Urteil
8 Sa 1493/02
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Rückkehr an einen konkreten früheren Arbeitsplatz lässt sich nicht aus bloßen langjährigen Gewohnheiten oder mündlichen Absprachen geltend machen, wenn der schriftliche Arbeitsvertrag keinen konkreten Einsatzort oder Rhythmus zusichert.
• Änderungen des Arbeitsrhythmus im Rahmen des Direktionsrechts sind an das Gebot des billigen Ermessens (§ 315 BGB) zu binden; bei mehreren gleichartig betroffenen Beschäftigten ist nach der Zumutbarkeit der Änderung auszuwählen.
• Bei der Auswahlentscheidung sind familiäre Belange, insbesondere die Organisation der Kindesbetreuung, als schutzwürdiges Interesse zu berücksichtigen und können den Vorrang gegenüber bloßer Gewöhnung und Betriebszugehörigkeit begründen.
• Ein Feststellungsanspruch zur Verpflichtung des Arbeitgebers auf Beschäftigung in einem bestimmten Rhythmus ist zulässig, wenn zwischen den Parteien Streit über die Reichweite des Direktionsrechts besteht und eine Leistungsklage nicht vorrangig ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf konkreten Arbeitsplatz, aber Feststellungsanspruch auf Sieben‑Tage‑Rhythmus • Ein Anspruch auf Rückkehr an einen konkreten früheren Arbeitsplatz lässt sich nicht aus bloßen langjährigen Gewohnheiten oder mündlichen Absprachen geltend machen, wenn der schriftliche Arbeitsvertrag keinen konkreten Einsatzort oder Rhythmus zusichert. • Änderungen des Arbeitsrhythmus im Rahmen des Direktionsrechts sind an das Gebot des billigen Ermessens (§ 315 BGB) zu binden; bei mehreren gleichartig betroffenen Beschäftigten ist nach der Zumutbarkeit der Änderung auszuwählen. • Bei der Auswahlentscheidung sind familiäre Belange, insbesondere die Organisation der Kindesbetreuung, als schutzwürdiges Interesse zu berücksichtigen und können den Vorrang gegenüber bloßer Gewöhnung und Betriebszugehörigkeit begründen. • Ein Feststellungsanspruch zur Verpflichtung des Arbeitgebers auf Beschäftigung in einem bestimmten Rhythmus ist zulässig, wenn zwischen den Parteien Streit über die Reichweite des Direktionsrechts besteht und eine Leistungsklage nicht vorrangig ist. Die Klägerin war seit 1990 beim beklagten Verein beschäftigt und nach Geburt des ersten Kindes ab 01.02.1997 als Nachtwache im Sieben‑Tage‑Rhythmus in Haus 39, Station CD eingesetzt. Nach Erziehungsurlaub bis 18.11.2001 wies der Arbeitgeber sie in einem neu gebildeten Wohnheimverbund den Nachtdienst im Zwei‑Tage‑Rhythmus zu. Die Klägerin begehrte vor dem Arbeitsgericht die Rückkehr an ihren früheren Arbeitsplatz und hilfsweise die Feststellung, dass sie im Nachtdienst im Sieben‑Tage‑Rhythmus zu beschäftigen sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin an, es bestünden vertragliche oder zumindest faktische Bindungen an den früheren Einsatz; sie macht familiäre Gründe geltend, weil ihr Ehemann ebenfalls im Sieben‑Tage‑Rhythmus Rufbereitschaft leistet und so die Nachtbetreuung der Kinder organisiert ist. Der Beklagte beruft sich auf sein Direktionsrecht und auf teilweise bestehende Vertragsbindungen anderer Nachtwachen. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis über die Einsatzzeiten des Ehemanns erhoben. • Arbeitsvertrag sichert keinen konkreten Arbeitsplatz oder dauerhaften Einsatzort zu; eine behauptete mündliche Vereinbarung scheitert an Schriftform und ist nicht geeignet, den früheren Arbeitsplatz verbindlich wiederherzustellen. • Eine stillschweigende Vertragsänderung zugunsten eines dauerhaften Einsatzes auf einer bestimmten Station ist nur unter sehr engen Voraussetzungen anzunehmen; die unternehmerische Umorganisation liegt im Direktionsbereich des Arbeitgebers. • Bei der Auswahl, welche Nachtwache auf einen abweichenden Zwei‑Tage‑Rhythmus umgestellt wird, ist nach dem Maßstab der Zumutbarkeit zu entscheiden; dieser Orientierungsmaßstab entspricht dem bei Änderungskündigungen und ist an § 315 BGB gebunden. • Dauer der Betriebszugehörigkeit und Gewöhnung an einen Rhythmus sind nicht dispositiv; sie können ergänzend sein, wenn ansonsten keine relevanten Unterschiede bestehen. • Familienbelange der Klägerin, insbesondere die kooperative Nachtbetreuung der Kinder in Abstimmung mit dem Ehemann, sind schutzwürdige Interessen und erhöhen die Unzumutbarkeit der Änderung des Arbeitsrhythmus für die Klägerin. • Das Gericht hat den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen und seine Aussage, dass sein Arbeitgeber einen Wechsel des Rhythmus ablehnt, für glaubhaft gehalten; prozessuale Einwände gegen die Verwertbarkeit wurden zurückgewiesen. • Der Beklagte hat für die übrigen Nachtwachen Gründe vorgetragen, die einen Wechsel unzumutbar machen; diese wurden im Wesentlichen zugestanden, mit Ausnahme der bloßen Gewöhnung der langjährigen Mitarbeiterin S5xxxx, der allein keine Vorrangstellung gegenüber den familiären Belangen der Klägerin zukommt. • Die Auswahlentscheidung des Beklagten war daher ermessensfehlerhaft: die Umstellung der Klägerin auf den Zwei‑Tage‑Rhythmus verstößt gegen das billige Ermessen und ist unwirksam; an deren Stelle tritt die frühere Einteilung im Sieben‑Tage‑Rhythmus. • Der Feststellungsantrag ist zulässig, weil über die Reichweite des Direktionsrechts und die konkrete Diensteinteilung gestritten wurde und eine Leistungsklage wegen möglicher Mitbestimmungsrechte nicht Vorrang hat. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Hauptantrags ist insoweit erfolglos; ein Anspruch auf Rückkehr an den früheren konkreten Arbeitsplatz in Haus 39, Station CD besteht nicht. Zugunsten der Klägerin wurde jedoch der Hilfsantrag stattgegeben: Der Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin im Nachtdienst im Sieben‑Tage‑Rhythmus zu beschäftigen, weil die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers bei der Umstellung auf einen Zwei‑Tage‑Rhythmus ermessensfehlerhaft war. Bei der Auswahl hätte die Zumutbarkeit gegeneinander abgewogen werden müssen; die familiären Belange der Klägerin überwiegen hier die bloße Gewöhnung und lange Betriebszugehörigkeit der betroffenen Mitbeschäftigten. Kosten des Verfahrens tragen beide Parteien je zur Hälfte. Die Revision wurde zugelassen.