Urteil
16 Sa 1126/02
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Androhung von Gewalt gegenüber einem Vorgesetzten kann eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen; eine Abmahnung ist unter diesen Umständen entbehrlich.
• § 625 BGB greift nicht, wenn zwischen Ende des Vertrags und Wiederaufnahme der Arbeit kein unmittelbares tatsächliches Fortbestehen vorliegt.
• Eine Vereinbarung über Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses kann als auflösend bedingter Arbeitsvertrag qualifizieren und unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG; dessen Nichtbeachtung führt nach § 125 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarung.
• Ist die Vereinbarung über die auflösende Bedingung nicht schriftlich, gilt der Arbeitsvertrag gemäß §§ 21, 16 S.1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, soweit die Vereinbarung auflösender Bedingung unwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Weiterbeschäftigung während Kündigungsschutzprozess: Formmangel macht auflösende Bedingung unwirksam • Androhung von Gewalt gegenüber einem Vorgesetzten kann eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen; eine Abmahnung ist unter diesen Umständen entbehrlich. • § 625 BGB greift nicht, wenn zwischen Ende des Vertrags und Wiederaufnahme der Arbeit kein unmittelbares tatsächliches Fortbestehen vorliegt. • Eine Vereinbarung über Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses kann als auflösend bedingter Arbeitsvertrag qualifizieren und unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG; dessen Nichtbeachtung führt nach § 125 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarung. • Ist die Vereinbarung über die auflösende Bedingung nicht schriftlich, gilt der Arbeitsvertrag gemäß §§ 21, 16 S.1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, soweit die Vereinbarung auflösender Bedingung unwirksam ist. Der Kläger, seit April 2000 als Maurer bei der Beklagten beschäftigt, soll am 25.01.2002 auf einer Baustelle seinen Vorarbeiter verbal bedroht haben. Die Beklagte kündigte daraufhin fristgemäß zum 26.02.2002; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Der Kläger war bis Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig und trat danach Urlaub an. Nach Rückkehr bot er dem Arbeitsamt seine Arbeitskraft an; daraufhin nahm die Beklagte ihn ab 18.03.2002 zur Abwendung des Annahmeverzugsrisikos wieder beschäftigt, allerdings in anderen Einsatzbereichen. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab und hielt die Kündigung wegen der Gewaltandrohung für sozial gerechtfertigt. Der Kläger legte Berufung ein und begehrte Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, sowie Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft des Verfahrens. • Die behauptete Androhung von Schlägen durch den Kläger gegenüber dem Vorarbeiter ist glaubhaft und beeinträchtigt das notwendige Vertrauen im Arbeitsverhältnis; deshalb ist die fristgemäße Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. • § 625 BGB findet keine Anwendung, weil der Kläger die Arbeit erst nach Krankheit und Urlaub sowie erst nach Angebot durch das Arbeitsamt wieder aufgenommen hat; es bestand keine nahtlose tatsächliche Fortführung des Arbeitsverhältnisses. • Die ab dem 18.03.2002 vereinbarte Weiterbeschäftigung ist als Vereinbarung unter der auflösenden Bedingung zu qualifizieren: die Beschäftigung sollte enden, falls die Kündigung vor Gericht bestätigt würde. • Auf auflösend bedingte Arbeitsverträge sind nach § 21 TzBfG die Formerfordernisse des § 14 Abs. 4 TzBfG anzuwenden; die fehlende Schriftform führt nach § 125 BGB zur Nichtigkeit der Vereinbarung. • Wegen der Nichtigkeit der Vereinbarung über die auflösende Bedingung gilt der Arbeitsvertrag gemäß §§ 21, 16 S.1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; eine teleologische Einschränkung der Schutzwirkung ist nicht geboten. • Die Geltendmachung der Formnichtigkeit durch den Kläger ist nicht treuwidrig; die Beklagte hätte eine schriftliche Vereinbarung treffen können und hat den Kläger nicht an Vertragsabschluss gehindert. • Aus dem weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung; die Beklagte ist daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens zur unveränderten Beschäftigung zu verurteilen. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbedingtes Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte ist zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens weiterhin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maurer zu beschäftigen. Die fristgemäße Kündigung war zwar aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt; die nachfolgende einvernehmliche Vereinbarung über Weiterbeschäftigung unter auflösender Bedingung ist jedoch formnichtig, weil sie nicht die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG erfüllte, sodass nach §§ 21, 16 S.1 TzBfG das Arbeitsverhältnis als unbefristet fortbesteht. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt; Revision ist in dem Teil zugelassen, in dem der Klage stattgegeben wurde.