OffeneUrteileSuche
Urteil

7 Sa 674/03

LAG HAMM, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Ein einjähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB kann trotz an sich unwirksamer vertraglicher Gestattung einer entschädigungs‑losen Freistellung wirksam bestehen bleiben; an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt § 75a HGB. • Eine Arbeitgebererklärung, die das Wettbewerbsverbot "aufzukündigen" erklärt, stellt nicht ohne weiteres einen sofortigen Verzicht i.S.d. § 75a HGB dar; für einen wirksamen Verzicht muss der Arbeitnehmer eindeutig erkennen können, dass er ab Zugang der Erklärung sofort von den Pflichten entbunden ist. • Bleiben nach einer Arbeitgebererklärung Zweifel aus Sicht des Arbeitnehmers, ob die Verpflichtungen weiterbestehen, schadet dies dem Arbeitgeber und führt dazu, dass die Entschädigungspflicht für die Laufzeit des einjährigen Verbots fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Keine sofortige Freistellung durch Kündigungserklärung des Wettbewerbsverbots; Karenzentschädigung weiterhin geschuldet • Ein einjähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB kann trotz an sich unwirksamer vertraglicher Gestattung einer entschädigungs‑losen Freistellung wirksam bestehen bleiben; an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt § 75a HGB. • Eine Arbeitgebererklärung, die das Wettbewerbsverbot "aufzukündigen" erklärt, stellt nicht ohne weiteres einen sofortigen Verzicht i.S.d. § 75a HGB dar; für einen wirksamen Verzicht muss der Arbeitnehmer eindeutig erkennen können, dass er ab Zugang der Erklärung sofort von den Pflichten entbunden ist. • Bleiben nach einer Arbeitgebererklärung Zweifel aus Sicht des Arbeitnehmers, ob die Verpflichtungen weiterbestehen, schadet dies dem Arbeitgeber und führt dazu, dass die Entschädigungspflicht für die Laufzeit des einjährigen Verbots fortbesteht. Der Kläger, seit 1984 kaufmännischer Angestellter, hatte in seinem Arbeitsvertrag eine einjährige nachvertragliche Wettbewerbs- und Geheimhaltungspflicht mit Karenzentschädigung vereinbart. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2002 und erklärte zuvor, das Wettbewerbsverbot bis zum 31.01.2003 beachten zu wollen. Die Beklagte schrieb am 26.09.2001, sie kündige die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots zum 30.09.2002. Die Beklagte zahlte Karenzentschädigung nur bis September 2002; der Kläger klagte auf Zahlung für Oktober 2002 bis Januar 2003 (4.000 EUR). Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG Hamm gab dem Kläger in der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Karenzentschädigung. • Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot war form- und inhaltlich wirksam und begründet eine Entschädigungspflicht nach § 74 Abs. 2 HGB. • Die Erklärung des Klägers, das Verbot einhalten zu wollen, war lediglich deklaratorisch und begründete keine Einschränkung seiner Wahlrechte. • Für einen wirksamen Verzicht nach § 75a HGB ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer eindeutig erkennt, dass er mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung befreit ist; die Arbeitgebererklärung muss diesen Willen ohne Zweifel zum Ausdruck bringen. • Die Kündigung des Wettbewerbsverbots zum 30.09.2002 durch die Beklagte stellte keine derartige eindeutige Verzichtserklärung dar; die Formulierung ließ für den Arbeitnehmer den Fortbestand gegenseitiger Pflichten bis zum Kündigungszeitpunkt erkennen. • Literatur und Rechtsprechung zeigen unterschiedliche Auffassungen zur Wirkung einer Kündigungserklärung; das LAG folgt der restriktiven Ansicht, wonach Kündigung nicht mit sofortigem Verzicht gleichzusetzen ist. • Bleiben Zweifel aus Sicht des Empfängers bestehen, sind diese zu Lasten des Arbeitgebers zu berücksichtigen; insoweit kann die anwaltliche Vertretung des Arbeitnehmers nicht zu Lasten des Arbeitnehmers wirken. • Folge: Die Entschädigungspflicht der Beklagten gemäß § 74 Abs. 2 HGB bestand weiterhin bis zum Ende der einjährigen Schutzfrist, dem 31.01.2003; somit sind vier weitere Monatsraten à 1.000 EUR geschuldet. Das LAG Hamm hat die Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 4.000,00 EUR nebst Zinsen seit 01.02.2003 verurteilt, weil die Arbeitgebererklärung vom 26.09.2001 keine eindeutige, sofortige Freistellung vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot im Sinne des § 75a HGB darstellte. Die Kündigung des Wettbewerbsverbots zum 30.09.2002 ließ vielmehr den Fortbestand wechselseitiger Verpflichtungen bis zu diesem Zeitpunkt erkennen, sodass die einjährige Nachwirkungsfrist bis zum 31.01.2003 lief. Aufgrund dessen war die Beklagte verpflichtet, die Karenzentschädigung für Oktober 2002 bis Januar 2003 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Prozesskosten; die Revision wurde zugelassen.