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Beschluss

10 TaBV 122/02

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eingruppierung nach Gehaltsstaffeln richtet sich danach, ob dem Arbeitnehmer in der Regel mehr als vier unterstellte Vollbeschäftigte einschließlich Auszubildender zuzurechnen sind. • Auszubildende sind bei der Ermittlung der Zahl der unterstellten Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihnen im jeweiligen Abteilungsabschnitt Aufsichts- und Weisungsbefugnisse durch andere weisungsberechtigte Personen zuteilwerden. • Unterstellung im Sinn des Tarifvertrags setzt nicht voraus, dass der Weisungsbefugte Ausbilder im Sinne des § 6 BBiG ist; ausreichend ist die Übertragung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen nach § 9 Satz 2 Nr. 3 BBiG. • Eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ist wirksam, wenn sie hinreichend substantiiert geltend macht, dass die vorgesehene Eingruppierung tarifwidrig ist (vgl. § 99 BetrVG).
Entscheidungsgründe
Eingruppierung: Auszubildende sind bei Unterstellungszahl zu berücksichtigen • Die Eingruppierung nach Gehaltsstaffeln richtet sich danach, ob dem Arbeitnehmer in der Regel mehr als vier unterstellte Vollbeschäftigte einschließlich Auszubildender zuzurechnen sind. • Auszubildende sind bei der Ermittlung der Zahl der unterstellten Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihnen im jeweiligen Abteilungsabschnitt Aufsichts- und Weisungsbefugnisse durch andere weisungsberechtigte Personen zuteilwerden. • Unterstellung im Sinn des Tarifvertrags setzt nicht voraus, dass der Weisungsbefugte Ausbilder im Sinne des § 6 BBiG ist; ausreichend ist die Übertragung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen nach § 9 Satz 2 Nr. 3 BBiG. • Eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ist wirksam, wenn sie hinreichend substantiiert geltend macht, dass die vorgesehene Eingruppierung tarifwidrig ist (vgl. § 99 BetrVG). Der Arbeitgeber wollte eine neu eingestellte Substitutin/Ersteinrichterin (L.) zum 8.10.2001 in Gehaltsgruppe III a) 1.–3. Tätigkeitsjahr (GTV NRW) eingruppieren. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung, nicht aber der vorgesehenen Eingruppierung zu, weil er die im Bereich eingesetzten Auszubildenden als mitzuzählen hielt. In der Abteilung waren unstreitig vier festangestellte Mitarbeiter der Substitutin unterstellt; strittig war, ob zusätzlich regelmäßig Auszubildende für den Beruf Schauwerbegestalter als unterstellt zu zählen sind. Ausbildungsregelungen und Funktionsbeschreibungen zeigten, dass Auszubildende zeitweise in der Möbelausstellung eingesetzt werden und die Ersteinrichterin dort Aufsichts- und Weisungsbefugnisse ausübt. Das Arbeitsgericht wies den Ersetzungsantrag des Arbeitgebers ab; das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Rechtsbeschwerde zu. • Zulässigkeit: Das Verfahren betrifft eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 99 BetrVG; Arbeitgeber und Betriebsrat sind antragsbefugt. • Wirksame Zustimmungsverweigerung: Der Betriebsrat hat frist- und formgerecht sowie substantiiert die Zustimmungsverweigerung erklärt und auf tarifliche Widerspruchsgründe nach § 99 Abs.2 BetrVG hingewiesen. • Tarifrechtliche Auslegung: Die Gehaltsstaffeln a) und b) der Gehaltsgruppe III GTV zählen ausdrücklich "einschließlich der Auszubildenden" bei der Ermittlung der Zahl der unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten. • Begriff der Unterstellung: Unterstellung bedeutet Übertragung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen; hierfür ist keine Ausbildereignung nach § 6 BBiG erforderlich. • Weisungsbefugnis gegenüber Auszubildenden: Aufgrund der Betriebsorganisation, interner Stellenausschreibung und Funktionsbeschreibung sowie des praktischen Ablaufs besitzt die Substitutin Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber den in ihrer Abteilung eingesetzten Auszubildenden, so dass diese ihr zuzurechnen sind (Rückgriff auf § 9 Satz 2 Nr. 3 BBiG). • Ermittlung der "in der Regel"-Zahl: Wegen der regelmäßigen Einsatzdauer der Auszubildenden in der Möbelausstellung und der historischen sowie absehbaren Personallage ist davon auszugehen, dass der Substitutin regelmäßig mehr als vier Beschäftigte einschließlich Auszubildender unterstellt sind. • Folge: Die Einstufung in Gehaltsstaffel a) wäre tarifwidrig; zutreffend ist vielmehr die Einordnung in Gehaltsstaffel b) der Gehaltsgruppe III GTV. Die Beschwerde des Arbeitgebers wird zurückgewiesen; die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Gehaltsgruppe III a) 1.–3. Tätigkeitsjahr kann nicht ersetzt werden. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die für die Abteilung regelmäßig eingesetzten Auszubildenden der Mitarbeiterin als unterstellt zuzurechnen sind, weil sie der Substitutin Aufsichts- und Weisungsbefugnisse innehaben, auch ohne dass diese Ausbildereignung nach § 6 BBiG besitzt. Nach der tarifvertraglichen Regelung sind Auszubildende bei der Ermittlung der Zahl der unterstellten Arbeitnehmer zu berücksichtigen, sodass der Mitarbeiterin in der Regel mehr als vier Beschäftigte einschließlich Auszubildender zuzurechnen sind. Daher wäre eine Einstufung in Gehaltsstaffel a) tarifwidrig; die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Eingruppierung nicht zu ersetzen, bleibt bestehen und schützt damit die tarifliche Lohngerechtigkeit im Betrieb.