Urteil
14 Sa 1972/02
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Postsendung, die namentlich an einen Beschäftigten gerichtet ist, aber zugleich die Dienststelle als zusätzliche Anschrift nennt, gilt regelmäßig nicht als "mit persönlicher Anschrift versehen" im Sinne von Dienstvorschriften; sie kann von der zuständigen Poststelle geöffnet werden.
• Das Öffnen solcher Sendungen durch zuständige Mitarbeiter verletzt nicht ohne Weiteres das Briefgeheimnis (§ 202 StGB) oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht; entscheidend sind Kennzeichnung (z. B. "persönlich"/"vertraulich") oder erkennbar privater Inhalt.
• Für Unterlassungsansprüche wegen Verletzung dienstlicher Regelungen kann fraglich sein, ob der einzelne Mitarbeiter oder die Dienststelle/Arbeitgeber als richtige Prozesspartei anzusehen ist.
• Ein Verfügungsanspruch kann entfallen, wenn eine nachfolgende Dienstanordnung die Zuständigkeit für die Postbearbeitung wegverlegt, sodass keine Gefahr künftiger Eingriffe mehr besteht.
Entscheidungsgründe
Öffnung dienstlich adressierter Post: Keine Verletzung des Briefgeheimnisses ohne persönliche Kennzeichnung • Eine Postsendung, die namentlich an einen Beschäftigten gerichtet ist, aber zugleich die Dienststelle als zusätzliche Anschrift nennt, gilt regelmäßig nicht als "mit persönlicher Anschrift versehen" im Sinne von Dienstvorschriften; sie kann von der zuständigen Poststelle geöffnet werden. • Das Öffnen solcher Sendungen durch zuständige Mitarbeiter verletzt nicht ohne Weiteres das Briefgeheimnis (§ 202 StGB) oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht; entscheidend sind Kennzeichnung (z. B. "persönlich"/"vertraulich") oder erkennbar privater Inhalt. • Für Unterlassungsansprüche wegen Verletzung dienstlicher Regelungen kann fraglich sein, ob der einzelne Mitarbeiter oder die Dienststelle/Arbeitgeber als richtige Prozesspartei anzusehen ist. • Ein Verfügungsanspruch kann entfallen, wenn eine nachfolgende Dienstanordnung die Zuständigkeit für die Postbearbeitung wegverlegt, sodass keine Gefahr künftiger Eingriffe mehr besteht. Die Klägerin ist Referentin für Weiterbildung bei der Industrie- und Handelskammer und war zuvor in anderen Abteilungen tätig. Der Beklagte ist Geschäftsführer der Abteilung, in der die Klägerin zuletzt arbeitete. In ihrem Sekretariat wurde Post, die namentlich an die Klägerin gerichtet war, aber zugleich die Dienststelle als zusätzliche Anschrift enthielt, geöffnet. Die Klägerin verlangte per einstweiliger Verfügung, dem Beklagten das Öffnen und Kenntnisnehmen dieser Post zu untersagen und berief sich auf Verletzung des Briefgeheimnisses und ihres Persönlichkeitsrechts sowie auf die Dienst- und Büroordnung (Ziffer 50). Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Recht und untersagte dem Beklagten das Öffnen. Die Berufung des Beklagten richtete sich gegen diese Entscheidung; er führte aus, die Briefe seien in den Gewahrsam der Poststelle gelangt und regelmäßige dienstliche Behandlung stehe dem Öffnen nicht entgegen. • Die Berufung war form- und fristgerecht und hatte in der Sache Erfolg; die einstweilige Verfügung war aufzuheben. • Der Verfügungsanspruch der Klägerin ist teilweise erledigt, weil eine nachfolgende Anordnung den Verwaltungsdirektor zuständig gemacht hat, der über die weitere Postbehandlung entscheidet, sodass der Beklagte nicht mehr zuständig ist. • Materiell ist kein Verstoß gegen das Briefgeheimnis (§ 202 StGB) gegeben, weil dieses nur das Öffnen verschlossener Briefe verbietet, die nicht zu Kenntnis des Handelnden bestimmt sind; bei Sendungen, die die Dienststelle als zusätzliche Anschrift tragen, geht der Absender regelmäßig von einer dienstlichen Weiterleitung aus. • Nach der Dienst- und Büroordnung (Ziffer 50) sind nur Sendungen mit ausschließlich persönlicher Anschrift ungeöffnet auszuhändigen; in Zweifel ist auf Kennzeichnungen wie "persönlich" oder "vertraulich" abzustellen. • Soweit ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht geltend gemacht wurde, fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, dass durch Kenntnisnahme Dritter eine Beeinträchtigung der Privatsphäre drohte oder eingetreten ist. • Fraglich ist, ob der Beklagte als einzelne Person passivlegitimiert ist, da er in Ausübung dienstlicher Aufgaben handelte; die Arbeitgeberin wäre gegebenenfalls die richtige Prozesspartei, dies war aber für die Entscheidung nicht entscheidend. • Mangels Begründetheit des Unterlassungsanspruchs und wegen Wegfalles der Zuständigkeit war die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 19.11.2002 wurde abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, das Öffnen von Post mit der streitgegenständlichen Adressierung zu unterlassen, weil solche Sendungen als dienstlich behandelte Post gelten und damit nicht automatisch unter das strafrechtliche Briefgeheimnis (§ 202 StGB) fallen. Zudem hat eine Dienstanordnung die Zuständigkeit für die Weiterbearbeitung der Post auf den Verwaltungsdirektor übertragen, sodass keine konkrete Wiederholungsgefahr durch den Beklagten mehr besteht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.