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Urteil

4 Sa 1018/99

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung kann auch nach Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bestehen; er zielt auf Erteilung eines neuen, inhaltlich berichtigten Zeugnisses zugunsten des Arbeitnehmers. • Für die Zulässigkeit der Berufung genügt eine konkrete Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil; der Berufungsführer muss darlegen, in welchen Punkten das Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist. • Bei der Festlegung eines berichtigten Zeugnisses hat das Gericht die objektiven Leistungen, die Art der Tätigkeit, die Führung und die übliche Zeugnissprache zu beachten; der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für die Richtigkeit des erteilten Zeugnisses.
Entscheidungsgründe
Teilweise Berichtigung des Arbeitszeugnisses bei unzutreffender Funktionsbezeichnung • Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung kann auch nach Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bestehen; er zielt auf Erteilung eines neuen, inhaltlich berichtigten Zeugnisses zugunsten des Arbeitnehmers. • Für die Zulässigkeit der Berufung genügt eine konkrete Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil; der Berufungsführer muss darlegen, in welchen Punkten das Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist. • Bei der Festlegung eines berichtigten Zeugnisses hat das Gericht die objektiven Leistungen, die Art der Tätigkeit, die Führung und die übliche Zeugnissprache zu beachten; der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für die Richtigkeit des erteilten Zeugnisses. Die Klägerin war vom 01.07.1996 bis 30.06.1998 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Nach Ausscheiden erteilte die Beklagte ein qualifiziertes Zeugnis mit der Beschreibung ihres Aufgabenbereichs und der Bewertung "zu unserer vollen Zufriedenheit"; eine ausdrückliche Bezeichnung als "Leiterin des Innendienstes" fehlte. Die Klägerin verlangte gerichtlich ein neues Zeugnis mit der titulierten Funktion, umfassender Tätigkeitsbeschreibung und stärkerer Leistungsbewertung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin berief sich und trug ergänzend vor, sie habe faktisch den Innendienst aufgebaut und die Funktion ausgeübt, belegt u.a. durch Visitenkarten und ein früheres Zeugnis der Muttergesellschaft. Die Beklagte hielt dem entgegen, die formelle arbeitsvertragliche Bezeichnung sei "kaufmännische Angestellte", tatsächliche Leitungsbefugnisse seien nicht belegt und die eingeklagten Bewertungssteigerungen nicht substantiiert. Das LAG prüfte Zulässigkeit und Materie und nahm in begrenztem Umfang Änderungen des Zeugnisses vor. • Die Berufung war form- und fristgerecht begründet und ausreichend substantiiert, weil die Klägerin das erstinstanzliche Urteil angegriffen und ihre Änderungsbegehren klar benannt hat (§519 ZPO, §64 Abs.6 ArbGG). • Anspruch auf Berichtigung besteht auch nach Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses; er verfolgt die Durchsetzung eines inhaltlich richtigen, wohlwollenden und wahrheitsgemäßen Zeugnisses unter Beachtung der Fürsorgepflicht (§73 HGB, allgemeine Fürsorgepflicht). • Bei der Prüfung ist zwischen deskriptivem Teil (Art und Umfang der Tätigkeit, Titel) und bewertendem Teil (Leistung und Führung) zu unterscheiden; für titelhafte Aussagen muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und nötigenfalls beweisen, dass er die entsprechenden sachlichen Voraussetzungen erfüllt hat. • Die vom Klägerin begehrte Titelbezeichnung "Leiterin des Innendienstes" konnte nicht zugesprochen werden, weil die vorgelegten Indizien (Visitenkarte, frühere Zeugnisse) und ihr Vortrag nicht ausreichten, die tatsächliche Verantwortungs- und Leitungsbefugnis in der gebotenen Klarheit nachzuweisen (tarifliche/üblich definierte Anforderungen an Leitungsfunktionen). • Das Gericht hat ein dem tatsächlichen Umfang der Tätigkeit angeglichenes Zeugnis formuliert: Beschreibung der konkreten Tätigkeiten erweitert, Anerkennung maßgeblicher Aufbauleistungen formuliert, unzutreffende oder übertriebene Formulierungen entfärbt und sprachlich präzisiert (Beachtung Zeugnissprache und Notenskala). • Bewertung von Leistung und Führungsverhalten blieb bei der Beklagtennote "zu unserer vollen Zufriedenheit"; die Klägerin trug für eine Höherstufung ("stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" bzw. sehr gut) keine tragfähigen Tatsachen vor, die diese Beurteilung rechtfertigen würden. • Die Schlussformel wurde nicht ausdrücklich ergänzt, weil angesichts eines parallel geführten Verfahrens mit Vorwürfen gegen die Klägerin eine solche Formel nicht ohne weiteres vereinbar gewesen wäre; die sprachliche Formulierung wurde jedoch im Sinne der Klarheit verbessert. Die Berufung der Klägerin hatte nur teilweise Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Hamm verurteilte die Beklagte zugunsten der Klägerin zur Ausstellung eines berichtigten Zeugnisses gegen Rückgabe des bisherigen Originals, wobei das neue Zeugnis die konkreten, tatsächlichen Aufgaben und die geleisteten Aufbaubeiträge des Innendienstes anerkennt und sprachlich klärt, jedoch die von der Klägerin geforderte Titelbezeichnung "Leiterin des Innendienstes" sowie eine Höherstufung der Leistungsnote nicht gewährt wurden. Die übrigen Berufungsanträge sind zurückgewiesen; die Klägerin trägt den überwiegenden Teil der Prozesskosten. Die Entscheidung berücksichtigt die Anforderungen an Wahrheit, Wohlwollen und die übliche Zeugnissprache sowie die notwendige Substantiierung von Leitungsaufgaben durch den Arbeitnehmer.