Urteil
3 Sa 1598/01
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses kann einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist unterfallen, wenn die Klausel alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst.
• Eine zweistufige Verfallklausel mit kurzer Frist zur schriftlichen Geltendmachung und anschließender Frist zur gerichtlichen Geltendmachung ist grundsätzlich zulässig.
• Für die Erwirkung einer überdurchschnittlichen Leistungs- oder sehr guten Führungsbewertung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungslast für Tatsachen, die eine solche bessere Beurteilung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Zeugnisberichtigung kann einzelvertraglicher Ausschlussfrist unterliegen • Ein Anspruch auf Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses kann einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist unterfallen, wenn die Klausel alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst. • Eine zweistufige Verfallklausel mit kurzer Frist zur schriftlichen Geltendmachung und anschließender Frist zur gerichtlichen Geltendmachung ist grundsätzlich zulässig. • Für die Erwirkung einer überdurchschnittlichen Leistungs- oder sehr guten Führungsbewertung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungslast für Tatsachen, die eine solche bessere Beurteilung rechtfertigen. Die Klägerin, ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte (Jg. 1977), war vom 01.06.2000 bis 19.10.2000 bei der Beklagten Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt sie am 04.11.2000 ein qualifiziertes Zeugnis, in dem ihre Leistung mit der Formulierung "stets zu unserer Zufriedenheit" und ihr Verhalten als vorbildlich beschrieben wurde. Die Klägerin verlangte mit Klage vom 15.03.2001 eine Abänderung des Zeugnisses, insbesondere die Formulierung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" und eine verstärkte Führungsbewertung. Im Arbeitsvertrag war in § 10 eine zweistufige Ausschlussfrist geregelt: schriftliche Geltendmachung binnen drei Monaten seit Fälligkeit und gerichtliche Geltendmachung binnen zwei Monaten nach Ablehnung. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Recht; die Beklagten legten Berufung ein und rügten insbesondere Verfall des Anspruchs sowie sachliche Rechtfertigung des erteilten Zeugnisses. • Der Berufung der Beklagten ist stattzugeben; die Klage ist abzuweisen, weil der Anspruch der Klägerin auf Berichtigung des Zeugnisses wegen der vertraglichen Ausschlussfrist in § 10 verfallen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses ein aus dem Arbeitsverhältnis hergeleiteter Anspruch im Sinne einzelvertraglicher Ausschlussfristen. Die hier vereinbarte zweistufige Verfallklausel ist inhaltskontrollrechtlich nicht zu beanstanden; vergleichbare Klauseln sind vom Bundesarbeitsgericht für zulässig erachtet worden. Der Zeugnisanspruch war spätestens mit Zugang des Zeugnisses am 15.11.2000 fällig; die Klägerin hat die dreimonatige Schriftgeltendmachungsfrist nicht eingehalten, weshalb der Anspruch als verfallen anzusehen ist. Selbst wenn die Ausschlussfrist nicht greift, hätte die Klägerin die von ihr begehrte bessere Leistungs- und Führungsbewertung substantiiert darlegen müssen; hierfür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungslast. Eine bloße Selbstbehauptung, die Aufgaben seien "stets einwandfrei" erledigt worden, genügt nicht. Die frühere positive Mitteilung der Beklagten an die Rechtsanwaltskammer bezog sich auf ein anderes Vertragsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) und begründet daher keinen Anspruch auf die gewünschten Formulierungen für das Angestelltenverhältnis. • wichtige Normen: § 630 BGB; §§ 8 Abs.2, 64 ArbGG; §§ 518 ff. ZPO (alte Fassung) Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin konnte den Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses nicht mehr geltend machen, weil sie die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist nicht gewahrt hatte. Zudem hätte sie selbst substantiiert darlegen müssen, weshalb ihr eine überdurchschnittliche Leistungsbewertung und eine sehr gute Führungsbewertung zustehen; ein pauschales Vorbringen genügte nicht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.