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Urteil

2 Sa 1122/02

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2003:0409.2SA1122.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 05.06.2002 - 5 Ca 209/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. 3 Die Beklagte verursachte am 04.10.2000 als Arbeitnehmerin der S4xxxxxxxxxxxxx G1xxxxx P6xxxx GmbH mit dem von ihr gesteuerten Firmenfahrzeug VW Golf H3x-P7 12 an der Kreuzung S5xxxxxxxxxxx/C1xxxxxxx H2xxxxx in B4xxxx einen Verkehrsunfall. Sie kollidierte beim Einfahren in die Kreuzung mit dem Fahrzeug des von dem Zeugen J1.B5. P6xxxx gesteuerten PKW E2-H4 31x. 4 Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die Beklagte habe den Schaden grob fahrlässig verursacht, weil sie trotz roter Ampel weitergefahren sei. 5 Demgegenüber macht die Beklagte geltend, sie habe an der unübersichtlichen und für sie unbekannten Kreuzung mit zwei getrennt geschalteten Linksabbieger- und zwei Geradeausspuren das für sie maßgebliche Lichtzeichen versehentlich nicht erkannt. Sie sei losgefahren, als die Ampel grünes Licht angezeigt habe. 6 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. 7 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.06.2002 abgewiesen und zur Begrün-dung ausgeführt, die gemäß § 67 VVG erforderlichen Voraussetzungen für die Inanspruch-nahme der Beklagten seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe sich nicht grob fahrlässig verhal-ten. Es handele sich vorliegend aufgrund besonderer Umstände nicht um einen typischen Rotlichtverstoß. Der Schuldvorwurf gegenüber der Beklagten überschreite nicht den oberen Bereich der mittleren Fahrlässigkeit. Die Beklagte habe nämlich zunächst die Lichtzeichen-anlage beachtet und angehalten. Sie sei erst bei grün weitergefahren. Wenn sie dabei in Sekunden der Unaufmerksamkeit das Linksabbiegersignal fälschlicherweise auf ihre Fahrbahn bezogen habe, rechtfertige dies noch nicht den Vorwurf der schweren Fahrlässigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen. 8 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt sie vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen sei die Nichtbeachtung des Rotlichtzeichens durch die Beklagte als grob fahrlässig anzusehen. Das Arbeitsgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachtet. Sie bestreite die Behauptungen der Beklagten, der Kreuzungsbereich sei ihr unbekannt gewesen und die über der Fahrbahn angeordnete Lichtzeichenanlage sei für ein unmittelbar vor der Haltelinie stehendes Fahrzeug nicht einsehbar gewesen. In subjektiver Hinsicht fehle es an den notwendigen Umständen, die es rechtfertigten, das Verhalten der Beklagten geringer als grob fahrlässig zu werten. 9 Die Klägerin beantragt, 10 das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 05.06.2000 - 5 Ca 209/02 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.067,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogene Bußgeldakte der Stadt B4xxxx ergänzend Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt seiner überzeugenden Würdigung, dass das Verhalten der Beklagten noch nicht den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben erfolglos. 17 I. 18 Das Missachten des Rotlichts ist nicht stets grob fahrlässig. Es kommt vielmehr auf die im Einzelfall zu prüfenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen an. Ist die Ampel ver-deckt oder nur schwer erkennbar, kann es nicht als grob fahrlässig bewertet werden, wenn der Fahrer zunächst bei "rot" angehalten hat, dann aber in der irrigen Annahme, die für ihn maßgebliche Ampel habe auf "grün" umgeschaltet, wieder angefahren ist (BGH vom 29.01.2003 - IV ZR 173/01 - NJW 2003, 1118; OLG Hamm vom 30.04.1993 - 20 U 362/92 -; ferner OLG Hamm NJW-RR 2000, 1477). So liegen die Dinge hier. Das Überfah-ren des Rotlichtsignals kann der Beklagten aufgrund der besonderen Situation nicht als grob fahrlässig angelastet werden. Ihr kann nicht widerlegt werden, dass sie versehentlich das Grünlicht für die Linksabbiegerspuren auf ihre Fahrbahn bezogen hat. Nach den Fest-stellungen des erstinstanzlichen Urteils stand das von der Beklagten gesteuerte Fahrzeug als erstes Fahrzeug unmittelbar an der Haltelinie. Die Beklagte fuhr los, als die Lichtzei-chenanlage für die Linksabbieger grünes Licht zeigte. Zu Recht hat das Arbeitsgericht diese Unaufmerksamkeit der Beklagten nicht als grob fahrlässig bewertet. Sie hat die beiden grünlichtzeigenden Lichtzeichen für die Linksabbiegerspuren mit dem für sie maßgeblichen Rotlicht der beiden Geradeausspuren verwechselt. Die Beklagte befuhr die linke Fahrbahn der beiden Geradeausspuren, so dass die Lichtzeichen unmittelbar nebeneinander lagen. Aufgrund der in der Bußgeldakte befindlichen Verkehrsunfallskizze kann der Eindruck der Beklagten, es habe sich aus ihrer Sicht um eine große und unübersichtliche Kreuzung ge-handelt, nachvollzogen werden. Neben den beiden Linksabbiegerspuren liegt unmittelbar eine weitere Linksabbiegerspur für die Straßenbahn. Die rechte der beiden Geradeausspu-ren verzweigt sich noch einmal in eine Rechtsabbiegerspur zum S6xxxxxxx-R5xx. Dem hätte die Beklagte allerdings durch erhöhte Aufmerksamkeit Rechnung tragen müssen. Dem Ar- 19 beitsgericht ist aber darin beizupflichten, dass das versehentliche Verwechseln der Lichtzeichenanlage nach den hier herrschenden Umständen nicht als ein Verhalten gewertet werden kann, das die gebotene Sorgfalt in 20 ungewöhnlich hohem Maße verletzt und damit die Wertung als grob fahrlässig gebietet. Nur derjenige handelt grob fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei sind auch subjektive Umstände zu berücksichtigen (BAG vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - unter II 3 b) aa) der Gründe sowie BAG vom 12.11.1998 - 8 AZR 221/97 - DB 1999, 288). Das Verwechseln der unmittelbar nebeneinander liegenden Lichtzeichen aufgrund eines momentanen Versagens lassen den Schuldvorwurf in einem milderen Licht erscheinen. Dabei kann offen bleiben, ob die über der Fahrbahn befindliche Lichtzeichenanlage für die Beklagte nicht oder nur schwer zu erkennen war. 21 II. 22 Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. 23 III. 24 Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, weil der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist und die Entscheidung nicht von der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. 25 gez.: Bertram Seppelfricke Piesendel