Beschluss
4 Ta 795/03
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine durch Rücknahme der Kündigung erledigte Hauptsache ist in der Regel ausgeschlossen.
• Für ein ruhendes Verfahren kann solange keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wie der Ruhenstatbestand fortbesteht.
• Wurde die PKH nur wegen Nichtvorlage oder Unvollständigkeit der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse abgelehnt, kann die Partei im laufenden Verfahren ein neues, vollständiges Gesuch stellen; die Bewilligung wirkt jedoch erst ab Eingang der vollständigen Unterlagen.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende PKH für erledigte Hauptsache; PKH im Ruhenverfahren erst nach Wegfall des Ruhens • Eine nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine durch Rücknahme der Kündigung erledigte Hauptsache ist in der Regel ausgeschlossen. • Für ein ruhendes Verfahren kann solange keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wie der Ruhenstatbestand fortbesteht. • Wurde die PKH nur wegen Nichtvorlage oder Unvollständigkeit der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse abgelehnt, kann die Partei im laufenden Verfahren ein neues, vollständiges Gesuch stellen; die Bewilligung wirkt jedoch erst ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Der Kläger klagte gegen die fristlose Kündigung im Rahmen eines Umschulungsverhältnisses und beantragte Feststellung des Fortbestandes des Verhältnisses sowie Ersatz künftiger Schäden; später erweiterte er die Klage um einen Zahlungsanspruch über 30.000 Euro. Das Arbeitsgericht stellte das Verfahren auf Antrag des Klägers zunächst wegen eines Widerspruchs gegen den Entzug sozialer Leistungen ruhend. Der Kläger stellte Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, ließ die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aber zunächst nicht vollständig bzw. nicht formgerecht einreichen. Das Arbeitsgericht wies das PKH-Gesuch mit der Begründung zurück, die Erklärung sei nicht vorgelegt worden. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein und reichte die Erklärung nach. • Rechtliche Grundlage für PKH sind §§114,119 ZPO in Verbindung mit §117 ZPO; PKH wird gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. • Bei der Entscheidung über PKH ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, weil das Gericht alle verfügbaren Erkenntnisquellen zu berücksichtigen hat. • Prozeßkostenhilfe kann für eine bereits erledigte Hauptsache in der Regel nicht nachträglich bewilligt werden; ein ruhendes Verfahren ist derart zu behandeln, dass während des Ruhens keine PKH für die streitigen Anträge gewährt werden kann. • Wurde PKH wegen Nichtvorlage oder Unvollständigkeit der ärztlichen bzw. wirtschaftlichen Erklärung abgelehnt, steht es der Partei frei, im laufenden Verfahren ein neues, vollständig ausgefülltes Formular einzureichen; eine Bewilligung wirkt dann allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Unterlagen. • Im vorliegenden Fall kann für den Antrag auf Feststellung des Fortbestandes (Hauptsache) keine rückwirkende PKH mehr gewährt werden; für die erweiterten Anträge bleibt die Bewilligung solange versagt, wie das Verfahren ruht, danach sind die Erfolgsaussichten kritisch zu prüfen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das Arbeitsgericht Münster wird zurückgewiesen. Für die durch Rücknahme der Kündigung erledigte Hauptsache kann nachträglich keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden; die Versagung ist endgültig. Soweit die Klageanträge noch streitbefangen sind, darf während des Ruhens des Verfahrens keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden; nach Wegfall des Ruhens ist ein neuer PKH-Antrag mit vollständigen Unterlagen möglich und dann nach den Erfolgsaussichten zu überprüfen. Der Kläger kann im laufenden Verfahren ein vollständiges PKH-Gesuch nachreichen, eine Bewilligung würde jedoch erst ab dem Eingang der vollständigen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse in Betracht kommen.