Urteil
18 Sa 661/01
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2001:0801.18SA661.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 16.03.2001 – 1 Ca 2207/00 L – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird zugelassen. 1 2 Tatbestand 3 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. 4 Der am 08.09.1946 geborene Kläger ist gelernter Schriftsetzer. 5 Seit dem 01.01.1980 ist er bei der Beklagten tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 20.12.1979 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 68 f d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde: 6 „§ 1 7 Herr L1xxxx W1xxxxxxx wird ab 01.01.1980 als Feuerwehrgerätewart eingestellt. 8 § 2 9 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961, des Bezirks-Zusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) und der 10 diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung." 11 Am 06.04.1982 bestand der Kläger die Laufbahnprüfung für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. 12 Am 28.04.1982 wurde er zum Leiter der Feuer- und Rettungswache der Stadt L2xxxxxxx bestellt. Am 01.07.1998 erfolgte die Bestellung zum stellvertretenden Leiter der Feuer- und Rettungswache/Kreisleitstelle. Wegen der vom Kläger absolvierten Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule in Münster für Berufsfeuerwehrmänner und für freiwillige Feuerwehrmänner wird auf die Aufstellung des Klägers in Bl. 47, 47 R d.A. verwiesen. 13 Die Laufbahnprüfung für Beamte und Beamtinnen des gehobenen Dienstes hat der Kläger nicht abgelegt. 14 Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.10.2000 (Bl. 71 bis 74 d.A.) hat der Kläger folgende wesentlichen Tätigkeiten wahrzunehmen: 15 „1. Sachbearbeitung Brandschutz/Technische Hilfeleistung 20 % 16 2. Koordination der Einsatznachbearbeitung Brandschutz/ 17 Technische Hilfe 10 % 18 3. Personalsachbearbeitung der hauptamtlichen Kräfte und 19 die der Freiwilligen Feuerwehr 20 % 20 4. Einsatzführung im Brandschutz/Technische Hilfeleistung 15 % 21 5. Koordination der Aus- und Fortbildung von hauptamtlichen 22 Mitarbeitern 5 % 23 6. Koordination der Aus- und Fortbildung der Freiwilligen 24 Feuerwehr 5 % 25 7. Aufbau, Fortführung und Betreuung verschiedenartiger 26 Ausbildung FF 5 % 27 8. Stellvertretung des Leiters der Feuer- und Rettungswache/ 28 Kreisleitstelle S3xxx 20 %" 29 Seit dem 01.10.1993 wird der Kläger vergütet nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. 30 Mit Schreiben vom 13.04.2000 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT. Die Beklagte wies den Antrag zurück. 31 Die bei der beklagten Stadt gebildete Stellenbewertungskommission bewertete die vom Kläger besetzte Stelle nach der Beamtenbesoldungsgruppe A 11 BBesG. 32 Mit der vorliegenden, am 16.10.2000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger den Anspruch auf die begehrte Höhergruppierung weiter. 33 Der Kläger hat vorgetragen: 34 Ihm stehe ein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA zu. Die von ihm begehrte Vergütung entspreche der Besoldungsgruppe A 11 BBesG. Zwar habe er die Laufbahnprüfung für den gehobenen feuertechnischen Dienst nicht absolviert. Seine im Angestelltenverhältnis erworbenen Kenntnisse seien jedoch vergleichbar. Im Übrigen komme es auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit an. 35 Der Kläger hat beantragt 36 festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an ihn mit Wirkung ab 01.05.2000 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen und diese ab Zustellung der Klageschrift (24.10.2000) mit 4 % zu verzinsen. 37 Die Beklagte hat beantragt 38 die Klage abzuweisen. 39 Die Beklagte hat vorgetragen: 40 Dem Kläger stehe die begehrte Höhergruppierung nach Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT nicht zu. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen, die ein Beamter der Besoldungsgruppe A 11 im feuerwehrtechnischen Dienst erfüllen müsse. Er verfüge schon nicht über die erforderliche Laufbahnprüfung. 41 Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der beklagten Stadt gefolgt und hat durch Urteil vom 16.03.2001 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 10.800,-- DM festgesetzt. 42 Gegen dieses ihm am 28.03.2001 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 26.04.2001 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 28.05.2001 begründet. 43 Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an unter Stützung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. 44 Der Kläger beantragt, 45 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 16.03.2001 - 1 Ca 2207/00 L - abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an ihn mit Wirkung ab 01.05.2000 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen und diese ab Zustellung der Klageschrift (24.10.2000) mit 4 % zu verzinsen. 46 Die beklagte Stadt beantragt, 47 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge- 48 richts Hamm vom 16.03.2001 – 1 Ca 2207/00 L – zurückzu- 49 weisen. 50 Die beklagte Stadt verteidigt das erstinstanzliche Urteil. 51 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. 52 Entscheidungsgründe 53 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 54 A. Die Klage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). 55 Der Kläger erstrebt die Zuordnung zu der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage. Feststellungsklagen dieser Art sind in Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnen keinen prozessrechtlichen Bedenken (vgl. BAG, Urteil vom 09.08.2000 – 4 AZR 439/99 – AP Nr. 281 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 19.03.1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 56 Dies gilt auch für den Feststellungsantrag, soweit er Zinsforderungen als Nebenforderung zum Hauptanspruch zum Gegenstand hat (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 39/96 – AP Nr. 238 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 08.10.1997 - 4 AZR 151/96 – AP Nr. 232 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 57 B. Die Klage ist aber nicht begründet. 58 Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag keinen Anspruch gegen die beklagte Stadt auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA ab 01.05.2000. 59 I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 20.12.1979 die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags/VKA als Vertragsrecht Anwendung. 60 II. Für die Eingruppierung des Klägers kommen die tariflichen Bestimmungen für Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst zur Anwendung. 61 1. Feuerwehrtechnischer Dienst liegt immer dann vor, dies ergibt sich schon vom Zweck der Feuerwehr her gesehen, wenn die zu beurteilende Tätigkeit unmittelbar dem Brandschutz dient (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 06.10.1965 – 4 AZR 189/64 - AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT; BAG, Urteil vom 22.03.1990 – 6 AZR 411/88 – ZTR 1990, 517; BAG, Urteil vom 06.08.1997 – 10 AZR 167/97 – ZTR 1998, 35; LAG Hamm, Urteil vom 09.02.1995 – 17 Sa 1179/94 – ZTR 1995, 367). Mit der unmittelbaren Brandbekämpfung sind aber nicht nur die Angestellten beschäftigt, die vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch diejenigen Angestellten, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonstiger Notstände Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbekämpfung oder die Hilfeleistung erst ermöglichen oder zumindest unterstützen. 62 2. Die Parteien haben die Arbeitsvorgänge des Klägers in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 10.01.2000 übereinstimmend festgelegt. 63 Nach den dargelegten Grundsätzen sind von den vom Kläger auszuübenden Arbeitsvorgängen die Einsatzführung im Brandschutz/Technische Hilfeleistung (15 %), die Stellvertretung des Leiters der Feuer- und Rettungswache/Kreisleitstelle (20 %), die Sachbearbeitung Brandschutz/Technische Hilfeleistung (20 %) und die Koordination der Einsatznachbearbeitung Brandschutz/Technische Hilfeleistung (10 %) dem unmittelbaren Brandschutz zuzuordnen. Die übrigen Tätigkeiten des Klägers (Personalsachbearbeitung, Koordination der Aus- und Fortbildung, Aufbau, Fortführung und Betreuung verschiedenartiger Ausbildung) dienen mittelbar dem technischen Brandschutz (vgl. zur Abgrenzung auch Protokollerklärung zu Abs. 1 Satz 1 der Nr. 5 SR 2 x BAT). 64 III. Die Tätigkeit des Klägers wird von dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) vom 21.12.1994 nicht erfasst. 65 Durch diesen Tarifvertrag ist die Eingruppierung der Angestellten im feuerwehrtechnischen Dienst mit Wirkung ab 01.09.1994 neu geregelt worden. 66 Die Tarifvertragsparteien haben sich bei der Vereinbarung von Tätigkeitsmerkmalen auf die Vergütungsgruppen V bis VII BAT/VKA beschränkt. Grund der Beschränkung war, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen konnten, dass die Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst ganz überwiegend in einem Beamtenverhältnis stehen und oberhalb der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA im Bereich des gehobenen Dienstes nur ausnahmsweise in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden (vgl. Clemens u.a., SR 2 x BAT, Erl. 1 und 2 zu Nr. 2 a; Böhm u.a., SR 2 x BAT Nr. 2 a Rz. 2). 67 IV. Für diese Ausnahmefälle haben die Tarifvertragsparteien in Nr. 2 a Abs. 1 der Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (SR 2 x BAT) mit Wirkung vom 01.09.1994 bestimmt, dass Angestellte, für die die Anlage 1 a keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, in der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT der Besoldungsgruppe entspricht , in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. 68 1. Nach § 11 Satz 2 BAT entspricht der vom Kläger angestrebten Vergütungsgruppe IV a BAT die Besoldungsgruppe A 11 (Brandamtmann). 69 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Blankettverweisung in Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT wirksam. 70 Durch die Blankettverweisung wird erreicht, dass die Bediensteten im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst die gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten ohne Rücksicht darauf, ob sie Beamte oder Angestellte sind. Eine solche Regelung ist auch angesichts des Umstands, dass Angestellte und beamtete Bedienstete des feuerwehrtechnischen Dienstes nebeneinander unter weitgehend gleichen äußeren 71 Bedingungen tätig sind, sachgerecht. Durch diese Verweisung entäußern sich die Tarifvertragsparteien nicht in unzulässiger Weise ihrer Regelungsmacht. Die Regelung dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung. 72 Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste oder zweckmäßigste aller in Betracht kommenden Regelungen getroffen haben. Sie haben lediglich zu kontrollieren, ob in der Tarifnorm die Grenzen des den Tarifvertragsparteien durch Artikel 9 Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsspielraums überschritten werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.04.1994 – 4 AZR 312/93 – NZA 1995, 180, 182; BAG, Urteil vom 20.10.1993 – 4 AZR 26/93 – NZA 1994, 707; Clemens u.a., SR 2 x BAT, Erl. 2 zu Nr. 2 a m.w.N.). 73 V. Nach der Blankettverweisung in Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT hat der Kläger lediglich dann einen Anspruch auf die begehrte Höhergruppierung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA, wenn er besoldungsrechtlich als Beamter der Besoldungsgruppe A 11 (Brandamtmann) zuzuordnen wäre. Dies ist nicht der Fall. 74 1. Wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat, ist eine Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 11 nicht möglich, da er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. 75 a) Wie sich aus den §§ 10 bis 12 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 01.12.1985, in der Fassung vom 15.09.1998 (LVOFeu) ergibt, ist die erfolgreich abgelegte Laufbahnprüfung, geregelt in § 10 LVOFeu nach dem Vorbereitungsdienst, in § 11 Nr. 2 LVOFeu bei der Übernahme von Angestellten der freiwilligen Feuerwehren und Werksfeuerwehren und in § 12 Abs. 3 LVOFeu für den Aufstieg von Beamten und Beamtinnen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (Aufstiegsprüfung), unerlässlich. 76 b) Eine solche Prüfung hat der Kläger nicht abgelegt, so dass ihm der Aufstieg in die Besoldungsgruppe A 11, wenn er Beamter wäre, nicht möglich wäre, da er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. 77 2. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es für die begehrte Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA nicht aus, dass er Tätigkeiten eines Brandamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 auszuüben hat. 78 Diese Auffassung wird durch die Regelung in Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT nicht gedeckt, wie die Auslegung dieser Norm ergibt. 79 a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. 80 Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 22.02.2000 – 4 AZR 118/99 – AP Nr. 278 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 81 b) Nach diesen Regeln wird die Auffassung des Klägers schon vom Wortlaut der Verweisungsnorm nicht gedeckt. 82 Der Wortlaut stellt auf die fiktive Einstufung nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften ab. Dies haben die Parteien auch gewollt. Dies zeigt ein Vergleich mit den Tätigkeitsmerkmalen des ebenfalls am 01.09.1994 in Kraft getretenen Tarifvertrags für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst vom 21.12.1994. Während der Wortlaut der Nr. 2 a SR 2 x BAT keine Tätigkeitsmerkmale enthält, sondern lediglich auf die entsprechende Besoldungsgruppe verweist, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde, bestimmen die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen VI b bis V b BAT/VKA des Tarifvertrags vom 21.12.1994, dass allein abzustellen ist auf die entsprechende Tätigkeit von beamteten Brandmeistern, Oberbrandmeistern, Hauptbrandmeistern. Eine solche Beschränkung enthält die Verweisungsnorm in Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT nicht. 83 3. Der Kläger erfüllt die Anforderungen in Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT auch nicht, wenn er über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die einem Brandamtmann mit der vorgeschriebenen Ausbildung und Laufbahnprüfung entsprechen. 84 a) Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT erfasst nicht den "sonstigen Angestellten", der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausübt. Die Verweisungsnorm setzt voraus, dass alle Besoldungsvoraussetzungen für eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 11 erfüllt sein müssen. 85 b) Auch unter Beachtung der Regelung in § 45 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 ergibt sich keine andere Wertung. Die Übergangsvorschrift in § 45 FSHG erlaubt allein die Weiterbeschäftigung von Bediensteten, die keine Ausbildung im gehobenen Dienst besitzen. Es handelt sich hier nicht um eine eingruppierungsrechtliche Vorschrift, sondern um eine feuerschutzrechtliche Vorschrift. Über die Besoldung dieser Bediensteten enthält die Vorschrift keine Aussage. 86 c) Da dem Kläger die Laufbahnprüfung fehlt, kann lediglich daran gedacht werden, dass die Nr. 4 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen entsprechend zur Anwendung kommt. Eine entsprechende Anwendung der Nr. 4 zu allen Vergütungsgruppen würde aber lediglich dazu führen, dass der Kläger, der aus der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA von der beklagten Stadt vergütet wird, richtig eingruppiert ist. 87 VI. Dem Kläger ist weiter ein Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung durch die Blankettverweisung in Nr. 2 a Abs. 1 SR 2 x BAT versperrt. Die Blankettverweisung führt dazu, dass die Vorschriften der §§ 22 bis 25 BAT, die die Eingruppierung regeln, nicht gelten (vgl. z.B. Böhm u.a., SR 2 x BAT, Rdnr. 4 zu Nr. 2 a; Clemens u.a., SR 2 x BAT, Erl. 2 zu Nr. 2 a). 88 VII. Der Kläger kann den begehrten Vergütungsanspruch auch nicht auf eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder auf eine Zusage der Beklagten stützen. 89 Eine solche arbeitsvertragliche Vereinbarung liegt nicht vor. 90 1. Durch die Ausweisung der Stelle im Stellenplan hat sich die beklagte Stadt dem Kläger gegenüber nicht gebunden, ihn entsprechend zu vergüten. 91 Die Ausweisung der Stelle im Haushaltsplan bzw. das Ergebnis der Bewertung einer Stelle durch die Bewertungskommission ist für die tarifliche Eingruppierung unerheblich. Es gilt im Gegensatz der Grundsatz „Tarifrecht bricht Haushaltsrecht" (vgl. z.B. Sonntag/Bauer, Die Eingruppierung nach dem BAT, 6. Aufl., Rdnr. 35, Krasemann, Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O, 7. Aufl., Ziff. 4.7.3, Rdnr. 50; vgl. auch BAG, Urteil vom 05.11.1986 – 4 AZR 640/85 – AP Nr. 128 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 29.09.1982 – 4 AZR 1172/79 – AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 92 2. Aus der Tatsache, dass die beklagte Stadt an den Kläger seit dem 01.10.1993 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA zahlt, ergibt sich keine Verpflichtung der beklagten Stadt, den Kläger höherzugruppieren, wenn die Bewertungskommission die Stelle höher bewertet. 93 Der bloßen Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA konnte der Kläger auch nicht die Zusicherung entnehmen, dass die beklagte Stadt verzichten wollte, sich im Rahmen einer vom Kläger begehrten Höhergruppierung auf das Fehlen der Laufbahnprüfung zu berufen. 94 Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 95 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 96 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.