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Urteil

5 Sa 2158/98

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:1999:1029.5SA2158.98.00
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Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes vom 22.10.1998 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.09.1998 - 4 Ca 3894/97 - wird das Urteil des Arbeitsgerichts - unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin vom 25.02.1999 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 550,63 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des beklagten Landes vom 22.10.1998 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.09.1998 - 4 Ca 3894/97 - wird das Urteil des Arbeitsgerichts - unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin vom 25.02.1999 - teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 550,63 DM festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Landes, der Klägerin die Kosten für die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille zu erstatten. Diese Brille hat die Klägerin, welche beim Arbeitsgericht N als Vollzeitkraft in einer Serviceeinheit an einem Bildschirmarbeitsplatz tätig ist, gemäß ärztlicher Verordnung vom 26.11.1996 und Rechnung vom 30.11.1996 auf eigene Kosten beschafft und hierfür einen Betrag von 617,-- DM aufgewandt. Unter Berücksichtigung von der gesetzlichen Krankenkasse erstatteter 66,97 DM macht die Klägerin hier einen Betrag von 550,03 DM geltend. Inwiefern die Kosten einer Bildschirmarbeitsbrille grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen sind und ob die im Rechnungsbetrag enthaltenen Mehrkosten für Entspiegelung und Kunststoffgläser erforderlich waren, ist unter den Parteien streitig. Durch Urteil vom 02.09.1998 (Bl. 67 ff d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 351,03 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, Rechtsgrundlage für den verfolgten Erstattungsanspruch seien die Vorschriften derGeschäftsführung ohne Auftrag. Nach § 6 II BildscharbV i.V.m. § 3 III ArbSchG,§ 4 IV Bildschirm-TV sei das beklagte Land nämlich verpflichtet, der Klägerin eine Bildschirmbrille zur Verfügung zu stellen, da sie unstreitig an einem Bildschirmarbeitsplatz tätig und die Notwendigkeit einer speziellen Sehhilfe ärztlich festgestellt worden sei. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers sei indessen auf das Maß des Erforderlichen begrenzt, so dass sich die Klägerin zum einen die Leistungen der Krankenkasse anrechnen lassen müsse; zum anderen könne die Klägerin von den Kosten des Brillengestells in Höhe von 219,-- DM in Anlehnung an die Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen Festbetrag von 20,-- DM beanspruchen. Demgegenüber sei die medizinische Notwendigkeit entspiegelter Kunststoffgläser ärztlich attestiert. Die notwendigen Kosten für die Bildschirmbrille beliefen sich damit auf 418,-- DM, so dass unter Abzug der Krankenkassenleistung von 66,97 DM der Klägerin ein Betrag von 351,03 DM zustehe. Gegen das beiden Parteien am 25.09.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.10.1998 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.12.1998 am 01.12.1998 begründete Berufung des beklagten Landes, mit welcher dieses die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Mit Schriftsatz vom 25.02.1999, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 01.03.1999, hat die Klägerin ihrerseits Anschlussberufung eingelegt, mit welcher sie ihr Klagebegehren wegen der Kosten des Brillengestells weiter verfolgt. Unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich das beklagte Land gegen den Standpunkt des Arbeitsgerichts, die Klägerin könne vom Arbeitgeber Kostenerstattung für die Bildschirmbrille verlangen. Auf die Bildschirmarbeitsverordnung könne die Klägerin ihren Anspruch schon deswegen nicht stützen, weil diese erst am 20.12.1996, also nach Verordnung und Erwerb der Bildschirmarbeitsbrille in Kraft getreten sei. Im übrigen regele § 6 der Verordnung keine Kostentragungspflicht, sondern enthalte in Abs. 2 allein die Vorschrift, den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, soweit diese notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet seien. Ob die Sehhilfe vom Arbeitgeber oder - wie in Art. 9 V der Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG vom 29.05.1990 zugelassen - im Rahmen des Sozialversicherungssystems zur Verfügung gestellt werde, sei in § 6 II BildscharbV nicht bestimmt. Jedenfalls führe aber der Umstand, dass ein entsprechender Anspruch gegen die Krankenkasse bestehe und diese tatsächlich auch Leistungen erbracht habe, dazu, dass eine Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers ausscheide. Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Krankenkasse tatsächlich allein 66,97 DM erstattet habe. Falls dieser Betrag zum Erwerb der Brille nicht ausreiche, habe die Klägerin offenbar keine hinreichenden Bemühungen unternommen, gegenüber der Krankenkasse eine Erstattung in höherem Umfang durchzusetzen Ebensowenig könne die Klägerin ihr Begehren unmittelbar auf die EG-Richtlnie 90/270/EWG stützen. Selbst wenn der Richtlinie - mangels rechtzeitiger Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber - unmittelbare Rechtswirkung zu Gunsten des Arbeitnehmers zukomme, bedeute dies nicht, dass die entsprechende Belastung vom Arbeitgeber zu tragen sei. Vielmehr bestimme Art. 9 V der Richtlinie ausdrücklich, dass der Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer Bestandteil eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems sein könne. Eben dies sei jedenfalls noch im Jahre 1996 ausweislich der Bestimmungen der Heil- und Hilfsmittelrichtlinie der Krankenkassen der Fall gewesen, welche ausdrücklich Leistungen für eine Bildschirmbrille vorsähen. Auch aus § 3 III ArbSchG ergebe sich kein Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber, sondern allein das an den Arbeitgeber gerichtete Verbot, den Arbeitnehmern Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz aufzuerlegen. Schließlich begründe die Vorschrift des § 4 IV des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen eine Erstattungspflicht allein für notwendige Kosten der Sehhilfe, und zwar nur, soweit kein anderer Kostenträger zuständig sei. Da die gesetzliche Krankenkasse für eine erforderliche Bildschirmbrille aufkomme, sei das beklagte Land zu einer weitergehenden Kostenübernahme auch tariflich nicht verpflichtet. Keinesfalls könne die Klägerin im übrigen die Mehrkosten für entspiegelte Kunststoffgläser ersetzt verlangen. Soweit die Klägerin sich hierzu auf die ärztlicheBescheinigung vom 24.06.1998 (Bl. 60 d.A.) berufe, sei dies nicht ausreichend. Bei einer Brillenstärke von minus 5/minius 5,75 seien aus Gewichtsgründen noch keine Kunststoffgläser notwendig. Dass es am Arbeitsplatz tatsächlich zu starken Reflektionen komme, welche die Verwendung entspiegelter Gläser erforderlich machten, werde bestritten. Vielmehr seien die Fenster mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet, so dass eine Direktblendung ausscheide. Soweit schließlich die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung vortrage, sie arbeite in einem Büro mit Publikumsverkehr, so dass es ihr nicht zumutbar sei, mit einem Kassengestell aufzutreten, handele es sich offenbar nicht um rechtliche, sondern ästhetische Gesichtspunkte, welche nicht geeignet seien, eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber zu begründen. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.09.1998 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.09.1998 entsprechend den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Ihren Antrag auf Zurückweisung der beklagtenseitig eingelegten Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Zutreffend habe das Arbeitsgericht in der Vorschrift des § 6 II BildscharbVi.V.m. § 3 III ArbSchG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des beklagten Landes gesehen, der Klägerin eine Bildschirmarbeitsbrille zur Verfügung zu stellen. Schon aus dem Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass in § 6 II BildscharbV von einer Verpflichtung des Arbeitgebers, die entsprechenden Kosten zu tragen, ausgegangen werde, soweit die Kosten von den Krankenkassen nicht übernommen würden. Die Anschaffung der Brille sei zwar zeitlich kurz vor Inkrafttreten der Bildschirmarbeitsverordnung erfolgt, für deren Anwendung sei indessen ausreichend, dass das beklagte Land in der Folgezeit - also nach Inkrafttreten der Vorschrift - die Kostenerstattung wiederholt verweigert habe. Nichts anderes ergebe sich im übrigen unmittelbar auch aus der EG-Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG, für deren verspätete Umsetzung das beklagte Land als Teil der staatlichen Gewalt einzustehen habe. Art. 9 V der Richtlinie stelle es zwar in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers, die vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutze des Sehvermögens in die nationalen Gesundheitssysteme zu integrieren; hiervon habe der deutsche Gesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Umsetzung der EG-Bildschirmrichtlinie durch die Bildschirmarbeitsverordnung weise nämlich keinerlei sozialrechtliche Komponente auf. Dann müsse aber zur Ausfüllung des in § 3 III ArbSchG geregelten Verbots der Kostenüberwälzung von einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme ausgegangen werden. Demgegenüber seien die aktuellen Heil- und Hilfsmittelrichtlinien der Krankenkassen hierzu nicht ausreichend. Gerade der Fall der Klägerin zeige, dass die Höhe der zu erstattenden Beträge viel zu niedrig angesetzt sei. Soweit das beklagte Land der Klägerin vorhalte, sie habe sich nur unzureichend um eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse bemüht, sei dies unzutreffend und unsubstantiiert. Nachdem die Klägerineinen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse gestellt und den Erstattungsbetrag von der Klageforderung abgesetzt habe, bestehe kein Anlass für die Annahme, dass der Erstattungsbetrag der Krankenkasse zu niedrig sei. Die Notwendigkeit der Beschaffung von Kunststoffgläsern ergebe sich daraus, dass die Klägerin früher bei der Verwendung üblicher Mineralgläser ständig Probleme mit Druckstellen im Nasen- und Ohrenbereich gehabt habe. Die Entspiegelung der Gläser sei erforderlich, da durch Reflektionen der Beleuchtung auf dem Bildschirm störende Reflexe aufträten. Zur Rechtfertigung ihrer Anschlussberufung trägt die Klägerin vor, auch die Kosten der Brillenfassung seien nach § 6 II BildscharbV vom beklagten Land ungekürzt zu erstatten. Soweit das Arbeitsgericht aus § 4 IV Bildschirm-TV eine Begrenzung des Anspruchs herleiten wolle, werde der zwingende Charakter der Arbeitnehmer-schutzvorschriften verkannt, so dass eine verschlechternde Regelung durch den Tarifvertrag ausscheide. Für den Umfang der Erstattungspflicht sei demnach nicht die gesetzliche Krankenkassenleistung, sondern derjenige Betrag maßgeblich, welchen die Klägerin für notwendig habe halten dürfen, ohne das beklagte Land übermäßig zu belasten. Unter diesen Umständen könne die Klägerin nicht auf ein Kassengestell verwiesen werden, zumal sie die Brille während der ganz überwiegenden Dauer der täglichen Arbeitszeit tragen müsse und auf einen druckfreien und komfortablen Sitz der Brille angewiesen sei. Darüber hinaus arbeite die Klägerin in einem Büro mit Publikumsverkehr. Zum Erscheinungsbild einer modernen Justiz passe es jedoch nicht, wenn die Mitarbeiter mit Kassengestellen im Look der 50er Jahre ausgestattet würden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des beklagen Landes führt zur Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und Abweisung des Klagebegehrens insgesamt; zugleich erweist sich damit die Anschlussberufung der Klägerin als unbegründet. I Der Klägerin steht der verfolgte Erstattungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere kann die Klägerin nicht verlangen, dass das beklagte Land zusätzlich zu den zu beanspruchenden Leistungen der Krankenkasse für die Kosten der Bildschirmarbeitsbrille aufkommt. 1. Dem verfolgten Zahlungsanspruch steht allerdings nicht entgegen, dass dievon der Klägerin benannten Rechtsvorschriften - mit Ausnahme des § 4 IV Bildschirm-TV - keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bestimmen, sondern allein die Frage regeln, dass dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildschirmarbeitsbrille „zur Verfügung gestellt“ werden muss. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, kommt bei einem Verstoß gegen die genannte Verpflichtung ein Erstattungsanspruch nach Auftragsrecht (§§ 670 ff BGB - vgl. BAG AP Nr. 19 zu § 618 BGB) bzw. nach der Vorschrift des § 683 BGB in Betracht. 2. Das beklagte Land war jedoch nicht verpflichtet, der Klägerin eine Bildschirmbrille zur Verfügung zu stellen. Sämtliche gegen den Arbeitgeber gerichteten Anspruchsgrundlagen setzten nämlich voraus, dass die Beschaffung der Brille bzw. die hierfür aufgewandten Kosten erforderlich waren. Daran fehlt es, soweit die Krankenkasse für die Kosten der Bildschirmbrille aufkommt. Soweit vorliegend von der Krankenkasse nicht zu tragende Mehrkosten für entspiegelte Kunststoffgläser entstanden sind, kann die konkrete Erforderlichkeit hier nicht festgestellt werden. a) Auf die Vorschrift des § 6 II BildscharbV kann die Klägerin den verfolgten Anspruch nicht stützen, weil diese Vorschrift noch nicht in Kraft getreten war, als die Aufwendungen für die Brille entstanden sind. Allein der Umstand, dass die Klägerin in der Folgezeit - nach Inkrafttreten der Verordnung - auf ihrem Begehren insistiert und das beklagte Land den Anspruch zurückgewiesen hat, vermag hieran nichts zu ändern. b) Unmittelbar lässt sich aus der Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG ebenfalls kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Bereitstellung von Sehhilfen ableiten. Vielmehr stand es dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 9 V der Richtlinie ergibt, frei, den Schutz der Augen und des Sehvermögens als Bestandteil des nationalen Gesundheitsfürsorgesystems auszugestalten. c) Auch der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland die Bildschirmrichtlinie 90/270/ EWG erst verspätet umgesetzt hat, begründet für sich genommen noch keinen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, eine erforderliche Bildschirmarbeitsbrille zur Verfügung zu stellen. In Anbetracht des Wahlrechts des Gesetzgebers, eine entsprechende Regelung im System der nationalen Gesundheitsfürsorge zu verankern, erscheint keineswegs zwingend, dass die verspätete oder unvollständige Umsetzung der Richtlinie zu einer Art Ersatzhaftung des Arbeitgebers führen muss. Aber auch wenn man aus der verspäteten Umsetzung der Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG als Rechtsfolge ableiten will, dass die Klägerin so gestellt wird, als ob die Bildschirmarbeitsverordnung rückwirkend in Kraft gesetzt worden wäre, und man weiter die in § 6 II BildscharbV getroffene Regelung - entgegen dem Rechtsstandpunkt des beklagten Landes - richtlinienkonform dahingehend auslegt, dass die Verpflichtung, Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, jedenfalls dann den Arbeitgeber trifft, wenn und soweit das nationale Sozialversicherungssystem keine entsprechenden Leistungen vorsieht, folgt jedenfalls aus dem Tatbestandsmerkmal der „Not-wendigkeit“ der speziellen Sehhilfe und der Beschränkung auf den „erforderlichen Umfang“, dass vorrangig die - kostenlosen - Leistungen der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen sind. Soweit die Klägerin hiergegen einzuwenden versucht, Art. 9 V der Bildschirmricht-linie 90/270 EWG gestatte zwar dem nationalen Gesetzgeber, den Schutz derAugen und des Sehvermögens als Bestandteil der nationalen Gesundheitsfürsorge auszugestalten, die Vorschrift des § 6 II BildscharbV lasse jedoch eine entsprechende „sozialrechtliche Komponente“ nicht erkennen, wird hierbei verkannt, dass es einer derartigen ausdrücklichen Kennzeichnung nicht bedarf. Vielmehr spricht für die hier angenommene Subsidiarität der Arbeitgeberhaftung schon das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit. Nach der im Jahre 1996 bestehenden Rechtslage übernahm die Krankenkasse ausweislich der Heil- und Hilfsmittelrichtlinien Ziff. 55.3.3 auch die Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille. Erst nachdem mit Wirkung ab dem 10.04.1997 die Bildschirmarbeitsbrille aus dem Katalog der erstattungsfähigen Hilfsmittel gestrichen worden ist (vgl. Bundesanzeiger Nr. 66 vom 09.04.1997, S. 4682), kommt damit ab diesem Zeitpunkt die aus der richtlinienkonformen Auslegung des § 6 II BildschirmarbV abzuleitende, subsidiäre Kostentragungspflicht des Arbeitgebers zur Geltung. d) Aus denselben Gründen kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht auf die Vorschrift des § 4 IV Bildschirm-TV stützen. Auch dieser Anspruch ist subsidiär gegenüber der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse. 3. Die Krankenkasse hat allerdings die Aufwendungen der Klägerin für die Bildschirmarbeitsbrille nur zum Teil getragen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass das beklagte Land als Arbeitgeber ohne weiteres zur Tragung des Differenzbetrages verpflichtet ist, also lediglich eine Anrechnung der Krankenkassenleistung erfolgt. a) Soweit vielmehr die Kosten für die Bildschirmbrille als solche - Gestell und Korrekturgläser in Normalausführung - von der Krankenkasse getragen werden, entfällt ein gegen den Arbeitgeber gerichteter Erstattungsanspruch insgesamt. Dies hat das Arbeitsgericht bei seiner Berechnung verkannt, indem es allein hinsichtlich des Brillengestells eine Kürzung des Anspruchs vorgenommen, bei den Korrekturgläsern hingegen mehr als den aus seiner Sicht für notwendig erachteten Aufpreis für entspiegelte Kunststoffgläser berücksichtigt hat. Ausgehend von einem Festbetrag für das Brillengestell in Höhe von 20,-- DM verbleiben bei einer Krankenkassenleistung von ca. 67,-- DM etwa 47,-- DM für die Korrekturgläser. Dieser Betrag genügt jedenfalls nach den aktuellen Preisverhältnissen zur Ausstattung der Brille mit den verordneten Gläsern in Normalausführung (Einstärkengläser aus Mineralglas nach Maßgabe der ärztlichen Verordnung à 22,50 DM). Mangels abweichender Darlegung durch die Klägerin muss danach davon ausgegangen werden, dass für den von der Krankenkasse erstatteten Betrag eine geeignete Sehhilfe - allerdings ohne Kunststoffgläser und Entspiegelung - mit einem sog. Kassengestell zu erhalten war. b) Für die Mehrkosten wegen der entspiegelten Kunststoffgläser gilt im Ergebnis nichts anderes. Gemäß Ziffer 57.2 e der Heil- und Hilfsmittelrichtlinie übernimmt die Krankenkasse den Mehraufwand für K u n s t s t o f f g l ä s e r ohne weiteres nur bei medizinisch besonders begründeter Notwendigkeit, so bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase oder Fehl- und Mißbildungen, ansonsten jedoch gemäß Ziff. 57.2 c nur bei Gläserstärken ab + 6/-8 Dioptrien aus Gewichtsgründen. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, sie habe in der Vergangenheit bei Verwendung von Brillengläsern aus Mineralglas ständig Probleme mit Druckstellen im Nasen- und Ohrenbereich gehabt. Weder ist indessen erkennbar, dass diese Beschwerden - wie im Fall eines chronischen Druckekzems - Krankheitswert besitzen und deshalb die Verwendung leichterer Kunststoffgläser nicht nur angenehmer, sondern im medizinischen Sinne zur Krankheitsvermeidung erforderlich ist noch erscheint verständlich, warum die Klägerin im Verhältnis zur Krankenkasse davon abgesehen hat, eine etwa medizinisch begründete Notwendigkeit der Verwendung leichterer Kunststoffgläser zu begründen. Auch wenn der Maßstab der „Erforderlichkeit“ nicht so eng verstanden werden kann, dass vom Arbeitnehmer etwa die Durchführung eines sozialgerichtlichen Streitverfahrens verlangt werden kann, um etwa die Leistungsgewährung für nicht in den Richtlinien aufgeführte Hilfsmittel zu erstreiten - hierauf ist im Zusammenhang mit der Entspiegelung der Gläser noch einzugehen -, ist andererseits doch nicht einsichtig, warum die Klägerin allein gegenüber dem Arbeitgeber, nicht hingegen gegenüber der vorrangig leistungspflichtigen Krankenkasse die medizinische Notwendigkeit der Verwendung von Kunststoffgläsern zu begründen sucht. Eine „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 6 II BildscharbV kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Für die E n t s p i e g e l u n g der Brillengläser sehen die Heil- und Hilfsmittelrichtlinien gemäß Ziff. 58 allerdings ausdrücklich vor, dass hierfür keine Leistungen erbracht werden. Dies beruht ersichtlich auf der Annahme, dass es für Brillenträger ganz allgemein - weder im Bereich der privaten Lebensführung noch bei der beruflichen Betätigung einschließlich der Bildschirmarbeit - aus medizinischer Sicht entspiegelter Korrekturgläser bedarf, sei es, weil von der Entspiegelung kein medizinisch relevanter Vorteil ausgeht, sei es, weil die mit der Entspiegelung abzuwehrenden gesundheitsrelevanten Beeinträchtigungen ursächlich durch Beseitigung der Störquellen auszuräumen sind. Speziell für die Bildschirmarbeit ist durch eine entsprechende Arbeitsplatzgestaltung gemäß dem Anhang zu Ziff. 4 BildscharbV zu gewährleisten, dass der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen ist; gemäß Ziff. 15 und 16 des Anhangs sind Beleuchtung und Fenster am Arbeitsplatz so auszustatten, dass entsprechende Störungen vermieden werden. Dies schließt zwar nicht aus, dass aufgrund eines individuellen, untypischen Krankheitsbildes gleichwohl eine Bildschirmbrille mit entspiegelten Gläsern erforderlich sein kann; allein der Umstand, dass die Heil- und Hilfsmittelrichtlinien Leistungen für entspiegelte Gläser nicht vorsehen, steht in einem solchen Fall der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht entgegen (BSG, Urteil vom 13.05.1998 - B 8 KN 13/97 R - SozSich 1999, 216, betreffend die Versorgung mit einem Tandem-Therapiefahrrad). Ob dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall zugemutet werden kann, wegen der Subsidiarität der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung zunächst gegen die Krankenkasse rechtlich vorzugehen, obgleich deren Leistung in den Richtlinien ausdrücklich ausgeschlossen ist, erscheint durchaus zweifelhaft. Andererseits muss vom Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber eine von der Krankenkasse ausgeschlossene Sonderausstattung verlangt, jedenfalls verlangt werden, dass er im Streitfall die zugrundeliegenden medizinischen Gründe - welche ihm aus der Befunderhebung des Arztes bekannt sind - nachvollziehbar darlegt. Darüber hinaus muss mit Rücksicht darauf, dass die betreffenden Gesundheitsbeschwerden unmittelbar durch die Arbeitsplatzgestaltung beeinflusst sind, verlangt werden, dass der Arbeitnehmer zunächst gegenüber dem Arbeitgeber auf die Herstellung solcher Arbeitsplatzbedingungen drängt, die eine Blendung am Bildschirm ausschließen, so dass die Notwendigkeit der Verwendung entspiegelter Brillengläser entfällt. Nur wenn eine solche Arbeitsplatzgestaltung nicht möglich ist oder zu Unrecht vom Arbeitgeber verweigert wird, so dass die Verwendung einer entspiegelten Bildschirmbrille wegen irregulärer Arbeitsbedingungen erforderlich bleibt, lässt sich eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers begründen. Derartige besondere Umstände lassen sich hier indessen nicht feststellen, zumal die von der Klägerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung zwar von einem Arbeitsmediziner ausgestellt ist, jedoch nicht auf einer individuellen Beurteilung der Arbeitsplatzverhältnisse beruht. Selbst wenn eine solche Arbeitsplatzbeurteilung ergeben hätte, dass es tatsächlich zu Blendungen und Reflexionen kommt, ist jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Korrektur der Arbeitsplatzbedingungen nicht möglich oder vom Vorgesetzten verweigert worden ist. Jedenfalls zu den letztgenannten Gesichtspunkten könnte auch ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten keine Aufklärung bieten. 4. Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Erstattungsanspruch liegen aber beim Arbeitnehmer. Dementsprechend muss es zu Lasten der Klägerin gehen, wenn hier mit Rücksicht auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der Brillenbeschaffung noch bestehende, vorrangige Leistungspflicht der Krankenkasse ein Ersatzanspruch gegenüber dem beklagten Land weder ganz noch teilweise bejaht werden kann. II Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist(§ 91 ZPO). III Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles bestand kein Anlass. Soweit es die grundsätzliche Frage der Leistungspflicht des Arbeitgebers für Bildschirmarbeitsbrillen und deren Subsidiarität gegenüber Leistungen der Krankenkasse betrifft, kommt der vergangenheitsbezogenen Beurteilung der Rechtslage keine allgemeine Bedeutung zu, nachdem durch den vollständigen Ausschluss der Krankenkassenleistung mit Wirkung ab dem 10.04.1997 der hierangenommenen Subsidiarität die Grundlage entzogen ist und die Leistungspflicht des Arbeitgebers für die Folgezeit bei richtlinienkonformer Auslegung des § 6 II BildscharbV nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann. Soweit es die Erstattung für den Mehraufwand für entspiegelte Kunststoffgläser betrifft, beschränkt sich die Entscheidung auf die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.