Leitsatz: Die Nachwirkung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages erstreckt sich nicht auf Arbeitsver-hältnisse, die erst während des Nachwirkungszeitraums begründet worden sind (im An-schluss an BAG, Urteil vom 29.01.1975 - 4 AZR 218/74, AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung) Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.07.2001 - 5 Ca 855/01 - teilweise abgeändert und 1. der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.030,04 Euro brutto nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus einem Betrag von 275,46 Euro jeweils seit dem 01.03.2001, 01.04.2001, 01.05.2001, 01.06.2001, 01.07.2001, 01.08.2001, 01.09.2001, 01.10.2001, 01.11.2001, 01.12.2001 und 01.01.2002 zu zahlen, 2. festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Entgeltgruppe V sowie Entgeltstufe I des Entgelttarifvertrages und des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale vom 18.05.2001 zu vergüten. Von den Kosten der 1. Instanz trägt die Klägerin 9/10, der Beklagte 1/10. Von den Kosten der 2. Instanz trägt die Klägerin 3/10, der Beklagte 7/10. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 14.807,00 Euro. Tatbestand Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin. Die am 02.04.1959 geborene, geschiedene und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtige Klägerin ist seit dem 01.04.2000 als Erzieherin bei dem Beklagten beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des zwischen den Parteien vereinbarten schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 6 ff. d.A. verwiesen. Die Klägerin ist im I2-Kinderhaus in I3xxxxxx, W4xxxxxxxxxxx. 54, tätig. Sie ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Bis einschließlich Juli 2000 leistete die Klägerin 30 Arbeitsstunden pro Woche und ab August 2000 38,5 Wochenstunden. Mit vorliegender Klage, die am 27.03.2001 beim Arbeitsgericht Iserlohn einging, verlangt die Klägerin Vergütung nach den Grundsätzen der zum 31.12.1997 gekündigten Haustarifverträge, welche der Beklagte mit der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen hatte. Darüber hinaus verlangt die Klägerin Zahlung eines ebenfalls auf den Differenzen zwischen der arbeitsvertraglichen Vergütung und der tariflichen Vergütung beruhenden Betrages hinsichtlich des 13. Monatseinkommens in Höhe von 587,67 DM brutto. Schließlich will die Klägerin festgestellt wissen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu bezahlen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne aufgrund der Nachwirkung der zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ÖTV geschlossenen Haustarifverträge Zahlung der begehrten Vergütungsdifferenzen verlangen. Darüber hinaus sei der Beklagte aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes zur Zahlung verpflichtet. Die vom Beklagten vorgenommene, auf der Lebensaltersstufe 21 des vormaligen Tarifvertrages beruhende Vergütung verstoße als neue Vergütungsordnung gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, da die Zustimmung des Betriebsrats fehle. Hierauf habe der Betriebsrat mit Schreiben vom 04.04.2000 hingewiesen. Die danach nicht wirksame neue Vergütungsordnung habe die alte Vergütungsordnung, die sich aus den gekündigten Haustarifverträgen ergebe, nicht verdrängt. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die geltend gemachten Forderungen nicht verfallen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 609,41 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2000 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 609,41 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2000 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 609,41 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2000 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 609,41 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2000 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 777,68 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2000 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 736,35 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2000 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an sie 736,35 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2000 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an sie 736,35 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2000 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an sie 736,35 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2001 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an sie 736,35 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2001 zu zahlen; 11. die Beklagte zu verurteilen, an sie 736,35 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2001 zu zahlen; 12. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine rückständige Weihnachtsgratifikation in Höhe von 586,67 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2001 zu zahlen; 13. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie nach Vergütungsgruppe VI b unter Einstufung in die Lebensaltersstufe nach dem 41. Lebensjahr zu vergüten; 14. die Beklagte zu verurteilen, an sie 736,35 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2001 zu zahlen; 15. die Beklagte zu verurteilen, an sie 736,35 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2001 zu zahlen, 16. die Beklagte zu verurteilen, an sie 736,35 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 zu zahlen; 17. die Beklagte zu verurteilen, an sie 736,35 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2001 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die zum 31.12.1997 gekündigten Haustarifverträge wirkten im Verhältnis zur Klägerin nicht nach. Ab dem 01.01.1998 erhielten sämtliche Arbeitnehmer eine Grundvergütung, die nicht auf der tariflichen Festlegung nach Lebensaltersstufen beruhe. Die Grundvergütung setze einheitlich mit der Lebensaltersstufe 21 ein, so dass die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine weitergehenden Ansprüche habe. Darüber hinaus seien die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach § 13 des Arbeitsvertrages verfallen. Eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Ressort Personal und Recht sei nicht erfolgt. Durch Urteil vom 17.07.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, das der Klägerin am 27.07.2001 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 23.08.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.10.2001 - am 25.10.2001 begründet worden ist. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, sie werde vom Beklagten nicht tarifgerecht vergütet. Bis einschließlich Januar 2001 habe sie ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von 2.646,99 DM und mit Wirkung zum 01.02.2001 ein Bruttogrundgehalt in Höhe von 3.663,96 DM erhalten. Gem. § 21 lit. 1 des Mantelhaustarifvertrages Nr. 2 vom 27.02.1984 für die Arbeitnehmer des Internationalen B6xxxx für S2xxxxxxxxxx - J3xxxxxxxxxxxxxx e.V. - sei die Grundvergütung für die beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer nach Lebensalterstufen zu bemessen. Der Manteltarifvertrag vom 27.02.1984 sei im September 1997 abredewidrig zum 31.12.1997 seitens des Beklagten gekündigt worden. Die Tarifvertragsparteien hätten am 14.12.1996 vereinbart, unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Kündigung des Manteltarifvertrages zum 31.12.1997 zu verzichten. Sie, die Klägerin, habe demnach Anspruch auf tarifmäßige Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe VI b und einer Lebensaltersstufe ab dem 41. Lebensjahr. Der Beklagte habe jedoch eine geringere Vergütung gezahlt. Gleiches gelte für das 13. Monatsgehalt des Jahres 2000. Am 17./18.05.2001 sowie am 29.06.2001 hätten der Beklagte und die Gewerkschaft ÖTV einen neuen Entgelttarifvertrag und einen Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale geschlossen, welche rückwirkend zum 01.02.2001 in Kraft getreten seien. Danach habe sie seit dem 01.02.2001 Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe V sowie Entgeltstufe 1 der genannten Tarifverträge. Zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsvertrag dahingehend, dass sie, die Klägerin, als Erzieherin in der Funktion als Gruppenleiterin tätig werde. Als solche sei sie von der Leiterin des I2-Kinderhauses I3xxxxxx auf Anordnung des Beklagten eingestellt worden. Auch vom Landesjugendamt sei sie in ihrer Tätigkeit als Gruppenleiterin gem. § 45 Abs. 2 SGB VIII anerkannt worden, nachdem der Beklagte sie dort als Gruppenleiterin gemeldet habe. Der Beklagte habe dem Landesjugendamt in M2xxxxx einen von beiden Parteien unterschriebenen Personalbogen überreicht, in welchem sie, die Klägerin, als Erzieherin in der Funktion einer Gruppenleiterin bezeichnet worden sei. Dem Personalbogen sei ein Schlüsselverzeichnis beigefügt gewesen, das der Beklagte ebenfalls beim Landesjugendamt eingereicht habe. In Ausführung des § 45 Abs. 2 SGB VIII sowie aufgrund § 21 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sei es gem. § 5 Abs. 1 der Vereinbarung über die Eignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte zwingend notwendig, dass in Tageseinrichtungen für Kinder in jeder Gruppe ein/eine Gruppenleiter/in tätig sei. Vereinbarungsgemäß leite sie, die Klägerin, eine Kindergartengruppe beim Beklagten; darüber hinaus sei in der von ihr betreuten Kindergartengruppe lediglich noch die Zeugin P2xxx U1xxx als Ergänzungskraft beschäftigt. Da sie, die Klägerin, in der Funktion als Gruppenleiterin tätig sei, müsse sie seit dem 01.02.2001 als solche bezahlt werden. Demnach habe sie Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe V Stufe 1 des geltenden Tarifvertrages. Hieraus ergebe sich ein Grundgehalt in Höhe von 4.202,71 DM brutto. Der Beklagte habe in den Monaten Februar bis einschließlich Dezember 2001 sowie im Januar 2002 lediglich ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 3.663,96 DM gezahlt. Die Klägerin beantragt , das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.07.2001 - 5 Ca 855/01 - wie folgt abzuändern: 1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.437,64 DM brutto nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG aus einem Betrag von 609,41 DM jeweils seit dem 01.05.2000, 01.06.2000, 01.07.2000 sowie 01.08.2000 zu zahlen; 2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 777,68 DM brutto nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit dem 01.09.2000 zu zahlen; 3. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.681,75 DM brutto nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG aus einem Betrag von 736,35 DM jeweils seit dem 01.10.2000, 01.11.2000, 01.12.2000, 01.01.2001 und 01.02.2001 zu zahlen; 4. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine rückständige Weihnachtsgratifikation in Höhe von 586,67 DM brutto nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit dem 01.02.2001 zu zahlen; 5. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.030,04 Euro (5.926,25 DM) brutto nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus einem Betrag von 538,75 DM jeweils seit dem 01.03.2001, 01.04.2001, 01.05.2001, 01.06.2001, 01.07.2001, 01.08.2001, 01.09.2001, 01.10.2001, 01.11.2001, 01.12.2001 und 01.01.2002 zu zahlen; 6. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Entgeltgruppe V sowie Entgeltstufe I des Entgelttarifvertrages und des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale (TV TM) vom 18.05.2001 zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die zum 31.12.1997 gekündigten Tarifverträge seien auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht anwendbar gewesen. Unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Klägerin sei nicht erkennbar, dass die Kündigung der Tarifverträge abredewidrig erfolgt sei. Vorsorglich berufe er, der Beklagte, sich auf die tariflichen Verfallfristen. Soweit die Klägerin Differenzbeträge für die Zeit ab Februar 2001 geltend mache, habe sie Anspruch auf Entgeltgruppe III Stufe I entsprechend den Regelungen der mit Wirkung zum 01.02.2001 in Kraft getretenen Tarifverträge. Auf Seite 6 der Niederschrift der Tarifverhandlungen vom 17./18.05.2001 finde sich unter B bei den Tätigkeitsmerkmalen "Erzieherinnen im Kindergartenbereich" unter der Nr. B 2 die Entgeltgruppe III. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg, soweit die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsdifferenzen für die Monate April 2000 bis Januar 2001 in Frage stehen. Hinsichtlich der für die Monate Februar 2001 bis Januar 2002 geltend gemachten Vergütungsdifferenzen und des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin nach Entgeltgruppe V Entgeltstufe I der mit Wirkung zum 01.02.2001 in Kraft getretenen Tarifverträge war das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.07.2001 abzuändern und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der für die Monate April 2000 bis Januar 2001 geltend gemachten Differenzen zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten und gezahlten Vergütung sowie der Vergütung nach den Grundsätzen der zum 31.12.1997 gekündigten Haustarifverträge hat. a) Ein dahingehender Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 06.04./25.04.2000. Die gekündigten Tarifverträge sind im Arbeitsvertrag der Parteien an keiner Stelle in Bezug genommen und damit nicht Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Vielmehr haben die Parteien in § 15 Abs. 2 des genannten Arbeitsvertrages folgende Regelung getroffen: "Sofern der I2 zu einem späteren Zeitpunkt einer tariflichen Regelung unterliegt oder einen Haustarifvertrag abschließt, werden dessen Regelungen zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeitnehmer Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft ist und ohne Rücksicht darauf, ob die Regelungen günstiger oder ungünstiger sind". Hieraus folgt eindeutig, dass allenfalls künftig vereinbarte tarifliche Regelungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien angewendet werden sollten. Aus welchen Gründen die Kündigung der fraglichen Tarifverträge "abredewidrig" erfolgt sein soll, lässt sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen. b) Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen für die Zeit von April 2000 bis Januar 2001 ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der zum 31.12.1997 gekündigten Haustarifverträge in Verbindung mit den Grundsätzen der Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages erstreckt sich nicht auf ein Arbeitsverhältnis, das - wie im Falle der Klägerin - erst während des Nachwirkungszeitraums begründet worden ist. Die Nachwirkung soll gewährleisten, dass bestehende Arbeitsverhältnisse nicht inhaltsleer werden. Bei Arbeitsverhältnissen, die während der Laufzeit eines Tarifvertrages noch nicht bestanden haben und damit nie von dessen Normwirkung erfasst worden sind, kann dieser Gesichtspunkt nicht zum Tragen kommen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Normen eines abgelaufenen und damit außer Kraft getretenen Tarifvertrages nur noch "nachwirken", d.h. insoweit mit den Wirkungen des § 4 Abs. 5 TVG weitergelten, als sie zuvor einmal als Tarifrecht mit den Wirkungen des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 TVG gegolten haben. Dies ist nur bei denjenigen Arbeitsverhältnissen möglich, die vor Außerkrafttreten der in Frage stehenden Tarifverträge begründet worden sind. Bei später begründeten Arbeitsverhältnissen ist eine "Nachwirkung" in diesem Sinne begrifflich undenkbar. Der Umstand, dass die im Nachwirkungszustand befindlichen Rechtsnormen eines abgelaufenen Tarifvertrages geeignet sind, als Grundlage eines Einzelarbeitsvertrages zu dienen, ist eine bloße Folge der Vertragsfreiheit und ändert an den aufgezeigten rechtlichen Konsequenzen nichts. Ebenso wie das im Nachwirkungszustand befindliche Recht abgelaufener Tarifverträge in den früher begründeten Arbeitsverhältnissen jederzeit durch andere Abmachungen gleich welcher rechtlichen Art ersetzt werden kann und damit seine ursprüngliche tarifliche Ordnungsfunktion faktisch grundsätzlich einbüßt, soll es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zu einer Geltung derartiger Normen in den nach Ablauf des Tarifvertrages begründeten Arbeitsverhältnissen erst gar nicht kommen, es sei denn, sie gelten aus einem anderen Rechtsgrund, z.B. aufgrund einer besonderen vertraglichen Vereinbarung (vgl. BAG, Urteil vom 29.01.1975 - 4 AZR 218/74, AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung; LAG Hamm, Urteil vom 23.05.1997 - 15 Sa 2276/96 -, m.w.N.). c) Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der für die Zeit von April 2000 bis Januar 2001 geltend gemachten Vergütungsdifferenzen ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Voraussetzungen des § 612 Abs. 2 BGB sind gleichfalls nicht gegeben. Schließlich kann aus einem möglichen Verstoß des Beklagten gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wegen Nichtbeteiligung des Betriebsrats kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der genannten Vergütungsdifferenzen für die Monate April 2000 bis Januar 2001 hergeleitet werden. Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht gem. § 543 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 2. Soweit die Klägerin festgestellt wissen will, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie nach Entgeltgruppe V Entgeltstufe I der mit Wirkung zum 01.02.2001 in Kraft getretenen neuen Tarifverträge zu vergüten, hat die Berufung der Sache nach Erfolg. Die Klägerin hat vorgetragen, sie verfüge über eine Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin und sei vom Beklagten als solche in der Funktion als Gruppenleiterin eingestellt und beschäftigt worden. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin einen an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe gerichteten und von beiden Parteien unterzeichneten Personalbogen vorgelegt, der in Ziffer 5.1 als Art der Beschäftigung/Funktion in der Einrichtung die Schlüsselnummer 408 enthält. Ausweislich der ebenfalls vorgelegten Erläuterungen zum Personalbogen beinhaltet die Schlüsselnummer 408 die Beschäftigung als Gruppenleiter/in. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, sie leite seit ihrer Einstellung eine Kindergartengruppe, in der außer ihr nur noch die Zeugin P2xxx U1xxx als Ergänzungskraft beschäftigt sei. Diesem Vorbringen der Klägerin ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Auf Vorhalt der Kammer im Termin vom 22.02.2002 hat die Vertreterin des Beklagten erklärt, es solle kein ergänzender Sachvortrag seitens des Beklagten erfolgen. Ist damit unstreitig, dass die Klägerin als staatlich anerkannte Erzieherin vom Beklagten als Gruppenleiterin eingestellt und beschäftigt worden ist, so ergibt sich aus der Anlage "Tätigkeitsmerkmale" zu den mit Wirkung zum 01.02.2001 in Kraft getretenen Tarifverträgen, dass die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe V hat. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Stufe I handelt es sich um die niedrigste Entgeltstufe der ebenfalls zum 01.02.2001 in Kraft getretenen "Entgelttabelle Tarifgebiet West". Hat die Klägerin damit Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe V Entgeltstufe I der mit Wirkung zum 01.02.2001 in Kraft getretenen Tarifverträge, die gem. § 15 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 06.04./25.04.2000 zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden sind, so kann die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der für die Monate Februar 2001 bis Januar 2002 geltend gemachten Vergütungsdifferenzen in Anspruch nehmen. Nach der "Entgelttabelle Tarifgebiet West" beträgt das Grundgehalt in Entgeltgruppe V Stufe I 4.202,71 DM. Erhalten hat die Klägerin in diesen Monaten lediglich ein Grundgehalt in Höhe von 3.663,96 DM monatlich. Hieraus errechnet sich der in Euro zugesprochene Betrag. Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 288, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus den zweitinstanzlich zur Entscheidung gestellten Anträgen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dr. Wendling Willmann Walkowski /WR.