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Beschluss

18 Ta 49/03

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit einer Monatsrate nach §124 Nr.4 ZPO setzt Verschulden der Zahlungsverzögerung voraus; ein rechtzeitig mitgeteiltes und nachweisbares Eintreten einer Vermögensverschlechterung schließt die Aufhebung aus. • Ein Hinweis der PKH-Partei auf verschlechterte persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse ist grundsätzlich als Antrag auf Abänderung nach §120 Abs.4 ZPO zu behandeln und kann Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Verschlechterung haben. • Die Raten sind nur dann Grundlage für eine Aufhebung nach §124 Nr.4 ZPO, wenn die Partei nicht bereits vor Eintritt der Verschlechterung in einen dreimonatigen Rückstand geraten war.
Entscheidungsgründe
PKH-Aufhebung bei rechtzeitig mitgeteilter Vermögensverschlechterung unzulässig • Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit einer Monatsrate nach §124 Nr.4 ZPO setzt Verschulden der Zahlungsverzögerung voraus; ein rechtzeitig mitgeteiltes und nachweisbares Eintreten einer Vermögensverschlechterung schließt die Aufhebung aus. • Ein Hinweis der PKH-Partei auf verschlechterte persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse ist grundsätzlich als Antrag auf Abänderung nach §120 Abs.4 ZPO zu behandeln und kann Rückwirkung bis zum Zeitpunkt der Verschlechterung haben. • Die Raten sind nur dann Grundlage für eine Aufhebung nach §124 Nr.4 ZPO, wenn die Partei nicht bereits vor Eintritt der Verschlechterung in einen dreimonatigen Rückstand geraten war. Der Kläger erhielt Prozesskostenhilfe für einen Kündigungsschutzstreit und wurde zur Zahlung monatlicher Raten von 30 DM verpflichtet. Er wurde arbeitslos und legte dem Arbeitsgericht am 14.12.2001 Schreiben mit Nachweisen zur Vermögensverschlechterung vor (Kündigung, Arbeitsamtsbescheid). Das Gericht setzte Ratenzahlungen und Fristen sowie Hinweise zur Antragstellung auf Änderung. Wegen Nichtzahlung von Raten in der Zeit November 2001 bis Januar 2002 hob das Arbeitsgericht die PKH mit Beschluss vom 17.05.2002 auf. Der Kläger legte daraufhin sofortige Beschwerde ein und machte geltend, die Vermögensverschlechterung sei rechtzeitig angezeigt worden und habe die Unmöglichkeit der Zahlung begründet. • Anwendbare Normen: §§115,120,124 ZPO; §§11 RPflG,46 Abs.2 S.3 ArbGG,§127 Abs.2 ZPO. • §124 Nr.4 ZPO erlaubt Aufhebung der PKH, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist; Maßstab ist die dreimonatige Fälligkeit einer Rate, nicht zwingend dreier Monatsraten. • Nicht jede Unpünktlichkeit rechtfertigt Aufhebung; die Partei muss nachweisen, dass der Rückstand unverschuldet ist (§§280,286 BGB). • Ein Hinweis auf verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse ist in der Regel als Abänderungsantrag nach §120 Abs.4 ZPO zu werten; bei Bewilligungsänderung kann diese rückwirkend bis zum Eintritt der Verschlechterung Wirkung entfalten. • Hier hat der Kläger die Vermögensverschlechterung am 14.12.2001 angezeigt und Nachweise vorgelegt, diese Verschlechterung trat vor Fälligkeit der ersten Rate ein, sodass der sich daraus ergebende Rückstand unverschuldet war. • Das Arbeitsgericht hätte prüfen müssen, ob die Abänderung rückwirkend zu gewähren war; da dies unterblieb, war die Aufhebung der PKH zu Unrecht erfolgt. • Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist daher aufzuheben, da die Voraussetzungen des §124 Nr.4 ZPO nicht gegeben waren. Der Beschluss des Arbeitsgerichts, die Prozesskostenhilfe wegen Ratenrückstands aufzuheben, wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig und nachweislich angezeigt hatte und die Zahlungsschwierigkeiten daher unverschuldet waren. Eine Änderung der PKH-Bewilligung hätte rückwirkend zu prüfen und gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Vermögensverschlechterung vorzunehmen sein müssen. Mangels Prüfung dieser Rückwirkung konnte die Aufhebung nach §124 Nr.4 ZPO nicht Bestand haben. Der Kläger obsiegt mit seiner sofortigen Beschwerde, die Aufhebung wird aufgehoben.