Urteil
8 Sa 697/03
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2003:1009.8SA697.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.04.2003 - 4 Ca 2852/02 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin, welche als Arzthelferin in der Praxis der in die Insolvenz geratenen Ärzte D4xx. P3xxxx tätig war, die beklagte Gesellschaft auf Zahlung rückständiger Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Betriebsübergangs in Anspruch. 3 Durch Urteil vom 10.04.2003 (Bl. 52 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliege, scheitere die in Anspruchnahme der Beklagten jedenfalls daran, dass die behauptete Praxisübernahme zeitlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greife für diesen Fall aus Gründen der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung eine Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers hinsichtlich der Altschulden des Betriebsveräußerers ein. Auch nach Ablösung der Konkursordnung durch die Insolvenzordnung seien diese Grundsätze weiterhin anzuwenden. 4 Gegen das ihr am 23.04.2003 zugestellte Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. 5 Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Klägerin geltend, die vom Arbeitsgericht zitierte ältere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen keine Anwendung finden. Es dränge sich nämlich der Verdacht auf, dass hier Insolvenzverwalter und Beklagte zum Nachteil der Gläubiger - also auch zum Nachteil der Klägerin - zusammengewirkt hätten. Von vornherein habe die Beklagte nicht beabsichtigt, die Arztpraxis tatsächlich zu betreiben, vielmehr sei die bernahme des Betriebsvermögens lediglich aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, um die Praxis mit erheblichem Gewinn weiter zu veräußern. Hierbei sei davon auszugehen, dass die Beklagte bei der Berechnung des Übernahmepreises die Rückstände, jedenfalls soweit sie Forderungen der Klägerin beträfen, ohnehin bereits in Abzug gebracht hätte. Damit entfalle aber die Grundlage für die vom Arbeitsgericht angenommene Haftungsbeschränkung für Altschulden. 6 Entgegen der Darstellung der Gegenseite handele es sich bei den Vereinbarungen zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beklagten um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB. Tatsächlich habe die Beklagte nämlich, wie sich aus dem Zwischenbericht des Insolvenzverwalters an das Amtsgericht Arnsberg vom 15.08.2002 ergebe, das vorhandene Anlagevermögen für einen Kaufpreis von ca. 20.000,-- EUR erworben. Für den Erwerb der kassenärztlichen Zulassung sei mit der Beklagten ein Kaufpreis von 46.100,-- EUR vereinbart. Konkret sei die Übernahme der Praxis durch die Beklagte in der Weise erfolgt, dass die Arztpraxis der Insolvenzschuldner in die von der Beklagten geführte Klinik in-tegriert worden sei. Der Insolvenzschuldner Dr. P3xxxx habe dort mit der Maßgabe weiter praktiziert, dass 70% der Honorarsätze an die Beklagte zum Ausgleich für Kosten und Risiko der Fortführung der Praxis gingen, die restlichen 30% der Honorareinnahmen gingen als Vergütung an den Insolvenzschuldner. Auf diese Weise werde die freie Masse durch den pfändbaren Teil der Vergütung angereichert. Weiter trägt die Klägerin vor, zwischenzeitlich habe die Beklagte die Praxis weiter veräußert an niedergelassene Ärzte, und zwar nach Kenntnis der Klägerin für einen Kaufpreis von 300.000,-- DM. Damit liege mit Sicherheit für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.2002 ein Betriebsübergang auf die Beklagte vor. Eigene Leistungen habe die Beklagte als Betriebsübernehmerin nicht erbracht, sondern lediglich eine geringfügige Zwischenfinanzierung hingelegt, um in kürzester Zeit einen immensen Gewinn zu machen. Unter diesen Umständen sei die Beklagte nicht schutzwürdig. 7 Die Klägerin beantragt, 8 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.04.2003 die Beklagte nach den im ersten Rechtszuge gestellten Anträgen zu verurteilen, nämlich an die Klägerin 16130,67 EUR zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Entgegen der Darstellung der Klägerin liege kein Betriebsübergang vor Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte beabsichtigt, den Praxisbetrieb der Insolvenzschuldner in eigener Regie weiterzuführen, vielmehr trage die Klägerin selbst vor, die Arztpraxis sei bis zur Übernahme durch die jetzigen Inhaber weiterhin von den Insolvenzschuldnern geführt worden. Auf Einzelheiten komme es jedoch - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe - nicht an, da ohnehin eine Haftung des Betriebsübernehmers für Altschulden bei Erwerb des Betriebes vom Insolvenzverwalter ausscheide. An den Grundsätzen der Haftungsbeschränkung habe sich durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung nichts geändert. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. 14 I 15 Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass eine Haftung der Beklagten für die vor Insolvenzeröffnung begründeten Vergütungsansprüche der Klägerin auch für den Fall ausscheidet, dass zu Gunsten der Klägerin ein Betriebsübergang angenommen wird. 16 1. Die Vorschrift des § 613 a BGB sieht zwar grundsätzlich den Eintritt des Betriebserwerbers in die Verbindlichkeiten des Betriebsveräußerers vor. Von dieser Haftung ausgenommen sind jedoch solche Verbindlichkeiten, welche vor Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens entstanden sind (BAG, Urteil vom 17.01.1980 - 3 AZR 160/79 - AP BGB § 613 a Nr. 18). An den Grundsätzen der Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers im Konkurs hat das Bundesarbeitsgericht auch unter Geltung der Insolvenzordnung festgehalten (BAG, Urteil vom 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 - AP Nr. 10 zu § 113 InsO = DB 2003, 100 = NZA 2003, 318). 17 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin bietet der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. 18 a) Dabei kann zu Gunsten der Klägerin als richtig unterstellt werden, dass die Beklagte in der Zeit vom 01.04. bis 31.10.2002 aufgrund der mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen Verträge nicht nur Eigentümer des Anlagevermögens war und gegen einen "Kaufpreis" von 46.100,-- EUR auch die Rechte an der kassenärztlichen Zulassung erwarb, sondern durch Eingliederung der Arztpraxis in die von der Beklagten geführte Klinik den bestehenden Praxisbetrieb unter Wahrung seiner Identität nunmehr als eigenen Betrieb fortführte. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Annahme trat das Praxispersonal einschließlich der Klägerin auch ohne neuen Vertragschluss kraft Gesetzes in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten und wurde anschließend im Zusammenhang mit der Veräußerung der Praxis an die jetzigen Inhaber auf diese im Wege des Betriebsübergangs übergeleitet. Daran, dass der (unterstellte) Betriebsübergang auf die Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist und aus diesem Grunde die vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellte Haftungsbeschränkung für Altschulden eingreift, vermag diese Würdigung jedoch nichts zu ändern. 19 b) Grundlage für die von der Rechtsprechung entwickelte Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers ist der Gedanke, dass im Falle der Eintrittspflicht des Betriebserwerbers in Altschulden dieser sogleich ebenfalls wegen Überschuldung den Betrieb einstellen müsste. Eine Betriebsübernahme vom Insolvenzverwalter wäre aus diesem Grunde praktisch unmöglich. An die Stelle der wünschenswerten, insbesondere im Interesse der Insolvenzgläubiger liegenden Veräußerung eines funktionstüchtigen Betriebs träte als Alternative allein die Zerschlagung des Betriebs nebst Verwertung der einzelnen Betriebsmittel, was in aller Regel einen deutlich geringeren Erlös erwarten ließe und damit zu Lasten der Gläubigergesamtheit ginge. 20 c) Für die so begründete Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers kommt es aber nicht auf die von der Klägerin angeführte Überlegung an, ob der Betriebserwerber an den Insolvenzverwalter einen "angemessenen" Preis gezahlt hat und insbesondere bei der Ermittlung des Veräußerungswerts Altschulden und die mit dem Betriebsübergang verbundenen wirtschaftlichen Risiken realitätsgerecht bewertet worden sind. Abgesehen davon, dass die Beklagte in der Berufungserwiderung bestritten hat, dass die Forderungen der Klägerin aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung Einfluss auf die Höhe der von der Beklagten an den Insolvenzverwalter zu zahlenden Beträge hatten, ist zu beachten, dass für eine derartige "Angemessenheitskontrolle" jeder brauchbare Maßstab fehlt. Dementsprechend knüpft die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Haftungsbeschränkung einzig an den formalen Tatbestand an, ob der Betriebserwerber den Betrieb vor oder außerhalb des Insolvenzverfahrens erworben hat - dann haftet der Erwerber unbeschränkt -, oder ob die Betriebsveräußerung - wie vorliegend - nach den Regeln der Konkursordnung bzw. Insolvenzordnung im Rahmen des geordneten Verfahrens zur gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung erfolgt ist. Sollte - wie die Klägerin meint - der Insolvenzverwalter bei der Verwertung des Vermögens der Gemeinschuldner in Form der (unterstellten) Betriebsveräußerung zu Lasten der Gläubiger (also auch der Klägerin) unkorrekt gehandelt und die Praxis unter Wert an die Beklagte veräußert haben, so könnte dies gleichwohl nicht rechtfertigen, dass allein die Klägerin mit ihren Ansprüchen voll gegenüber dem Betriebserwerber durchdringt. Vielmehr müsste unter Einschaltung des Insolvenzgerichts Sorge dafür getragen werden, dass etwa zu beanspruchende Differenzbeträge der Gruppe der Insolvenzgläubiger insgesamt zugute kämen. Aus welchem Grunde demgegenüber die Klägerin abweichend vom Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung ihre Ansprüche außerhalb der Regeln des Insolvenzverfahrens sollte durchsetzen können, ist nach den vorstehenden Grundsätzen nicht nachzuvollziehen. Für eine Einschränkung der anerkannten Regeln der Haftungsbeschränkung bei einem Betriebsübergang nach Insolvenzeröffnung ist nach alledem kein Raum. 21 II 22 Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Klägerin zu tragen. 23 III 24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor. 25 gez.: Dr. Dudenbostel Delseith Tillmann 26 E2. 27 )