OffeneUrteileSuche
Urteil

18 Sa 1411/00

LAG HAMM, Entscheidung vom

7mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Eingruppierungsfeststellungsklagen ist die Bewertungseinheit der Arbeitsvorgang; für eine Höhergruppierung ist erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten mit den Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt. • Die Tarifmerkmale ‚gründliche und vielseitige Fachkenntnisse‘ sowie ‚selbständige Leistungen‘ sind unbestimmte Begriffe, die anhand der konkret ausgeübten Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind; selbständige Leistungen im Tarifsinn erfordern einen eigenen geistigen Entscheidungsspielraum. • Rufbereitschaftszeiten sind nur nach tatsächlicher Einsatzzeit bei der Bestimmung des Zeitanteils der jeweiligen Arbeitsvorgänge zu berücksichtigen; spezielle Sonderregelungen für Pflegepersonal sind auf Verwaltungsdienst nicht übertragbar. • Ein Gleichbehandlungsanspruch setzt darzulegen voraus, dass der Arbeitgeber vergleichbare Fälle unsachlich unterschiedlich behandelt hat; das Verhalten anderer Arbeitgeber ist hierfür ohne Belang.
Entscheidungsgründe
Keine Höhergruppierung wegen fehlender selbständiger Leistungen und zu geringem Zeitanteil • Bei Eingruppierungsfeststellungsklagen ist die Bewertungseinheit der Arbeitsvorgang; für eine Höhergruppierung ist erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten mit den Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt. • Die Tarifmerkmale ‚gründliche und vielseitige Fachkenntnisse‘ sowie ‚selbständige Leistungen‘ sind unbestimmte Begriffe, die anhand der konkret ausgeübten Arbeitsvorgänge zu bestimmen sind; selbständige Leistungen im Tarifsinn erfordern einen eigenen geistigen Entscheidungsspielraum. • Rufbereitschaftszeiten sind nur nach tatsächlicher Einsatzzeit bei der Bestimmung des Zeitanteils der jeweiligen Arbeitsvorgänge zu berücksichtigen; spezielle Sonderregelungen für Pflegepersonal sind auf Verwaltungsdienst nicht übertragbar. • Ein Gleichbehandlungsanspruch setzt darzulegen voraus, dass der Arbeitgeber vergleichbare Fälle unsachlich unterschiedlich behandelt hat; das Verhalten anderer Arbeitgeber ist hierfür ohne Belang. Zwei seit den 1980er Jahren bei der beklagten Stadt beschäftigte Ermittler im Ordnungsamt (Elektroinstallateur und Kraftfahrzeugmechaniker) begehrten ab 01.01.1999 eine Höhergruppierung von Vergütungsgruppe VI b in V c BAT. Die Kläger beschrieben ihre Tätigkeiten in neun Arbeitsvorgängen (u. a. Sachverhaltsfeststellungen, Überwachung von Preisangaben, Unterbringungen nach PsychKG) und machten geltend, mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit erfordere selbständige Leistungen. Die Beklagte verweigerte die Höhergruppierung und bestritt insoweit insbesondere die behaupteten Zeitanteile. Das ArbG Detmold wies die Klagen ab; die Berufungen der Kläger vor dem LAG Hamm blieben erfolglos. • Zulässigkeit: Eingruppierungsfeststellungsklagen sind zulässig, begründen aber keinen Anspruch, wenn tarifliche Voraussetzungen fehlen. • Tarifrechtliche Anforderungen: Nach § 22 BAT/VKA ist Arbeitsvorgang Bewertungseinheit; eine Höhergruppierung in V c setzt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie mindestens ein Drittel selbständige Leistungen voraus. • Begriffsbestimmung: ‚Gründliche‘ und ‚gründliche und vielseitige Fachkenntnisse‘ sowie ‚selbständige Leistungen‘ sind unbestimmte Rechtsbegriffe; selbständige Leistungen erfordern einen eigenen geistigen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum. • Feststellung der Anforderungen: Die ausgeübten Arbeitsvorgänge erfordern insgesamt gründliche und – in der zusammenfassenden Betrachtung – auch vielseitige Fachkenntnisse, weil verschiedene Rechtsgebiete betroffen sind (z. B. Gaststätten-, Immissions-, Sozialrecht, PsychKG). • Fehlen selbständiger Leistungen: Nur der Arbeitsvorgang ‚Unterbringung nach PsychKG‘ rechtfertigt selbständige Leistungen im Tarifsinn; die übrigen Tätigkeiten beschränken sich auf Feststellungen und Normvollzug und erfordern allenfalls leichte geistige Tätigkeit. • Zeitanteil der Rufbereitschaft: Die für selbständige Leistungen relevante Tätigkeit nach PsychKG fällt überwiegend in Rufbereitschaft; nur die tatsächlich geleisteten Einsatzstunden sind einzubeziehen. Nach konkreter Berechnung ergeben sich ca. 48 Stunden jährlich und damit nur rund 2,7 % (auch unter günstigeren Annahmen höchstens 12 %) der Arbeitszeit. • Ergebnis der Tarifprüfung: Da der Zeitanteil der selbständigen Leistungen den erforderlichen Drittelanteil nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V c. • Gleichbehandlungsgrundsatz: Ein arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht; Vergleich mit Vergütungen anderer Kommunen begründet keinen Anspruch gegen die beklagte Stadt. Die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen; die Klagen auf Höhergruppierung in Vergütungsgruppe V c BAT sind unbegründet. Zwar erfordern die Tätigkeiten der Kläger insgesamt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, jedoch liegt das tarifliche Merkmal ‚selbständige Leistungen‘ nur bei der Unterbringung nach PsychKG vor. Der zeitliche Anteil dieser Tätigkeit ist so gering (konkret ca. 2,7 % jährlich, unter günstigerer Rechnung höchstens 12 %), dass der geforderte Anteil von mindestens einem Drittel nicht erreicht wird. Ein Gleichbehandlungsverstoß wurde nicht festgestellt. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.