Urteil
18 Sa 273/01
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2001:0613.18SA273.01.00
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Tenor
Auf die Berufung der beklagten Gemeinde wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.12.2000 – 7 (4) Ca 2094/99 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der beklagten Gemeinde wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.12.2000 – 7 (4) Ca 2094/99 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die am 25.08.1947 geborene Klägerin hat eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Bürogehilfin am 31.01.1966 erfolgreich abgeschlossen. Im Rahmen des Telekollegs II Nordrhein-Westfalen wurde ihr am 25.06.1988 die Fachhochschulreife zuerkannt. Weiter nahm die Klägerin teil an einem Weiterbildungsprojekt „Frauenstudium" an der Universität Dortmund. Vom Sommersemester 1991 bis zum Sommersemester 1995 belegte die Klägerin Kurse aus den Studienfächern Sozialwissenschaft, Rechtswissenschaft, Statistik und Datenanalyse (Bl. 161 bis 170 d.A.) an der Fernuniversität in Hagen. Wegen der weiteren von der Klägerin besuchten Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen in der Zeit vom 27.09.1990 bis zum 27.01.1999 wird auf die Übersicht der Klägerin (Bl. 159 f d.A.) verwiesen. Seit dem 01.05.1988 ist die Klägerin bei der beklagten Gemeinde, die 17.500 Einwohner hat, als Gleichstellungsbeauftragte tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 04.05.1988, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde: „§ 1 Frau C1xxxxxx H4xxxx wird ab 01.05.1988 eingestellt als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten... auf unbestimmte Zeit. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. ... § 4 Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT)." Seit dem 01.09.1993 wird die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA vergütet. Durch Änderungsvertrag vom 21.03.1990 wurde die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf 30 Stunden wöchentlich erhöht. . Seit dem 01.12.2000 ist die Klägerin als Vollzeitkraft tätig. Eingesetzt wird sie als Gleichstellungsbeauftragte 25 Stunden wöchentlich und im sozialen Dienst mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA 13,5 Stunden wöchentlich. Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Aufgaben der Klägerin ergeben sich im Einzelnen aus der Arbeitsplatzbeschreibung, Stand 01.10.1993 (Bl. 99 bis 107 d.A.), nach der der Klägerin folgende Aufgaben übertragen wurden: 16.01.00 Durchführung von regelmäßigen Sprechstunden 8 % 16.02.00 Kontaktpflege zu Organisationen, Gewerkschaf- ten, Betriebs- und Personalräten, Berufsverbän- den, Initiativen usw. mit dem Ziel, die Situation der Frauen durch Anregungen, Vermittlungs- funktionen und Verhandlungen auf freiwilliger Basis der Entscheidungsträger zu verbessern 17 % 16.03.00 Erfahrungsaustausch mit anderen Gleichstel- lungsbeauftragten, sowohl auf kommunaler als auch auf Landes- und Bundesebene 11 % 16.04.00 Erstellung von Informationen und Pressemittei- lungen in Zusammenarbeit mit der Stelle für Öffentlichkeitsarbeit sowie Durchführung von In- formationsveranstaltungen 14 % 16.05.00 Erarbeitung von Empfehlungen, die die Gleich- stellungsbemühungen der Gemeinde fördern können 10 % 16.06.00 Erstellung eines regelmäßig fortzuschreibenden Frauenberichts über die Situation der Frauen in H1xxxxxxxxx 3 % 16.07.00 Entwicklung eines regelmäßig fortzuschreiben- den Frauenförderplans (Gleichstellungsförder- plan) 4 % 16.08.00 Erstellung eines regelmäßigen Erfahrungsbe- richts 3 % 16.09.00 Kritische Würdigung von Rats- und Ausschuss- vorlagen unter Gleichstellungsgesichtspunkten und Einbringung von Änderungsvorschlägen 8 % 16.10.00 Unterstützung und Beratung von Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern bei der Wahrnehmung ihrer Interessen in Gleichstellungsfragen in Zu- sammenarbeit mit dem Personalrat 2 % 16.99.00 Sonstige Verwaltungsarbeiten 20 %" Nach Ziffer 5.1 der Arbeitsplatzbeschreibung ist der Stelleninhaber dem Gemeindedirektor unmittelbar unterstellt. Nach Ziffer 5.2 des Geschäftsverteilungsplans sind dem Stelleninhaber keine Mitarbeiter unterstellt. In § 4 der Hauptsatzung der beklagten Gemeinde (Stand 1/95) wird Folgendes ausgeführt: § 4 Gleichstellung von Frau und Mann (1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch Aufgabe der Gemeinde. (2) Der/die Gemeindedirektor/in bestellt eine/n hauptamtliche/n Gleichstellungsbeauftragte/n. (3) Die/der Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange der Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gemeinde haben. (4) Der/die Gemeindedirektor/in unterrichtet die/den Gleichstellungsbeauftragte/n über alle geplanten Maßnahmen gemäß Absatz 3 so frühzeitig, dass deren Initiativen, Anregungen und Vorschläge, Bedenken oder sonstigen Stellungnahmen in die Entscheidungsfindung einfließen können. Die/der Gleichstellungsbeauftragte hat ein thematisches Mitzeichnungsrecht bei allen Ausschussvorlagen. Der/die Gemeindedirektor/in hat sicherzustellen, dass die Meinung der/des Gleichstellungsbeauftragten bei der Bildung der Verwaltungsmeinung angemessen berücksichtigt wird. (5) Die/der Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilzunehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs kann ihr/ihm auf Wunsch des entsprechenden Gremiums das Wort erteilt werden." In der Dienstanweisung für die Gleichstellungsbeauftragte (Bl. 32 f. d.A.) ist u.a. Folgendes geregelt: 1. Aufgaben 2.2. Durchführung von regelmäßigen Sprechstunden 2.3. Entgegennahme von Anregungen, Fragen und Beschwerden aus der Bevölkerung und Hilfestellung in enger Zusammenarbeit mit zuständigen Einrichtungen 2.4. Kontaktpflege zu Organisationen, Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräten, Berufsverbänden, Initiativen usw. mit dem Ziel, die Situation der Frauen durch Anregungen, Vermittlerfunktionen und Verhandlungen auf freiwilliger Basis der Entscheidungsträger zu verbessern 2.5. Erfahrungsaustausch mit anderen Gleichstellungsstellen, sowohl auf kommunaler als auch auf Landes- und Bundesebene 2.6. Erstellung von Informationen und Pressemitteilungen in Zusammenarbeit mit der Stelle für Öffentlichkeitsarbeit sowie Durchführung von Informationsveranstaltungen 2.7. Erarbeitung von Empfehlungen, die die Gleichstellungsbemühungen der Gemeinde fördern können 2.8. Erstellung eines regelmäßig fortzuschreibenden Frauenberichts über die Situation der Frauen in H1xxxxxxxxx 2.9. Entwicklung eines Frauenförderungsplans für die Verwaltung, der vom Rat zu verabschieden ist 2.10. Erstellung eines regelmäßigen Erfahrungsberichts 2.11. Kritische Würdigung von Rats- und Ausschussvorlagen unter Gleichstellungsgesichtspunkten und Einbringung von Änderungsvorschlägen 2.12. Unterstützung und Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Wahrnehmung ihrer Interessen in Gleichstellungsfragen in Zusammenarbeit mit dem Personalrat 2. Kompetenzen 2.2. Schwerpunktmäßige Teilnahme an Rats- und Aus- schusssitzungen im Einvernehmen mit dem Gemein- dedirektor 2.2. Teilnahme an Amtsleiterbesprechungen 2.3. Beteiligung in Personalangelegenheiten, wie Stellenausschreibungen, Stellenbesetzungen, Höhergruppierungen, Beförderungen, Umsetzungen usw. 2.4. Recht auf Information in gleichstellungsrelevanten Fragen bei den Ämtern." In dem Gleichstellungsförderungsplan der beklagten Gemeinde vom 05.12.1991 heißt es u.a.: „1. Besetzung von Stellen ... 3. Einstellungen/Auswahlverfahren ... Die Gleichstellungsbeauftragte wird bei der Festsetzung von Auswahlkriterien, Anforderungs- und Qualifikationsprofilen (Ausschreibungstext) beteiligt. Sie erhält Kenntnis von allen Bewerbungen auf Ausschreibungen oder für beabsichtigte Stellenbesetzungen und hat die Möglichkeit, Bewerbungsunterlagen einzusehen. Sie nimmt an Vorstellungsgesprächen teil. Die Bestimmungen der Datenschutzgesetze sind zu beachten. ... Ist die Gleichstellungsbeauftragte mit dem Auswahlergebnis nicht einverstanden, kann sie ihre Stellungnahme dem Gemeindedirektor vortragen. ... IV. Umsetzung des Gleichstellungsförderplanes Die Verantwortung für die Einhaltung und Ausführung des Gleichstellungsplans liegt beim Rat, beim Gemeindedirektor, den Dezernentinnen/Dezernenten, den Amtsleiterinnen/Amtsleitern, dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsbeauftragte erarbeitet auf Grundlage der Beschäftigungsanalyse gemeinsam mit dem Personalrat Vorschläge für Einzel- und Gesamtmaßnahmen. Die Gleichstellungsbeauftragte legt dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht vor über den Stand der Entwicklung und der Einhaltung des Gleichstellenförderplans. Der Bericht gibt Auskunft über den Stand der durchgeführten Bemühungen, zeigt Entwicklungen auf und gibt auch Aufschluss über Aktivitäten, die nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben. Der Gleichstellungsförderplan wird bei Bedarf fortgeschrieben. ..." Bezüglich des Inhalts der Berichte über die Umsetzung des Gleichstellungsförderungsplans in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1993 und in der Zeit vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1996 wird auf Bl. 189 bis 212 d.A. verwiesen. Wegen der Aufgabenschwerpunkte der Klägerin und die Auswirkungen ihrer Tätigkeit wird auf die Übersichten in Bl. 109 bis 158 d.A. verwiesen nebst den hierzu erstellten tagebuchartigen Aufzeichnungen. Mit Schreiben vom 16.12.1997 (Bl. 34 d.A.) begehrte die Klägerin die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a III BAT/VKA. Die beklagte Gemeinde lehnte mit Schreiben vom 05.02.1998 (Bl. 37 d.A.) und vom 01.10.1998 (Bl. 42 d.A.) das Höhergruppierungsbegehren der Klägerin ab unter Zurückweisung auch ihrer im Schreiben vom 10.07.1998 (Bl. 39 d.A.) vorgetragenen Gründe. Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 26.04.1999 anhängig gemacht. Zur Stützung der Klage hat die Klägerin vorgetragen: Ihre Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA erfülle. Sie habe Aufgaben zu erfüllen, die mit gründlichen umfassenden Fachkenntnissen allein nicht mehr zu bewältigen seien, sondern ein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können verlangten. Von ihr werde die Fähigkeit zur empirischer und konzeptioneller Arbeit gefordert, wie sich aus der Dienstanweisung ergebe. Die Auswertung der erhobenen Daten sei ohne Kenntnisse über Statistik und Methoden der empirischen Sozialforschung nicht möglich. Für die Öffentlichkeitsarbeit benötige sie publizistische Kenntnisse. Für die Beteiligung in Personalangelegenheiten müsse sie rechtliche Kenntnisse haben, die sich auf die Felder Arbeitsrecht, Tarifrecht, Beamtenrecht, Personalvertretungsrecht, Kündigungsrecht, Mutterschutzrecht, Schwerbehindertenrecht usw. bezögen. Ihre Tätigkeit hebe sich auch durch deren Bedeutung aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA heraus. Ihre Tätigkeit sei von großer Tragweite für die Situation der Frauen in der Gemeinde H1xxxxxxxxx, wobei sich die Auswirkungen ihrer Arbeit nicht nur auf die in der Verwaltung beschäftigten Frauen beschränke, sondern auch auf die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde H1xxxxxxxxx erstrecke. Die nach der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA geforderte Heraushebung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sei bei ihrer Tätigkeit spätestens seit der Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde H1xxxxxxxxx und damit seit Januar 1995 gegeben. Da ihre Tätigkeit somit seit Januar 1995 den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA entspreche, sei für sie nach einer vierjährigen Bewährung ein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT/VKA gegeben. Sie könne diese Vergütung ab dem 01.01.1999 beanspruchen. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass sie seit Juli 1997 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten ist, 2. festzustellen, dass sie seit dem 01.01.1999 nach der Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten ist. Die beklagte Gemeinde hat beantragt die Klage abzuweisen. Die beklagte Gemeinde hat vorgetragen: Der Vortrag der Klägerin sei unschlüssig. Die Klägerin schildere ihre Tätigkeit nur abstrakt, ohne darzulegen, weshalb die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IV a/III BAT/VKA höher zu bewerten sei, als die Tätigkeiten von Angestellten in den darunter liegenden Vergütungsgruppen. Insbesondere habe die Klägerin – wie unstreitig ist – den Angestelltenlehrgang II nicht durchlaufen, der umfangreiche Kenntnisse des Verwaltungsrechts und einem Fachhochschulabschluss gleichkomme. Die Vergütungsgruppen IV a/III BAT/VKA stellten mit dem Merkmal „besonders schwierige Tätigkeiten" Spitzenanforderungen gemäß dem Aufbau des Tarifvertrags dar. Dass die Klägerin solche Spitzenleistungen erbringe, habe sie in keiner Weise vorgetragen. Die der Klägerin eingeräumten Mitwirkungsrechte ließen darüber hinaus keinerlei Schluss auf eine herausgehobene Bedeutung ihrer Tätigkeit zu. Die Auswirkungen ihrer Tätigkeit seien bereits mit dem Merkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit konsumiert. Auch fehlten der Klägerin bedeutsame Entscheidungskompetenzen. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin bei städteplanerischen Maßnahmen entscheidend berate oder dass sie die Verwaltung berate. Hierzu sei die Klägerin nach ihrer Ausbildung nicht in der Lage. Die Tätigkeit der Klägerin sei nach alledem weder besonders schwierig noch bedeutsam. Soweit die Klägerin Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA für für die Zeit von Juli 1997 bis September 1998 begehre, seien die Forderung nach § 70 BAT verfallen. Durch Urteil vom 12.12.2000 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der beklagten Gemeinde auferlegt. Den Streitwert hat es auf 42.377,48 DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der einheitliche Arbeitsvorgang der Gleichstellungsbeauftragten erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA. Da die Bewährungszeit abgelaufen sei, habe die Klägerin ab 01.01.1999 einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT/VKA. Ihre Tätigkeit hebe sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b BAT/VKA heraus. Die Klägerin habe Aufgaben zu erfüllen, die mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen allein nicht mehr zu bewältigen seien, sondern ein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können verlangen würden. Auch das Tätigkeitsmerkmal der Heraushebung durch die Bedeutung sei erfüllt. Die Tätigkeit der Klägerin habe nicht nur Auswirkungen auf die Angestellten und Beamten der Gemeinde H1xxxxxxxxx, sondern auf die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde insgesamt. Sie wirke nach § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung der beklagten Gemeinde bei allen Vorhaben und Maßnahmen der beklagten Gemeinde mit, die die Belange der Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben würden. Durch ihr Wirken auch im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beeinflusse sie das politische Bild und das politische Ansehen der beklagten Gemeinde in der Öffentlichkeit. Gegen dieses ihr am 19.01.2001 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die beklagte Gemeinde am 16.02.2001 Berufung eingelegt und diese am 12.03.2001 begründet. Die beklagte Gemeinde greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Klage sei unschlüssig. Die beklagte Gemeinde beantragt das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.12.2000 - 7 (4) Ca 2094/99 – abzuändern und die Klage abzuwei- sen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der beklagten Gemeinde gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.12.2000 – 7 (4) Ca 2094/99 – zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. A. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Auslegung ergibt, dass die Klägerin mit den Klageanträgen zu 1) und 2) jeweils eine Eingruppierungsfeststellungsklage erheben will mit dem Inhalt festzustellen, dass die beklagte Gemeinde verpflichtet ist, an sie ab Juli 1997 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA und ab 01.01.1999 nach der Vergütungsgruppe III BAT/VKA zu zahlen. Gegen die sog. Eingruppierungsfeststellungsklage bestehen keine prozessualen Bedenken (vgl. z.B. grundlegend BAG, Urteil vom 02.12.1981 – 4 AZR 301/79 – AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 27.07.1995 – 4 AZR 280/94 – AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 09.08.2000 – 4 AZR 439/99 – AP Nr. 281 zu §§ 22, 23 BAT 1975). B. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Klägerin steht der begehrte Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA seit Juli 1997 gegen die beklagte Gemeinde nicht gemäߠ § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu. Aus diesem Grund entfällt auch die Höhergruppierung ab 01.01.1999 im Rahmen des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT/VKA. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) Anwendung. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe III BAT/VKA entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT). I. Es ist von dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. 1. Hierunter ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten zu verstehen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 26.03.1997 – 4 AZR 489/95 – zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. BAG, Urteil vom 30.01.1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 23.02.1983 – 4 AZR 222/80 – AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.03.1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 2. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist nach diesen Grundsätzen die Tätigkeit der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der beklagten Gemeinde ein einheitlicher Arbeitsvorgang. Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau, welche auch eine Aufgabe der Gemeinden ist (§ 5 Abs. 1 GO NW). Alle Tätigkeiten der Klägerin dienen dem Ziel, geschlechtsbezogene Benachteiligungen innerhalb der Gemeinde aufzudecken und für ihre Abhilfe zu sorgen, aber auch die gesellschaftlichen Strukturen zum Zwecke der Chancengleichheit von Männern und Frauen zu verbessern und bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mitzuwirken, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung der Gesellschaft haben (§ 5 Abs. 3 GO NW, § 17 LGG NW). Bei der Abtrennung einzelner Aufgaben bliebe das gesetzlich vorgeschriebene einheitliche Ziel der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten unberücksichtigt (vgl. BAG, Urteil vom 20.03.1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 20.09.1995 – 4 AZR 413/94 – AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975; LAG Hamm, Urteil vom 25.05.1990 – 18 Sa 1585/89 -; LAG Hamm, Urteil vom 04.03.1998 – 18 Sa 1578/97 -; a.A. LAG Köln, Urteil vom 25.02.1998 – 2 Sa 1467/97 -). 3. Der Arbeitsvorgang der Gleichstellungsbeauftragten ist für die begehrte tarifliche Eingruppierung der Klägerin maßgeblich. Soweit die Klägerin seit dem 01.12.2000 weitere Tätigkeiten im sozialen Dienst auszuüben hat, ist die Bildung von Arbeitsvorgängen schon nicht möglich, da jeglicher Vortrag der Klägerin zu diesen Tätigkeiten fehlt. II. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach der allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/VKA, da die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung von Gleichstellungsbeauftragten nicht speziell geregelt haben. 1. Die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten fällt nicht unter den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) in der Neufassung des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.04.1991. Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten geht über Sozialarbeit hinaus. Hier geht es um die Sorge für die Verwirklichung von Gleichberechtigung für Mann und Frau im Sinne des sich aus Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Verfassungsauftrags, auch wenn die Beratung der Bürger und Bürgerinnen in Gleichstellungs- und Frauen- sowie Familienfragen zur Sozialarbeit gerechnet werden können. Die Beratungstätigkeit ist, wie sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin ergibt, nicht Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Im Vordergrund stehen Mitwirkungstätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit und die Durchführung von Veranstaltungen, die dem Anliegen der Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Gesellschaft dienen. Die Position der Gleichstellungsbeauftragten bei der beklagten Gemeinde ist auch nicht etwa dem Jugendamt, Sozialamt oder Gesundheitsamt unterstellt, sondern unmittelbar dem Bürgermeister (vgl. BAG, Urteil vom 14.04.1999 – 4 AZR 334/98 – AP Nr. 263 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 2. Für die Eingruppierung der Klägerin kommt es auf die folgenden Tarifbestimmungen der allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/VKA an: „ Vergütungsgruppe V b 1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen dienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach). ... Vergütungsgruppe IV b 1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. ... Vergütungsgruppe IV a 1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. ... b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. ... Vergütungsgruppe III 1. a) ... b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b. ..." 3. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Vergütungsgruppen bauen aufeinander auf. Zunächst müssen die Voraussetzungen der jeweiligen Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 17.08.1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 20.09.1995 – AZR 413/94 – AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine pauschale Überprüfung des Vorliegens der Tätigkeitsmerkmale genügt, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und eine übereinstimmende Rechtsauffassung zur Bewertung des Arbeitsvorgangs vertreten (BAG, Urteile vom 17.08.1994, a.a.O. und vom 20.09.1995, a.a.O.). III. Die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA und der darauf aufbauenden Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA sind erfüllt. Da die Parteien übereinstimmend die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a und der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA als erfüllt ansehen, reicht für die Prüfung der Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppen eine pauschale Überprüfung. 1. Die Tätigkeit der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen, wie die pauschale Überprüfung ergibt. a) Zu den Fachkenntnissen sind alle diejenigen Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen, die unerlässlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dazu kann auch das Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte für die ihm übertragene Tätigkeit benötigt. Nach dem Klammersatz in Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse der Vergütungsgruppen VII Fallgruppe 1 b bis V c Fallgruppe 1 b BAT/VKA eine Steigerung der Tiefe und Breite nach. Fachkenntnisse sind mithin dann anzunehmen, wenn ein breites, dem quantitativen Umfang der Kenntnisse nach bedeutsames Wissen auf den für den Aufgabenkreis des Angestellten in Betracht kommenden Gebieten der Verwaltung gefordert wird (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 – AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.; Clemens u.a., BAT, Teil II, VKA, Anm. 61). b) Selbständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigener Entscheidung enthält. Es muss sich um das selbständige Erarbeiten eines eigenen Ergebnisses handeln, wobei eine eigene geistige Initiative zu fordern ist. Eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen wird vorausgesetzt, ein gewisser wie immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Bearbeitungsspielraum bei der Erarbeitung der Arbeitsergebnisse ist kennzeichnend (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 250/96 – AP Nr. 235 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 28.09.1994 – 4 AZR 542/93 – AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 18.05.1994 – 4 AZR 461/93 – AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 14.08.1985 – 4 AZR 21/84 – AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). c) Beide Tätigkeitsmerkmale erfüllt die Klägerin. aa) Sie benötigt Kenntnisse aus unterschiedlichen Rechtsgebieten. So werden von ihr Rechtskenntnisse aus den Bereichen Arbeitsrecht, Eherecht, Sozialrecht und Arbeitsförderungsrecht gefordert, insbesondere im Bereich der Beratungstätigkeit, bei der Erstellung des Frauenförderungsplans und bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen. Bei ihrer Beteiligung bei Personalangelegenheiten und bei Rats- und Ausschussvorlagen benötigt die Klägerin zusätzliches Fachwissen verwaltungsrechtlicher, beamtenrechtlicher, tarifrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Art. Bei der Konzipierung und Entwicklung des Frauenförderungsplans sind statistische Daten auszuwerten und wissenschaftliche Literatur zu sichten. Dies gilt auch bei der Vorbereitung von Veranstaltungen und deren Durchführung. Für die Öffentlichkeitsarbeit sind publizistische Grundkenntnisse und Erfahrungen notwendig. bb) Die Klägerin erbringt auch selbständige Leistungen. Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten verlangt ein hohes Maß an Eigeninitiative und innovativem Handeln. Für alle Aufgabenbereiche steht der Klägerin der verlangte Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu. 2. Der von der Klägerin auszuübende Arbeitsvorgang erfüllt auch die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA. Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA heraus, dass sie besonders verantwortungsvoll ist, wie die pauschale Überprüfung ergibt. a) Die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne dieser Vergütungsgruppe kann sich aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, ideellen und materiellen Belangen des Dienstherrn, Gründen im Behördenapparat sowie aus den Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 18.06.1997 – 4 AZR 728/95 -). Die Verantwortung, die begriffsnotwendig schon in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe in Rede steht, muss beträchtlich überschritten sein. Die Tarifvertragsparteien fordern eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung, weil sie ausdrücklich eine „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.1986 – 4 AZR 642/84 – AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). b) Dass die Tätigkeit der Klägerin besonders verantwortungsvoll ist, ergibt sich schon aus ihrer gesetzlichen Stellung nach § 16 LGG NW. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LGG NW ist die Gleichstellungsbeauftragte von fachlichen Weisungen frei. Weiter kommt dies in der Verwaltung der beklagten Gemeinde dadurch zum Ausdruck, dass die Klägerin unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt ist. IV. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lässt sich dem Vortrag der Klägerin jedoch nicht entnehmen, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA erfüllt. 1. Die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals „Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit" sind nicht erfüllt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und b BAT/VKA wird somit ein Wissen verlangt, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA in gewichtiger Weise, d.h. beträchtlich übersteigt. Die erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Dabei ist zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit gegenständlich nicht beschränkt haben. Sie fordern lediglich, dass die Tätigkeit de Angestellten selbst die entsprechende Qualifikation verlangt. Demgemäß muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 05.03.1997 – 4 AZR 511/95 – AP Nr. 222 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 20.03.1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975). b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Vortrag der Klägerin, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, nicht zu entnehmen. Zur Bewertung der Tiefe und Breite des Wissens reicht die pauschale Aufzeigung von Kenntnissen und Kenntnisgebieten nicht aus. Vorzutragen war die Darlegung des fachlichen Wissens und Könnens, konkret bezogen auf die Anforderungen des Aufgabengebiets der Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde H1xxxxxxxxx. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die Klägerin, pauschal gesehen, Kenntnisse aus vielen Fachgebieten benötigt, so z.B. im Tarifrecht, Beamtenrecht, Kündigungsschutzrecht, Bundeserziehungsgeldgesetz, Arbeitsschutzrecht, Arbeitszeitrecht, Urlaubsrecht, Sozialgesetzbuch, Schwerbehindertenrecht, Landespersonalvertretungsgesetz und die unterschiedlichen Förderprogramme. Außerdem sind publizistische Grundkenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei Veröffentlichungen erforderlich. Auch muss die Klägerin in der Lage sein, wissenschaftliches Schrifttum und sonstige Publikationen auszuwerten und die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verarbeiten. Schließlich benötigt sie Verhandlungsgeschick und Erfahrung im Umgang mit Organisationen, politischen Gremien und Einzelpersonen und, wie sie es nennt, eine hohe soziale Kompetenz. Dem Vortrag der Klägerin ist jedoch nicht zu entnehmen – weil die Angabe der benötigten Kenntnisse zu pauschal ist -, ob es sich dabei um ein deutlich wahrnehmbar breiter angelegtes Wissen und Können handelt, als das, was schon für die Tätigkeit von Angestellten in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA und der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA erforderlich ist. Welches konkrete Wissen z.B. aus den angeführten Rechtsgebieten verlangt wird für die Aufgabenerfüllung der Klägerin, ist nicht genannt. Dies gilt für die Beratungstätigkeit, für die von der Klägerin vorgetragenen Problemlösungen und Konzeptentwicklungen, und auch für die Durchführung von Veranstaltungen. Typisch ist die Entwicklung des Gleichstellungsförderungsplans durch die Klägerin. Der Gleichstellungsförderungsplan wird vorgelegt, ebenfalls die Berichte über die Umsetzung des Gleichstellungsförderungsplans. In diesem Rahmen hätte die Klägerin durchaus vortragen können, wie und auf welchem Wege sie Daten gesammelt hat, wie sie wissenschaftliche Literatur gesichtet hat und verarbeitet hat, Forschungsergebnisse auf ihre Übertragbarkeit überprüft hat und die Ergebnisse ausgewertet hat und in den Plan hat einfließen lassen. Ein solcher konkreter Vortrag zur Anwendung des vorgetragenen erforderlichen Wissens und der Kenntnisse fehlt. Dies gilt auch für die Durchführung von Veranstaltungen. Die Klägerin hat zwar stichwortartig und durch tagebuchähnliche Aufzeichnungen die konkreten Arbeitsschwerpunkte der letzten zehn Jahre dargelegt. Inwieweit und mit welcher Tiefe hier die von ihr vorgetragenen Kenntnisse eingesetzt werden mussten, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht. Die abstrakte schlagwortartige Schilderung der Anforderungen mit der abschließenden Behauptung, dass die geforderte tarifliche besondere Schwierigkeit vorliegt, genügt nicht (vgl. Neumann, NZA 1986, 729, 730). Grundsätzlich verkennt das Berufungsgericht nicht, dass bei der Erstellung von Publikationen und bei der Durchführung von Projekten und Veröffentlichungen die Klägerin sich zuvor die erforderlichen Informationen aneignen muss. Inwieweit aber hier wissenschaftliche Literatur z.B. gesichtet, aufgearbeitet und Gesetze auszulegen sind, ist nicht nachvollziehbar. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit publizistische Grundkenntnisse erforderlich sind. Der Vortrag der Klägerin erlaubt aber nicht den Schluss, dass vertiefte Kenntnisse erforderlich sind. Die von der Klägerin eingereichten Dokumentationen reichen nicht aus, um die Fähigkeit zu empirischer und konzeptioneller Arbeit nachzuweisen. Auch wenn von der Klägerin nicht im einzelnen konkret vorgetragen, kann sich das Berufungsgericht ein Bild machen vom Umfang des verwaltungsrechtlichen Wissens, welches die Klägerin vorhalten muss bei ihrer Beteiligung bei Rats- und Ausschussvorlagen und der arbeitsrechtlichen, beamtenrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Kenntnisse, die für die Mitwirkungs- und Beteiligungstätigkeiten in Personalangelegenheiten erforderlich sind. Aus den schriftlichen Anweisungen, so der Dienstanweisung vom 13.04.1988, der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.10.1993 und § 4 der Hauptsatzung ergibt sich, dass der gesamte Aufgabenbereich der Klägerin sehr vielgestaltig ist. Die Vielgestaltigkeit lässt aber keine konkreten Rückschlüsse auf die Tiefe des erforderlichen Fachwissens im Sinne des tariflichen Merkmals „besondere Schwierigkeit" zu. Die durch die Vielfältigkeit der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten erforderlichen Kenntnisse werden schon durch die Erfüllung der Vergütungsmerkmale „gründliche, umfassende Fachkenntnisse" der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfasst. Für die begehrte Höhergruppierung wäre es erforderlich gewesen, konkret bei den anfallenden Einzeltätigkeiten vorzutragen, warum die tariflich geforderten deutlich gesteigerten Anforderungen an das fachliche Wissen und Können im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA vorliegen. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin hebt sich der von ihr auszuübende Arbeitsvorgang „Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten" auch nicht durch die Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA heraus. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Bedeutung einer Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und b BAT/VKA eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung nötig, die sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen muss und sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebiets sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben kann (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.1995 – 4 AZR 413/94 – AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 05.03.1997 – 4 AZR 511/95 – AP Nr. 222 zu §§ 22, 23 BAT 1975). b) Aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich die tariflich geforderte gesteigerte Bedeutung in Abgrenzung zu der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA nicht entnehmen. Schon kraft der Entscheidung des Gesetzgebers dient die Tätigkeit der Klägerin letztlich der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung von Mann und Frau (§ 5 GO NW; §§ 15 bis 21 LGG NW). Das allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der „Bedeutung" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA sei erfüllt. Einen verfassungsmäßigen Auftrag erfüllen beispielsweise auch Sozialarbeiter, die dafür Sorge tragen müssten, dass Behinderte nicht benachteiligt werden. Verwaltungsangestellte, die selbständige Leistungen im Sinne der tariflichen Definition erbringen, haben den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu verwirklichen (vgl. z.B. LAG Köln, Urteil vom 25.02.1998 – 2 Sa 1467/97 -; BAG, Urteil vom 14.04.1999 – 4 AZR 334/98 – AP Nr. 263 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Wenn die Klägerin vorträgt, sie wirke bei Entscheidungen mit, deren Auswirkungen für die Betroffenen unter Umständen erheblich sind, z.B. Personalentscheidungen und Ratsentscheidungen, so ist zu berücksichtigen, dass es um Mitwirkungshandlungen der Klägerin geht, die Auswirkungen aber auf Betroffene durch die Entscheidungen selbst, die die Klägerin nicht treffen darf, bewirkt werden. Eine andere Wertung erlaubt auch das durch § 5 Abs. 5 GO NW, § 19 LGG NW eingeführte Widerspruchsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nicht. Es führt nicht zu einem Mitentscheidungsrecht, sondern lediglich zu einem Widerspruchsrecht, welches die endgültige Entscheidung der Dienststelle aber nicht verhindern kann (vgl. z.B. Busshoff-Schuhl, ZTR 2000, 107. 110). Der Vortrag, dass ihre gesamte Tätigkeit weiter von großer Tragweite für alle Einwohner und für das Erscheinungsbild der beklagten Gemeinde sei, ist zu pauschal. Das Erreichen von vielen Personen lässt nicht den Schluss zu, dass auch auf die Lebensverhältnisse eingewirkt wird. Die Tatsache, dass die Gleichstellungsstelle dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sei, ist schon von den Merkmalen der besonderen Verantwortung konsumiert. Im Rahmen der Bedeutung muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass der Klägerin keine Arbeitnehmer unterstellt sind. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die Klägerin durch ihre Arbeit das politische Bild und das Ansehen der Gemeinde H1xxxxxxxxx in der Öffentlichkeit positiv beeinflusst. Diese Auswirkung des Verwaltungshandelns wird aber nicht nur von der Klägerin, sondern von jedem Verwaltungsangestellten verlangt. V. Da schon die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT/VKA für die von der Klägerin angestrebte Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 b BAT/VKA nicht gegeben sind, steht der Klägerin er begehrte Vergütungsanspruch aus der Vergütungsgruppe III BAT/VKA nicht zu. C. Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.