvenzverwalters zum Zugangszeitpunkt der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hatte. Eine übergreifende Sozialauswahl war nicht erforderlich, weil die Klägerin der zentralen kaufmännischen Verwaltung der Insolvenzschuldnerin zugeordnet war und die Weiterbeschäftigung im Teilbetrieb (Preßwerk) nicht aus dem Arbeitsverhältnis folgerichtig zu verlangen war. Die Kostenentscheidung folgt zu Lasten der Klägerin; der Streitwert wurde festgesetzt und Revision wurde zugelassen.