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Urteil

18 Sa 532/01

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA nicht. • Für die Eingruppierung ist auf die tatsächlichen Arbeitsvorgänge abzustellen; eine willkürliche Zusammenfassung unterschiedlicher Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang ist unzulässig. • Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit setzt eine beträchtliche Heraushebung gegenüber V b voraus; bloße Zuarbeit, Prüfung zwingender gesetzlicher Voraussetzungen oder Formulargestaltung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Höhergruppierung zur Vergütungsgruppe IV b wegen fehlender herausgehobener Verantwortung • Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA nicht. • Für die Eingruppierung ist auf die tatsächlichen Arbeitsvorgänge abzustellen; eine willkürliche Zusammenfassung unterschiedlicher Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang ist unzulässig. • Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit setzt eine beträchtliche Heraushebung gegenüber V b voraus; bloße Zuarbeit, Prüfung zwingender gesetzlicher Voraussetzungen oder Formulargestaltung genügen nicht. Der Kläger, seit 1967 bei der beklagten Stadt als Verwaltungsangestellter beschäftigt und tarifgebunden, verlangte die Höhergruppierung von Vergütungsgruppe V b auf IV b BAT/VKA ab 01.10.1998. Er war organisatorisch in der Planungs-, Hochbau- und Umweltabteilung als Sachbearbeiter im Wohnungswesen tätig und legte eine Tätigkeits- und Arbeitsplatzbeschreibung mit mehreren Arbeitsvorgängen vor. Der Kläger behauptete, seine Aufgaben erforderten gründliche, umfassende Fachkenntnisse, einen eigenständigen Ermessensspielraum und zu über 50 % selbständige sowie teilweise besonders verantwortungsvolle Entscheidungen. Die Stadt bestritt dies und wies insbesondere darauf hin, dass viele Aufgaben Zuarbeit oder Prüfung gesetzlicher Voraussetzungen seien und keine gesteigerte Verantwortung begründeten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Berufungsgericht zurückwies. • Anwendbar ist der BAT/VKA aufgrund tariflicher Bindung und vertraglicher Bezugnahme (§ 2 Arbeitsvertrag). • Maßgeblich für die Eingruppierung sind die tatsächlichen Arbeitsvorgänge; es ist zu prüfen, ob mindestens die Hälfte der Arbeitszeit Tätigkeiten mit den tariflichen Merkmalen erfüllt (§ 22 Abs.2 BAT). • Die Vergütungsordnung unterscheidet stufenweise Anforderungen: von gründlichen Fachkenntnissen über gründliche und vielseitige bis zu gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen sowie dem Merkmal ‚besonders verantwortungsvoll‘ zur Heraushebung in IV b. • Die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten sind im Wesentlichen Verwaltungssachbearbeitung, Prüfung zwingender gesetzlicher Voraussetzungen, Zuarbeit und Formularerstellung; diese Tätigkeiten räumen keinen breiten, eigenständigen Entscheidungsspielraum oder eine beträchtlich gesteigerte Verantwortung ein. • Für eine Heraushebung in IV b muss die Verantwortung die Anforderungen der nächst niedrigeren Gruppe (V b) deutlich und beträchtlich übersteigen; das ist hier nicht dargelegt. • Dass Ergebnisse nur einer lockeren Kontrolle unterliegen, betrifft vor allem das Merkmal selbständiger Leistungen und begründet für sich genommen keine Heraushebung durch besondere Verantwortung. • Mangels überzeugender Darlegung von Zeitanteilen und einer gewichtigen erhöhten Verantwortung besteht kein Anspruch auf Vergütung nach IV b. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA ab 01.10.1998 ist somit abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen. Begründend führte das Gericht aus, dass die vorgelegten Arbeitsvorgänge und der Vortrag des Klägers nicht belegen, dass seine Tätigkeit eine tatsächlich und zeitlich substantielle Heraushebung durch besonders verantwortungsvolle Aufgaben gegenüber Vergütungsgruppe V b darstellt. Vielmehr handelt es sich überwiegend um prüfende, gesetzlich gebundene Sachbearbeitungsaufgaben und Formulartätigkeiten, die die für IV b erforderliche gewichtige Verantwortung nicht erreichen; daher besteht kein Anspruch auf Höhergruppierung.