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Urteil

14 Sa 1075/03

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Haftung des Übernehmers nach § 25 HGB setzt eine erkennbar fortgeführte Firma als Zeichen der Kontinuität des Handelsgewerbes voraus. • Die Fortführung eines Handelsgewerbes kann vorliegen, ohne dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb darzutun ist; die Parteien haben hierfür substantiiert vorzutragen. • Wechselt sowohl die Inhaberfirma (inkl. Unterscheidungsbestandteile) als auch der Firmen-/Gaststättenname, liegt in der Regel keine Firmenfortführung im Sinne des § 25 Abs.1 HGB vor.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Betriebsübernehmers nach §25 HGB bei Namenswechsel und fehlender Firmenfortführung • Eine Haftung des Übernehmers nach § 25 HGB setzt eine erkennbar fortgeführte Firma als Zeichen der Kontinuität des Handelsgewerbes voraus. • Die Fortführung eines Handelsgewerbes kann vorliegen, ohne dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb darzutun ist; die Parteien haben hierfür substantiiert vorzutragen. • Wechselt sowohl die Inhaberfirma (inkl. Unterscheidungsbestandteile) als auch der Firmen-/Gaststättenname, liegt in der Regel keine Firmenfortführung im Sinne des § 25 Abs.1 HGB vor. Der Kläger war seit 1980 als Koch in einer Gaststätte beschäftigt, die zuletzt vom Vater des B. betrieben wurde. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2000; es bestanden Lohnrückstände, für die ein gerichtlicher Vergleich über 30.000 DM geschlossen wurde; noch offen sind 9.290,93 EUR. Anfang März 2002 stellte der frühere Betreiber den Betrieb ein und meldete das Gewerbe ab. Zum 1.4.2002 übernahm der jetzige B. die Gaststätte durch Pacht; der Gaststättenname wurde jedoch geändert und die Weiterführung des früheren Namens vertraglich untersagt. Der Kläger beantragte im Wege der Klauselklage nach § 731 ZPO die Feststellung, dass der B. als Firmennachfolger für die titulierte Forderung hafte. Das Arbeitsgericht wies die Klage als unschlüssig ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Klauselklage nach § 731 ZPO ist zulässig, weil eine Feststellungsklage nach § 727 ZPO nicht geführt wurde. • Kein Firmennachfolger i.S.v. § 729 Abs.2 ZPO: § 25 Abs.1 S.1 HGB findet keine Anwendung, weil keine erkennbare Firmenfortführung vorliegt. • Handelsgewerbe und Kaufmannseigenschaft: Sowohl der frühere Betreiber als auch der B. betreiben ein Handelsgewerbe; es wurde nicht vorgetragen, dass es sich um ein Kleingewerbe ohne kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb handelt (§1 HGB relevant). • Fortführung des Gewerbes: Die Wiederaufnahme des Betriebs nach kurzer Unterbrechung und in denselben Räumen mit ähnlichem Personal und Angebot spricht für eine Fortführung des Handelsgewerbes insgesamt. • Fehlende Firmenfortführung: Entscheidend ist die Firma als äußeres Kontinuitätszeichen; hier änderte sich die Inhaberbezeichnung (einschließlich des unterscheidungserforderlichen Vornamens) und der Gaststättenname, sodass das Publikum nicht von der für §25 HGB erforderlichen Kontinuität ausgeht. • Weiteres Erörterungsbedürfnis entfällt: Ob sonst ein gesetzlicher Haftungsübergang oder eine geeignete Vermögensmasse bestand, kann offen bleiben, weil bei erfolgloser Zwangsvollstreckung vor Abmeldung kein Übergang auf den neuen Betreiber gerechtfertigt wäre. Die Berufung des Klägers wird kostenfällig zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klauselklage unschlüssig ist, weil keine Firmenfortführung i.S.d. §25 Abs.1 HGB vorliegt. Insbesondere änderten sich die Inhaberbezeichnung und der Name der Gaststätte, sodass die für die Haftung erforderliche äußere Kontinuität des Handelsgewerbes fehlt. Eine Haftung des B. als Firmennachfolger für die titulierte Forderung kommt daher nicht in Betracht. Dem Kläger werden die Kosten der Berufung auferlegt; eine Revision wird nicht zugelassen.